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Erschwernisausgleichsverordnung Vom 15. Juni 2001

Erschwernisausgleichsverordnung Vom 15. Juni 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erschwernisausgleichsverordnung vom 15. Juni 200122.06.2001
Eingangsformel22.06.2001
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung19.08.2004
§ 2 - Begünstigte, Antragstellung und Auszahlung14.07.2020
§ 3 - Höhe des Erschwernisausgleiches19.08.2004
§ 4 - Zuständigkeiten22.06.2001
§ 5 - In-Kraft-Treten22.06.2001
Aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 10 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA S. 159), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Erschwernisausgleich im Sinne des § 61 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird gewährt für landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünlandflächen in Naturschutzgebieten gemäß § 31 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und flächenhafte Naturdenkmale gemäß § 34 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, wenn die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung aufgrund von Nutzungseinschränkungen einschließlich solcher, die sich aufgrund von Einzelfeststellungen nach § 31 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergeben, nicht nur unerheblich erschwert wird. Ansprüche aus Zahlungen aus Verträgen mit Behörden und die Teilnahme an öffentlichen Programmen im Sinne des § 7 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt schließen Ansprüche nach dieser Verordnung aus.
(2) Ein Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht nicht für Flächen
1.
für die Ansprüche auf Ausgleichszahlung aus anderem Rechtsgrund als dem nach Absatz 1 bestehen,
2.
deren landwirtschaftliche Nutzung in dem Zeitraum für den ein Erschwernisausgleich beantragt werden soll, ausgesetzt ist oder
3.
die in ihrer Summe weniger als 0,5 v. H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes betragen.
Im Falle von Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Festsetzungsbehörde in Härtefällen im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 2 Begünstigte, Antragstellung und Auszahlung

(1) Erschwernisausgleich wird denjenigen gewährt, die als Eigentümer oder auf Grund eines sonstigen Rechtes ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 landwirtschaftlich nutzen und deren Recht zu dieser Nutzung auf Grund der Verbote der §§ 31 und 34 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder der dazu ergangenen Verordnungen nicht nur unerheblich eingeschränkt oder erschwert wird. Für jede landwirtschaftliche Fläche darf nur ein Antrag gestellt werden.
(2) Im Fall einer dauerhaften und nicht rückführbaren Nutzungsänderung kann Erschwernisausgleich nur dann gewährt werden, wenn die Verpächterin oder der Verpächter oder die oder der sonst Berechtigte einer Änderung der bisherigen Nutzung vorher zugestimmt hat und diese Zustimmung bei der Antragstellung nachgewiesen ist.
(3) Der Antrag auf Erschwernisausgleich ist schriftlich oder elektronisch mit dem jeweiligen Antragsformular und für den Bezugszeitraum jährlich vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres zu stellen. Er ist bis zum 30. September des jeweiligen Bezugszeitraumes bei der zuständigen Festsetzungsbehörde einzureichen.
(4) Im Jahr der Ausweisung eines Naturschutzgebietes oder flächenhaften Naturdenkmales kann der Antrag frühestens zum Termin des In-Kaft-Tretens der Schutzgebietsverordnung gestellt werden. Der Erschwernisausgleich wird dann anteilig gewährt.
(5) Der Festsetzungszeitraum beträgt ein Jahr.
(6) Die Auszahlung des Erschwernisausgleichs erfolgt nach Ablauf des Bezugszeitraums und Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

§ 3 Höhe des Erschwernisausgleiches

(1) Die Höhe des Erschwernisausgleiches bestimmt sich nach der durch die jeweiligen Nutzungseinschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen bedingten Minderung des Ertrages und Deckungsbeitrages je Nutzungsart im Gesamtbetrieb.
(2) Die Festsetzung unterbleibt, wenn die jährliche Ausgleichsleistung für den Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers weniger als 500 Euro betragen würde.

§ 4 Zuständigkeiten

Der zu gewährende Erschwernisausgleich wird von dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung festgesetzt in dessen Amtsbereich der Sitz des betroffenen Unternehmens liegt. Liegt der Sitz des betroffenen Unternehmens nicht in Sachsen-Anhalt, so ist das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung für die Festsetzung zuständig, in dessen Amtsbereich der überwiegende Teil der von Nutzungseinschränkungen betroffenen Grundstücksflächen liegt.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erschwernisausgleichsverordnung vom 7. Juni 1999 (GVBl. LSA S. 162) außer Kraft.
Magdeburg, den 15. Juni 2001.
Der Minister für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Keller
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