Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA)
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA)
*
Vom 22. Januar 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 2, 5 und 33 geändert, § 16b und Anlage eingefügt, § 25 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541, 544) |
Fußnoten
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA) vom 22. Januar 2009 | 31.01.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 30.09.2020 |
Abschnitt 1 - Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" | 31.01.2009 |
§ 1 - Aufgaben des Ingenieurs | 31.01.2009 |
§ 2 - Berufsbezeichnung „Ingenieur" | 30.09.2020 |
§ 3 - Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit | 04.03.2016 |
§ 4 - Ausgleichsmaßnahmen | 04.03.2016 |
§ 5 - Antragsverfahren | 30.09.2020 |
§ 6 - Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise | 04.03.2016 |
§ 6a - Europäischer Berufsausweis | 04.03.2016 |
§ 6b - Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze | 04.03.2016 |
§ 7 - (aufgehoben) | 04.03.2016 |
Abschnitt 2 - Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Beratender Ingenieur" | 31.01.2009 |
§ 8 - Aufgaben der Beratenden Ingenieure | 31.01.2009 |
§ 9 - Bezeichnung „Beratender Ingenieur" | 01.07.2014 |
§ 10 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure | 04.03.2016 |
§ 11 - Versagung der Eintragung | 31.01.2009 |
§ 12 - Löschung der Eintragung | 04.03.2016 |
§ 13 - Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren | 14.07.2020 |
§ 14 - Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften | 04.03.2016 |
Abschnitt 3 - Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 15 - Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 16 - Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 17.12.2016 |
§ 16a - Vorwarnmechanismus | 04.03.2016 |
§ 16b - Verhältnismäßigkeitsprüfung | 30.09.2020 |
§ 17 - Versorgungswerk | 17.12.2016 |
§ 18 - Kammermitgliedschaft | 04.03.2016 |
§ 19 - Satzung | 04.03.2016 |
§ 20 - Finanzwesen | 04.03.2016 |
§ 21 - Aufsichtsbehörde | 04.03.2016 |
§ 22 - Durchführung der Aufsicht | 04.03.2016 |
§ 23 - Auskünfte | 04.03.2016 |
§ 24 - Verschwiegenheitspflicht | 04.03.2016 |
§ 25 - Umgang mit Daten | 30.09.2020 |
§ 26 - Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 27 - Vertreterversammlung | 31.01.2009 |
§ 28 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 04.03.2016 |
§ 29 - Vorstand | 04.03.2016 |
§ 30 - Eintragungsausschuss | 04.03.2016 |
§ 31 - Schlichtungsausschuss | 31.01.2009 |
§ 32 - Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" | 04.03.2016 |
Abschnitt 4 - Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit | 31.01.2009 |
§ 33 - Berufspflichten | 30.09.2020 |
§ 33a - Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung | 04.03.2016 |
§ 34 - Ahndung von Berufsvergehen | 31.01.2009 |
§ 35 - Rügerecht des Vorstandes | 04.03.2016 |
§ 36 - Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren | 04.03.2016 |
§ 37 - Berufsgerichte | 04.03.2016 |
§ 38 - Besetzung | 04.03.2016 |
§ 39 - Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte | 04.03.2016 |
§ 40 - Dienstaufsicht | 04.03.2016 |
§ 41 - Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens | 04.03.2016 |
§ 42 - Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren | 31.01.2009 |
§ 43 - Verjährung | 31.01.2009 |
§ 44 - Heranziehung der Mitglieder der Berufsgerichte | 31.01.2009 |
§ 45 - Vorzeitige Beendigung des Richteramtes | 04.03.2016 |
§ 46 - Eidesleistung | 31.01.2009 |
§ 47 - Berufsgerichtliches Verfahren | 31.01.2009 |
§ 48 - Tilgung von Eintragungen | 04.03.2016 |
§ 49 - Beteiligte am Verfahren | 04.03.2016 |
§ 50 - Durchführung von Ermittlungen | 04.03.2016 |
§ 51 - Antragsberechtigung | 14.07.2020 |
§ 52 - Eröffnung des Verfahrens | 14.07.2020 |
§ 53 - Entscheidung ohne Hauptverhandlung | 04.03.2016 |
§ 54 - Hauptverhandlung | 31.01.2009 |
§ 55 - Berufung | 04.03.2016 |
§ 56 - Berufungsentscheidung | 04.03.2016 |
§ 57 - Wiederaufnahme | 31.01.2009 |
§ 58 - Verfahrenskosten | 04.03.2016 |
§ 59 - Beweissicherungsverfahren | 04.03.2016 |
Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten | 31.01.2009 |
§ 60 - Einzelne Ordnungswidrigkeiten | 04.03.2016 |
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 31.01.2009 |
§ 61 - Sprachliche Gleichstellung | 31.01.2009 |
§ 62 - Einschränkung von Grundrechten | 31.01.2009 |
§ 63 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.01.2009 |
Anlage - Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz | 30.09.2020 |
Teil 1 - Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | 30.09.2020 |
Abschnitt 1 - Prüfung der Verhältnismäßigkeit | 30.09.2020 |
Abschnitt 2 - Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung | 30.09.2020 |
Teil 2 - Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz | 30.09.2020 |
Abschnitt 1 - Information und Beteiligung der Öffentlichkeit | 30.09.2020 |
Abschnitt 2 - Monitoring | 30.09.2020 |
Abschnitt 3 - Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen | 30.09.2020 |
Inhaltsübersicht | ||
Abschnitt 1 Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ | ||
§§ | ||
Aufgaben des Ingenieurs | 1 | |
Berufsbezeichnung „Ingenieur“ | 2 | |
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit | 3 | |
Ausgleichsmaßnahmen | 4 | |
Antragsverfahren | 5 | |
Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise | 6 | |
Europäischer Berufsausweis | 6a | |
Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze | 6b | |
(weggefallen) | 7 | |
Abschnitt 2 Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ | ||
Aufgaben der Beratenden Ingenieure | 8 | |
Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ | 9 | |
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure | 10 | |
Versagung der Eintragung | 11 | |
Löschung der Eintragung | 12 | |
Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren | 13 | |
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften | 14 | |
Abschnitt 3 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | ||
Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 15 | |
Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 16 | |
Vorwarnmechanismus | 16a | |
Verhältnismäßigkeitsprüfung | 16b | |
Versorgungswerk | 17 | |
Kammermitgliedschaft | 18 | |
Satzung | 19 | |
Finanzwesen | 20 | |
Aufsichtsbehörde | 21 | |
Durchführung der Aufsicht | 22 | |
Auskünfte | 23 | |
Verschwiegenheitspflicht | 24 | |
Umgang mit Daten | 25 | |
Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt | 26 | |
Vertreterversammlung | 27 | |
Aufgaben der Vertreterversammlung | 28 | |
Vorstand | 29 | |
Eintragungsausschuss | 30 | |
Schlichtungsausschuss | 31 | |
Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ | 32 | |
Abschnitt 4 Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit | ||
Berufspflichten | 33 | |
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung | 33a | |
Ahndung von Berufsvergehen | 34 | |
Rügerecht des Vorstandes | 35 | |
Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren | 36 | |
Berufsgerichte | 37 | |
Besetzung | 38 | |
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte | 39 | |
Dienstaufsicht | 40 | |
Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens | 41 | |
Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren | 42 | |
Verjährung | 43 | |
Heranziehung der Mitglieder der Berufsgerichte | 44 | |
Vorzeitige Beendigung des Richteramtes | 45 | |
Eidesleistung | 46 | |
Berufsgerichtliches Verfahren | 47 | |
Tilgung von Eintragungen | 48 | |
Beteiligte am Verfahren | 49 | |
Durchführung von Ermittlungen | 50 | |
Antragsberechtigung | 51 | |
Eröffnung des Verfahrens | 52 | |
Entscheidung ohne Hauptverhandlung | 53 | |
Hauptverhandlung | 54 | |
Berufung | 55 | |
Berufungsentscheidung | 56 | |
Wiederaufnahme | 57 | |
Verfahrenskosten | 58 | |
Beweissicherungsverfahren | 59 | |
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten | ||
Einzelne Ordnungswidrigkeiten | 60 | |
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
Sprachliche Gleichstellung | 61 | |
Einschränkung von Grundrechten | 62 | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 63 |
Abschnitt 1 Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
§ 1 Aufgaben des Ingenieurs
(1) Die Aufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
(2) Sie umfassen im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche
1.
Beratung,
2.
Entwicklung,
3.
Planung,
4.
Betreuung,
5.
Kontrolle sowie
6.
Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
7.
Sachverständigentätigkeit und
8.
Lehr- und Forschungsaufgaben.
Zu den Aufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufgaben werden selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.
§ 2 Berufsbezeichnung „Ingenieur“
(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1.
wer
a)
das Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich oder
b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c)
einen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg
abgeschlossen hat oder
2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)“ zu führen, oder
3.
wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15. 4. 2019, S. 1), aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 erhalten hat.
(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf sie auch in Sachsen-Anhalt führen.
(4) Einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf nicht, wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftslandes und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftslandes zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
(6) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausstellen.
(7) Führt jemand die Berufsbezeichnung unbefugt, kann ihm die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt den weiteren Gebrauch durch Verwaltungsakt untersagen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der die Berufsbezeichnung führt oder führen will.
§ 3 Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Mit der Eintragung in das besondere Verzeichnis wird auch eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausgestellt. Eingetragen wird, wer
1.
als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach Maßgabe der Regelung des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG
a)
einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, oder
b)
nachweist, dass er den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;
2.
eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erhalten hat oder
3.
eine Eintragungsgenehmigung für sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise nach § 6 erhalten hat.
Hinsichtlich der Eintragung nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b
1.
darf die einjährige Berufserfahrung nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
2.
müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 3 gleichgestellt.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person, deren Berufsqualifikation anerkannt werden soll, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(3) Für die Versagung der Eintragung gilt § 11 entsprechend. Für die Löschung der Eintragung gilt § 12 entsprechend.
(4) Einen Antrag auf Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ kann in Sachsen-Anhalt stellen, wer beabsichtigt, seinen Beruf in Sachsen-Anhalt auszuüben.
(5) Der partielle Zugang zu der Ingenieurtätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 4 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann von der antragstellenden Person im Sinne von § 3 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn
1.
sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt abgedeckt werden, oder
2.
der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Sachsen-Anhalt geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.
Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts, so hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Beantragt der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Der Beschluss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1.
das Niveau der in Sachsen-Anhalt verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2.
die wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können.
(7) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.
(8) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.
(9) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.
§ 5 Antragsverfahren
(1) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach § 3 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Die antragstellende Person hat dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist höchstens um einen Monat verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Sie erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(4) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hindert nicht den Fristablauf nach § 14 Abs. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 6 Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise
(1) Die in § 2 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule oder aufgrund der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises im Sinne von § 3 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Die Genehmigung ist auch dann zu erteilen, wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(3) Liegt die Gleichwertigkeit nicht vor, können wesentliche Unterschiede mit Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 4 entsprechend ausgeglichen werden.
(4) Die antragstellende Person hat mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen nach § 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorzulegen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit zu entscheiden. Es gelten die §§ 14, 14a bis 14c und 16a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe entsprechend anzuwenden.
§ 6a Europäischer Berufsausweis
(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 2 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.
§ 6b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze
Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 7 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Beratender Ingenieur“
§ 8 Aufgaben der Beratenden Ingenieure
(1) Aufgaben der Beratenden Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der auftraggebenden Person in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
1.
seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt,
2.
sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Aufgaben als Beratender Ingenieur unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann.
(3) Unabhängig tätig ist, wer
1.
keine eigenen Produktions-, Handels-, Lieferinteressen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen hat und
2.
keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.
§ 9 Bezeichnung „Beratender Ingenieur“
(1) Die Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Bundeslandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zum Führen dieser Bezeichnung nach § 10 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen.
(3) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 10 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
(1) In die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Beratenden Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
1.
in Sachsen-Anhalt seine Wohnung oder eine Niederlassung hat oder seinen Beruf ausübt,
2.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,
3.
nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums praktische Tätigkeiten als Ingenieur von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor Antragstellung nachweist, einschließlich der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
4.
im Sinne von § 8 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
5.
keine Versagungstatbestände nach § 11 erfüllt.
(2) Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen.
(3) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
§ 11 Versagung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder andere Verzeichnisse ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 10 fehlen oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere
1.
solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Aufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
2.
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.
§ 12 Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die eingetragene Person dies beantragt,
2.
die eingetragene Person verstorben ist,
3.
die eingetragene Person ihre Wohnung, eine Niederlassung oder ihre Berufsausübung als Ingenieur in Sachsen-Anhalt aufgegeben hat oder ein solcher oder eine solche trotz Nachforschung in Sachsen-Anhalt nicht mehr festzustellen ist,
4.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung nach § 11 führen müssten,
5.
in einem Verfahren vor dem Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt worden ist oder
6.
die Beiträge und Gebühren der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt trotz Vollstreckung nicht beigetrieben werden können.
Umstände nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 hat die eingetragene Person dem Eintragungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Frist für die Nachforschung nach Satz 1 Nr. 3 beträgt drei Monate. Werden im Fall von Satz 1 Nr. 6 die ausstehenden Beiträge und Gebühren vor Beendigung des Löschungsverfahrens gezahlt, endet das Löschungsverfahren.
§ 13 Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren
(1) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure ausüben, dürfen die Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Namen führen, wenn der Zweck durch die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen nach § 8 bestimmt ist und sie in das Verzeichnis der Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eingetragen sind. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird die Gesellschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Für die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst gelten die Vorschriften des Abschnitts 4 über die Berufspflichten und die Berufsgerichtsbarkeit entsprechend. Berufsrechtsverstöße der Gesellschaft werden dem vertretungsberechtigten Organ zugerechnet.
(2) Die Gesellschaften sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure in Sachsen-Anhalt ausüben und sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergibt, dass
1.
Beratende Ingenieure als Gesellschafter und die Berufszugehörigkeit anderer Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmrechte innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden,
2.
die Beratenden Ingenieure - auch zusammen mit anderen freiberuflichen Gesellschaftern, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Unternehmenszweck beitragen können - über mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile verfügen,
3.
Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
4.
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
5.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
6.
die für die Beratenden Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Auf Partnerschaftsgesellschaften findet Satz 1 Nrn. 1 bis 5 keine Anwendung.
(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die in den Registern einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in den Registern sind der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch die Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
1.
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
2.
die Gesellschaft dies beantragt hat,
3.
die geschützte Bezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
4.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
5.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
6.
gegen die Gesellschaft in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
§ 14 Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Sachsen-Anhalt wird von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen.
(2) Die nach § 10 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Personen können einen Ausweis und einen Stempel erhalten, die nach der Löschung der Eintragungen unverzüglich zurückzugeben sind.
(3) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften und Fachrichtungen verzeichnet. Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die eingetragene Person der Veröffentlichung nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Abschnitt 3 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
§ 15 Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
(1) In Sachsen-Anhalt wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt“.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.
§ 16 Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat als jeweils zuständige Stelle die Aufgabe,
1.
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
3.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,
4.
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 6 und 7 auszuüben,
5.
Tätigkeiten in Verfahren nach den §§ 4 bis 6 auszuüben und die Ordnungen für die Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 9 Satz 1 zu erlassen,
6.
Eintragungen und Löschungen von Personen und Gesellschaften in den nachfolgenden Verzeichnissen und Listen nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen:
a)
das besondere Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
b)
die Kammermitgliedsliste nach § 18 Abs. 1 bis 3,
c)
das Verzeichnis der Gesellschaften nach § 13 Abs. 1,
d)
die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 9 Abs. 1,
e)
die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
f)
die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
g)
das Verzeichnis der durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestellten und vereidigten Sachverständigen,
h)
eine Liste über das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und
i)
weitere Listen von Ingenieuren, von denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere Qualifikationen gefordert sind,
7.
Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden ist,
8.
die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
9.
auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
10.
in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, hierzu Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstatten,
11.
Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen, anzuerkennen, zu ernennen und zu vereidigen,
12.
für ihre Kammermitglieder Fachrichtungen festzulegen,
13.
in Wettbewerbssachen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
14.
in Angelegenheiten der Berufsausübung Verwaltungsvereinbarungen mit Ingenieurkammern anderer Länder abzuschließen,
15.
im Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Ingenieure die IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu handhaben, den Europäischen Berufsausweis an Ingenieure auszustellen sowie Antragsteller und Bürger über Funktion, Inhalte und Vorteile des Europäischen Berufsausweises zu informieren,
16.
die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
17.
den partiellen Zugang zur Tätigkeit als Ingenieur zu gewähren.
Über die Eintragungen in die Listen nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b, d bis f, h und i und in das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. c sowie über Löschungen aus diesen Listen und diesem Verzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe einer Satzung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder errichten. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt weitere Aufgaben zu übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu hören.
§ 16a Vorwarnmechanismus
Für den Bereich des Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 16b Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Die Ordnungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. 7. 2018, S. 25) einzuhalten.
(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz
(Anlage)
auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.
(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(4) Das nach § 21 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen.
§ 17 Versorgungswerk
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 2
1.
ein Versorgungswerk gründen,
2.
sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen,
3.
sich einem Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer in einem anderen Bundesland anschließen,
4.
einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder
5.
mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Ingenieurinnen und Ingenieuren aus einem anderen Bundesland ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.
(2) Diejenigen Kammermitglieder, deren Gruppe entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 mit Mehrheit für eine verbindliche Teilnahme an einem Versorgungswerk gestimmt hat, sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk, wenn die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ein Versorgungswerk einrichtet oder sich einem Versorgungswerk anschließt. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.
(3) Die von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu erlassende Satzung über den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines Versorgungswerkes muss im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 Bestimmungen enthalten über
1.
versicherungspflichtige Mitglieder,
2.
Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
3.
freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist,
4.
Höhe der Beiträge,
5.
Höhe der Art der Versorgungsleistungen,
6.
Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
7.
eine selbständige, von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
8.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und,
9.
wenn ein Anschluss an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer erfolgt, eine angemessene Vertretung der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes sowie Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und zur Vermögensauseinandersetzung.
(4) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 6 und 7 und §§ 37, 53c, 54, 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, §§ 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1988), Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 18 Kammermitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 9 eingetragenen Personen als Kammermitglieder an.
(2) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die von ihr nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führenden Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Nachweisberechtigten für Standsicherheit eingetragenen Personen als Kammermitglieder an, die in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung oder Hauptniederlassung haben. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausübt und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist.
(4) Kammermitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aus, wenn ihre Eintragung in den Kammermitgliedslisten gelöscht wird. Für die Löschung aus den Kammermitgliedslisten gilt § 12 entsprechend. § 36 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.
(5) Das Kammermitglied hat unverzüglich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden und noch bestehen, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.
§ 19 Satzung
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
2.
die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
3.
die Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
4.
die Kammermitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
5.
die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,
6.
die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
7.
die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,
8.
die Form und Art der Bekanntmachungen.
§ 20 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird vor allem durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben für
1.
Amtshandlungen,
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einkommen der Kammermitglieder gestaffelt werden.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein.
(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 21 Aufsichtsbehörde
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ihre Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen sowie den Satzungen und Ordnungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ausübt und die Grundsätze eines geordneten Finanzgebarens wahrt.
(3) Bei Anschluss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Durchführung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, wenn sie das Gesetz, die Satzung oder die Ordnungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nicht gewährleistet erscheint und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf deren Kosten wahrnimmt.
(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(6) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.
(7) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 23 Auskünfte
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber um die Kammermitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die Kammermitglieder und die Gesellschaften gemäß § 13 sind verpflichtet, der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen. Außerdem sind die Kammermitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung erforderlichen Tatsachen sind der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk unaufgefordert anzuzeigen.
(3) Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.
(4) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich die betroffene Person durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Kammermitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.
(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder dem Versorgungswerk fort.
§ 25 Umgang mit Daten
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über
1.
Kammermitglieder,
2.
Mitglieder von Organen und sonstigen Einrichtungen, die keine Kammermitglieder sind,
3.
Gesellschaften sowie Geschäftsführer, Liquidatoren, Abwickler und sonstige gesetzliche Vertreter von Gesellschaften,
4.
Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,
5.
Personen, die Dienstleistungen angezeigt haben,
6.
Personen, die in Listen oder Verzeichnissen eingetragen sind oder werden wollen, ohne Kammermitglied zu sein, insbesondere Ingenieure nach § 3 und Studierende,
7.
Personen, die unbefugt eine Bezeichnung nach den §§ 2 und 9 führen, oder
8.
Sachverständige
ausgewählte Daten verarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere:
1.
Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade und Titel,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Anschriften der Wohnung, der Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen,
4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5.
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Listen,
8.
Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder Dienstleistungsanzeigen an andere Ingenieurkammern, in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
9.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen und Maßnahmen zur Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Einschränkungen der Datenverarbeitung und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen einschließlich der Gründe dafür,
10.
Mitgliedsnummern,
11.
Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen,
12.
Daten zur Erstellung und zum Führen des Europäischen Berufsausweises und zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG, Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,
13.
Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht oder bestand,
14.
Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
15.
Beitrags- oder Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben.
Die in Satz 3 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß den §§ 10 und 13 maßgeblichen Angaben sind in die Listen, die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.
(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den genannten Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Kammermitglied oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Daten über Rügen nach § 35 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet werden. Satz 3 gilt nicht für die Speicherung dieser Daten bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(5) Bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Angaben über die Berufspflichtverletzungen werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraumes keiner weiteren Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung sind sämtliche bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt.
§ 26 Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
(1) Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sind:
1.
die Vertreterversammlung
2.
der Vorstand
3.
der Eintragungsausschuss und
4.
der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“.
(2) Die Organmitglieder sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch Satzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
§ 27 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Kammermitgliedschaft zur Vertreterversammlung.
§ 28 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über:
1.
die Satzung,
2.
die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,
3.
den Haushaltsplan,
4.
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,
5.
den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
6.
die Aufnahme von Darlehen,
7.
die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
8.
die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
9.
die Bildung eines oder mehrerer Schlichtungsausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
10.
die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter für die Berufsgerichte,
11.
die Höhe der Entschädigung für Organ- und Ausschussmitglieder sowie für Sachverständige,
12.
die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.
(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.
(5) Die Beschlüsse zu folgenden Ordnungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, im Falle der Nummer 7 der Genehmigung des für die akademischen Grade zuständigen Ministeriums:
1.
Wahlordnung,
2.
Beitragsordnung,
3.
Gebühren- und Auslagenordnung,
4.
Haushalts- und Kassenordnung,
5.
Schlichtungsordnung,
6.
Sachverständigenordnung,
7.
Ordnungen nach § 4 Abs. 9 Satz 1.
§ 29 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden der Ausschüsse und schlägt der Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.
(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer vollzogen werden.
§ 30 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss nimmt die im Gesetz für ihn vorgesehenen Aufgaben wahr.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, dann wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit jeweils einen Nachfolger.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören.
§ 31 Schlichtungsausschuss
(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Kammermitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 32 Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
(1) Der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nimmt die in diesem Gesetz für ihn vorgesehenen Aufgaben wahr.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie acht Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sowie deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Scheidet ein Ausschussmitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, dann wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit jeweils einen Nachfolger.
(4) Der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie jeweils zwei Beisitzern der Fachrichtung mit Stimmenmehrheit.
Abschnitt 4 Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 33 Berufspflichten
(1) Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.
(2) Es ist insbesondere verpflichtet,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
3.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
4.
im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Aufgaben ergeben, ausreichend zu versichern,
5.
als Beratender Ingenieur in Ausübung seiner Tätigkeit keine Provision, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind, und neben seiner Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht,
6.
sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit anderen Berufen kollegial zu verhalten,
7.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
8.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltender europa-, bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
9.
nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt wurden,
10.
als Ingenieur, der selbständig oder als Angestellter im Auftrag von freiberuflich tätigen Ingenieuren in Sachsen-Anhalt seinen Beruf als Ingenieur ausübt, dies der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt schriftlich vor Aufnahme der Berufsausübung anzuzeigen.
Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann im Einzelfall Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 4 zulassen, wenn erkennbar keine gefahrgeneigten Tätigkeiten ausgeübt werden.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abzuschließende Haftpflichtversicherung ist für die Dauer der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure aufrechtzuerhalten und gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nachzuweisen. Außerdem ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.
(4) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(5) Absatz 2 gilt für Gesellschaften nach § 13 entsprechend. Absatz 3 gilt für Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden können. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche wegen fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.
(6) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1032). In den Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt berechtigt, Auskünfte über die bestehende oder beendete Haftpflichtversicherung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 demjenigen gegenüber zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat.
(7) Für Ingenieure nach den §§ 2 und 3 und Gesellschaften, in denen Ingenieure nach den §§ 2 und 3 tätig sind, gilt die Berufspflicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 entsprechend.
§ 33a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes muss die Haftpflichtgefahren für Schäden decken, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung als Ingenieur ergeben. § 33 Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, wenn die Gesellschaft ihren Hauptsitz in Sachsen-Anhalt hat.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.
§ 34 Ahndung von Berufsvergehen
Verstöße von Kammermitgliedern gegen die Berufspflichten nach § 33 (Berufsvergehen) werden im Rügerechtverfahren (§ 35) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§ 36) geahndet.
§ 35 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann Berufsvergehen eines Kammermitgliedes rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Kammermitglied gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Kammermitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Berufsvergehens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Berufsvergehen als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichtes gegenstandslos. Stellt das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 36 Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren
(1) Berufsvergehen werden, soweit sie nicht dem Rügerechtverfahren unterliegen, im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
4.
Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bis zur Dauer von fünf Jahren,
5.
Löschung von den Listen und Verzeichnissen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder Ausschluss aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Auf Löschung von der Liste der Beratenden Ingenieure oder auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldbuße erkannt werden.
§ 37 Berufsgerichte
(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung „Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt“ und „Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt“. Das Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg und der Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzurichten.
(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellen das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Finanzmittel für die Durchführung von Berufsgerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
(5) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist.
§ 38 Besetzung
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 39 Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte
(1) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht berufen werden:
1.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
2.
der nach § 22 Abs. 4 bestellte Beauftragte und seine Bediensteten,
3.
Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
4.
Bedienstete der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
5.
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,
6.
Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,
7.
Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
8.
Personen, die im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße von mehr als fünfzig Euro belegt worden sind oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie
9.
Personen, denen im berufsgerichtlichen Verfahren das aktive oder passive Wahlrecht zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.
(3) Ein Ingenieur kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4.
in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs tätig gewesen ist.
Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(4) Die Entschädigung für die Mitglieder der Gerichte und für ihre Vertreter wird nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch das für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.
§ 40 Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium.
§ 41 Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Gegen ein Kammermitglied, das einem Disziplinargesetz unterliegt, findet ein berufsgerichtliches Verfahren nicht statt, soweit sein Berufsvergehen zugleich einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten darstellt oder als Dienstvergehen gilt. Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist auf ihren Antrag vom Dienstvorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich aus der Sicht des Berufsstandes zum Gegenstand der Beschuldigung zu äußern; ihr ist zu diesem Zweck Einsicht in die Ermittlungsvorgänge zu geben.
(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Ingenieurkammer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begangen hat.
§ 42 Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren
(1) Ist gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden; es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eröffnetes Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.
(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen darstellen.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren bindend, wenn nicht das Berufsgericht mit Stimmenmehrheit die Nachprüfung beschließt; dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ 43 Verjährung
Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 44 Heranziehung der Mitglieder der Berufsgerichte
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt vor Beginn jeden Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten.
(2) Sind bei einem Gericht mehrere Vorsitzende bestellt, so treffen sie die Bestimmung nach Absatz 1 sowie die Grundsätze für die Verteilung der anfallenden Sachen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
§ 45 Vorzeitige Beendigung des Richteramtes
(1) Wenn gegen ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, kann das Mitglied während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.
(2) Das Amt eines Mitglieds eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt oder im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar verhängt wurde.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn das Kammermitglied der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehört oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.
(4) Der Berufsgerichtshof stellt auf Antrag des für die Aufsicht über das Berufsgericht und den Berufsgerichtshof zuständigen Ministeriums fest, dass ein Mitglied eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs sein Amt nicht ausüben kann oder dass sein Amt erloschen ist. Die Feststellung trifft für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte der für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständige Senat des Berufsgerichtshofs. Für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichtshofs trifft der Senat die Feststellung, dem das Mitglied angehört. Die betroffene Person ist zu hören.
(5) Erlischt das Amt eines Mitglieds eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
§ 46 Eidesleistung
Die ehrenamtlichen Richter legen vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit den Eid oder das Gelöbnis nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes ab. Dem Eid oder dem Gelöbnis werden nach den Worten „getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ die Worte „und getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt“ angefügt. Die ehrenamtlichen Richter sind gleichzeitig vom Vorsitzenden darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren haben. Die Belehrung ist in das Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt aufzunehmen.
§ 47 Berufsgerichtliches Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Bestimmungen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt über das Disziplinarverfahren entsprechend.
§ 48 Tilgung von Eintragungen
(1) Eintragungen in den bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführten Akten über Kammerangehörige sind zu tilgen:
1.
bei Verweisen und Geldbußen bis fünfhundert Euro nach drei Jahren,
2.
bei Geldbußen über fünfhundert Euro nach fünf Jahren,
3.
bei Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu Kammerorganen fünf Jahre nach Ablauf der Entziehungsfrist.
Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Kammerangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Kammerangehörige als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die von der Tilgung erfassten Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 49 Beteiligte am Verfahren
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und die Aufsichtsbehörde.
(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.
§ 50 Durchführung von Ermittlungen
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die erforderlichen Verwaltungsermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Sie informiert den Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen über das Ergebnis.
§ 51 Antragsberechtigung
(1) Hält die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(2) Antragsberechtigt ist auch das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständige Ministerium; es kann sein Antragsrecht auf eine andere Behörde übertragen.
(3) Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(4) Ein Kammerangehöriger kann die Eröffnung eines Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.
§ 52 Eröffnung des Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. In dem Beschluss ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Berufsvergehen unter Aufführung der begründenden Tatsachen zu bezeichnen.
(2) Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hat der Vorsitzende dem Beschuldigten die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. In den Fällen des § 51 Abs. 4 gibt er der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt mit der Durchführung von berufsgerichtlichen Ermittlungen beauftragen.
(3) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder elektronisch beim Berufsgericht Beschwerde erheben. Gegen einen eine Beschwerde im Sinne von Satz 3 abweisenden Beschluss des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Beschwerde abweisenden Beschlusses beim Berufsgerichtshof Beschwerde erheben.
§ 53 Entscheidung ohne Hauptverhandlung
(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis fünfhundert Euro erkennen. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Daneben kann auch auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidungen im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erkannt werden.
(2) Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten und dem Beteiligten, der den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wird der Beschluss rechtskräftig.
§ 54 Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. Er lädt die Beteiligten und den Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf das Einhalten der Frist kann der Beschuldigte verzichten.
(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
§ 55 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können der Beschuldigte, die Aufsichtsbehörde und die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Berufsgerichts schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtshofes einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden.
§ 56 Berufungsentscheidung
(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofs gebunden.
(2) War die Berufung nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.
(3) Der Berufsgerichtshof entscheidet ferner über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Berufsgerichte.
(4) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gilt § 54 entsprechend.
§ 57 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zulässig.
§ 58 Verfahrenskosten
(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts setzt die Kosten fest und ordnet die Beitreibung der Geldbußen und der Kosten des Gerichts an.
(2) Die Kostenfestsetzung und die Anordnung der Kostenbeitreibung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde beim Berufsgerichtshof angefochten werden.
(3) Die Einziehung der Verfahrenskosten obliegt der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
§ 59 Beweissicherungsverfahren
(1) Endet die Kammerzugehörigkeit des Beschuldigten und wird aus diesem Grund ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, ihre Aufsichtsbehörde und der frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Einzelne Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
1.
ohne nach den §§ 2, 3 oder 6 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung führt,
2.
ohne nach den §§ 9 oder 13 dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung führt oder
3.
die Berufspflicht zur ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach den §§ 33 und 33a verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(4) Die Geldbußen fließen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer betroffenen Person nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 4.
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 62 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ingenieurgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 46) außer Kraft.
Magdeburg, den 22. Januar 2009.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Minister |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | für Wirtschaft und Arbeit |
des Landes Sachsen-Anhalt | ||
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Dr. Haseloff |
Anlage
(zu § 16b Abs. 2 Satz 1)
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz
Teil 1 Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Abschnitt 1 Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.
Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15. 4. 2019, S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
2.
Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
3.
Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
bb)
der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
cc)
der Verkehrssicherheit,
b)
der öffentlichen Gesundheit,
c)
des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
d)
des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfänger,
e)
des Schutzes der Arbeitnehmer,
f)
der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
g)
des Schutzes des geistigen Eigentums,
h)
des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
i)
der Kulturpolitik.
5.
Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
Abschnitt 2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
a)
den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Teil 2 Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz
Abschnitt 1 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1.
Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
2.
Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
3.
Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
Abschnitt 2 Monitoring
Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.
In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.
Abschnitt 3 Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
1.
Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 16b Abs. 4 Satz 2 auf eine andere Stelle übertragen werden.
2.
Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen.
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