Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) Vom 28. April 1998
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) Vom 28. April 1998
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 13b, 15a und Anlage eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541, 542) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/ 2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) vom 28. April 1998 | 05.05.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 30.09.2020 |
Teil 1 - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner" | 05.05.1998 |
§ 1 - Berufsaufgaben | 04.03.2016 |
§ 2 - Ausübung des Berufes | 30.09.2020 |
§ 3 - Berufsbezeichnungen | 30.09.2020 |
§ 4 - Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste | 30.09.2020 |
§ 5 - Befähigung der Antragstellenden | 04.03.2016 |
§ 6 - Ausländische Befähigungsnachweise | 04.03.2016 |
§ 6a - Ausgleichsmaßnahmen | 04.03.2016 |
§ 7 - Gesellschaften | 30.09.2020 |
§ 8 - Versagung der Eintragung | 05.05.1998 |
§ 9 - Löschung der Eintragung | 14.07.2020 |
§ 10 - Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften | 04.03.2016 |
§ 11 - Auswärtige Dienstleister | 04.03.2016 |
§ 11a - Europäischer Berufsausweis | 04.03.2016 |
§ 11b - Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze | 04.03.2016 |
Teil 2 - Architektenkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
Abschnitt 1 - Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder | 04.03.2016 |
§ 12 - Architektenkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 13 - Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt | 30.09.2020 |
§ 13a - Vorwarnmechanismus | 04.03.2016 |
§ 13b - Verhältnismäßigkeitsprüfung | 30.09.2020 |
§ 14 - Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 15 - Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte | 30.09.2020 |
§ 15a - Datenverarbeitung | 30.09.2020 |
§ 16 - Berufspflichten | 04.03.2016 |
Abschnitt 2 - Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt | 04.03.2016 |
§ 17 - Satzung | 04.03.2016 |
§ 18 - Organe und Einrichtungen | 04.03.2016 |
§ 19 - Vertreterversammlung | 05.05.1998 |
§ 20 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 30.09.2020 |
§ 21 - Vorstand | 04.03.2016 |
§ 22 - Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß | 04.03.2016 |
§ 23 - Zuständigkeit des Eintragungsausschusses | 04.03.2016 |
§ 24 - Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß | 05.05.1998 |
§ 25 - Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß | 04.03.2016 |
§ 26 - Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren | 04.03.2016 |
§ 27 - Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen | 05.05.1998 |
§ 28 - Finanzwesen | 04.03.2016 |
§ 29 - Auskünfte | 04.03.2016 |
§ 30 - Verschwiegenheitspflicht | 04.03.2016 |
§ 31 - Versorgungswerk | 04.03.2016 |
Abschnitt 3 - Rechtsaufsicht | 05.05.1998 |
§ 32 - Aufsichtsbehörde | 04.03.2016 |
§ 33 - Durchführung der Rechtsaufsicht | 04.03.2016 |
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften | 05.05.1998 |
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten | 04.03.2016 |
§ 35 - Übergangs- und Schlußvorschriften | 01.05.2002 |
§ 35 a - Einschränkung von Grundrechten | 31.01.2009 |
§ 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.05.2002 |
Anlage - Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz | 30.09.2020 |
Teil 1 - Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | 30.09.2020 |
Abschnitt 1 - Prüfung der Verhältnismäßigkeit | 30.09.2020 |
Abschnitt 2 - Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung | 30.09.2020 |
Teil 2 - Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz | 30.09.2020 |
Abschnitt 1 - Information und Beteiligung der Öffentlichkeit | 30.09.2020 |
Abschnitt 2 - Monitoring | 30.09.2020 |
Abschnitt 3 - Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen | 30.09.2020 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner" | |
§ 1 | Berufsaufgaben |
§ 2 | Ausübung des Berufes |
§ 3 | Berufsbezeichnungen |
§ 4 | Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste |
§ 5 | Befähigung der Antragstellenden |
§ 6 | Ausländische Befähigungsnachweise |
§ 6a | Ausgleichsmaßnahmen |
§ 7 | Gesellschaften |
§ 8 | Versagung der Eintragung |
§ 9 | Löschung der Eintragung |
§ 10 | Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften |
§ 11 | Auswärtige Dienstleister |
§ 11a | Europäischer Berufsausweis |
§ 11b | Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze |
Teil 2 Architektenkammer Sachsen-Anhalt | |
Abschnitt 1 Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder | |
§ 12 | Architektenkammer Sachsen-Anhalt |
§ 13 | Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt |
§ 13a | Vorwarnmechanismus |
§ 13b | Verhältnismäßigkeitsprüfung |
§ 14 | Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt |
§ 15 | Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte |
§ 15a | Datenverarbeitung |
§ 16 | Berufspflichten |
Abschnitt 2 Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt | |
§ 17 | Satzung |
§ 18 | Organe und Einrichtungen |
§ 19 | Vertreterversammlung |
§ 20 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 21 | Vorstand |
§ 22 | Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß |
§ 23 | Zuständigkeit des Eintragungsausschusses |
§ 24 | Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß |
§ 25 | Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß |
§ 26 | Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren |
§ 27 | Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen |
§ 28 | Finanzwesen |
§ 29 | Auskünfte |
§ 30 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 31 | Versorgungswerk |
Abschnitt 3 Rechtsaufsicht | |
§ 32 | Aufsichtsbehörde |
§ 33 | Durchführung der Rechtsaufsicht |
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 34 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 35 | Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 35a | Einschränkung von Grundrechten |
§ 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
1.
Architektur:
die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken,
2.
Innenarchitektur:
die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
3.
Landschaftsarchitektur:
die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen sowie die Mitwirkung an der Landesplanung.
(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.
§ 2 Ausübung des Berufes
(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.
(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.
(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 50 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind.
§ 3 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 (Auswärtige Dienstleister) nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Gesellschaften entsprechend.
§ 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste
(1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung nach den §§ 5, 6 und 6a nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können.
(2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz "frei" einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 erbringt.
(3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, daß in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat.
(4)
1)
Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15. 4. 2019, S. 1), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(5) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
(6) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3, um höchstens einen Monat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 ist Folgendes zu beachten: ”Durch Artikel 9 Nr. 1 [betrifft vorliegenden § 4 Abs. 4] und Artikel 10 Nr. 5 Buchst. e wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.”
§ 5 Befähigung der Antragstellenden
(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer:
1.
erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit
a)
einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur oder
b)
einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt,
abgelegt hat und
2.
in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende
a)
mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit,
b)
berufspraktische Teilzeittätigkeit, die einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit von zwei Jahren entspricht, oder
c)
mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer deutschen Hochschule ausgeübt hat.
Die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden. Die berufspraktische Tätigkeit oder berufspraktische Teilzeittätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfolgt unter Aufsicht einer Person oder Stelle, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde.
(2) In dem Studium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektenausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der in Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bezeichneten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden.
(3) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.
(4) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(5) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(6) Aufgabe der zweijährigen berufspraktischen Vollzeittätigkeit oder angemessenen berufspraktischen Teilzeittätigkeit ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 7 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuß.
(7) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 6 Satz 3 zu erlassen.
(8) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, daß sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeittätigkeit ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuß dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben.
(9) Über die Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat.
(10) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird.
§ 6 Ausländische Befähigungsnachweise
(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 49 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und bezogen auf Artikel 49, sofern die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde, zusätzlich die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise als Architektin oder Architekt.
(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie
1.
aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt oder
2.
zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ und „Architekt“ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(3) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie
1.
einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,
2.
aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,
3.
innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind oder
4.
den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe anzuwenden.
(6) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Für den Vollzug der Regelung des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 6a Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann im Anwendungsbereich von Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG von der antragstellenden Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn
1.
sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt abgedeckt werden, oder
2.
der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Sachsen-Anhalt geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.
Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts oder verfügt die antragstellende Person über einen Ausbildungsnachweis, der nicht im Anhang V Nummer 5.7. der Richtlinie 2005/36/EG genannt ist, so hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Beantragt der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Der Beschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1.
das Niveau der in Sachsen-Anhalt verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2.
die wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können.
(7) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.
(8) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.
(9) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.
§ 7 Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen, haben dies der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen. Bei Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Verpflichtung als erfüllt, sobald die Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung eine entsprechende Mitteilung erhält. Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder überwiegender Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sind in das Verzeichnis der Gesellschaften einzutragen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sind ebenfalls in das Verzeichnis der Gesellschaften der Architektenkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wenn der Architektenkammer Sachsen-Anhalt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen werden:
1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1, insbesondere der Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
2.
An der Gesellschaft dürfen nur natürliche Personen beteiligt sein. Anteile an einer Gesellschaft dürfen nicht für Rechnung von Dritten gehalten werden. Die treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschafter-, Aufsichtsrats- und Geschäftsführerrechten sowie ähnlichen Befugnissen ist unzulässig. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Regelung zu treffen, nach der nur Gesellschafter im Sinne von Nummer 3 Satz 1 zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigt werden können.
3.
Stimmrechte, Kapitalanteile und Geschäftsführungsbefugnis müssen zu mindestens 50 v. H. natürlichen Personen zustehen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen zu führen; die weiteren Anteile müssen von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsbezeichnung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, die nicht Berufsangehörige sind, dürfen die Geschäftsführung nur im Zusammenwirken mit solchen ausüben.
4.
Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ist die Gesellschaft bereits in die Architekten- und Stadtplanerliste oder ein entsprechendes Verzeichnis einer Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen eine Bestätigung der anderen Architektenkammer.
(2) Wenn im Falle des Todes einer der in Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Personen die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuß (§ 22) eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.
(3) Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
§ 8 Versagung der Eintragung
(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn
1.
sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 9 Löschung der Eintragung
(1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften sind zu löschen, wenn
1.
die Eingetragenen verstorben sind oder die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
die Eingetragenen oder die Gesellschaft schriftlich oder elektronisch auf die Rechte aus ihrer Eintragung verzichtet haben,
3.
der Berufsrechtsausschuß bestandskräftig auf Löschung erkannt hat,
4.
Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen.
(2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten.
§ 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften
(1) Die vertragliche und deliktische Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eines Berufsangehörigen kann bei jedem Auftrag, bei dem vorformulierte Vertragsbedingungen verwandt werden, jeder Auftraggeberin oder jedem Auftraggeber gegenüber bis zum zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme bei fahrlässig verursachten Schäden beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist, daß die Partnerschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen hat, die mindestens den Anforderungen der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung genügt. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren und durch die Partnerschaftsgesellschaft der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mitzuteilen.
(2) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag zu treffen.
§ 11 Auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die nicht in der Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach § 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz „frei“ in Sachsen-Anhalt führen, wenn sie
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder
2.
die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen.
(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates genügt es, wenn sie nach Maßgabe von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG zum einen zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind und zum anderen einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet, und sie im Besitz eines oder mehrerer ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Auswärtige Dienstleister führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates. Ein Zusatz wie „frei“ zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden.
(3) Der partielle Zugang zu der Architektentätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG und wird nach einer Prüfung durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewährt, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine Verweigerung des partiellen Zugangs rechtfertigen. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist für den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zuständig.
(4) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
2.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 erfüllen.
(5) Personen und Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland weder in einer Architekten oder Stadtplanerliste noch in einem Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind, haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von § 1 in Sachsen-Anhalt vorher der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Personen haben dabei
1.
einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
2.
Nachweise ihrer Berufsbefähigung
vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 2 genügt eine Bescheinigung darüber, dass sie im Land ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Soweit in dem Land der Hauptwohnung oder der Niederlassung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist an Stelle der Nachweise nach Satz 2 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass die betreffende Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt wurde. Gesellschaften haben Nachweise vorzulegen, dass
1.
die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen im Land ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Personen und Gesellschaften werden in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Personen und Gesellschaften ist das Führen der Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung oder Löschung der Eintragung nach den §§ 8 und 9 vorliegen.
§ 11a Europäischer Berufsausweis
(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 3 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.
§ 11b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze
Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.
Teil 2 Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder
§ 12 Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.
2)
Fußnoten
2)
§ 12 Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Kraft
§ 13 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Aufgabe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist es,
1.
das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen,
2.
die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern,
3.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,
4.
in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten,
5.
auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken,
6.
gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten,
7.
Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, wofür sie sich eine Sachverständigen-Bestellungsordnung gibt,
8.
bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken,
9.
den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,
10.
die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
11.
den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren.
§ 13a Vorwarnmechanismus
Für den Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 13b Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Die Ordnungen gemäß § 13 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. 7. 2018, S. 25) einzuhalten.
(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz
(Anlage)
auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.
(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(4) Das nach § 32 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen.
§ 14 Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes aus der Architekten- und Stadtplanerliste.
§ 15 Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte
(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Architektinnen und Architekten auch für die Handhabung der IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG und für Informationserteilungen an Antragstellerinnen und Antragsteller und Bürgerinnen und Bürger zu Funktion, Inhalten und Vorteilen des Europäischen Berufsausweises zuständig. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist auch zuständige Behörde für die Erstellung von Verzeichnissen, Listen und Bescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des § 2 Abs. 2 einzurichten.
(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind aufzunehmen:
1.
Familienname, Vornamen, Geburtsname,
2.
Geburtsdatum,
3.
akademische Grade,
4.
Wohn- und Büroanschrift,
5.
weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
6.
Mitgliedsnummer,
7.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
8.
Staatsangehörigkeit sowie
9.
Land der Hauptwohnung oder Niederlassung.
(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:
1.
Rechtsform, Name und Sitz der Gesellschaft,
2.
Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und die zur Geschäftsführung befugten Personen mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Angaben,
3.
der Geschäftsgegenstand,
4.
Zweigniederlassungen,
5.
Ort und Datum sowie Registriernummer anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,
6.
bei Partnerschaftsgesellschaften alle auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung mitgeteilten Eintragungen,
7.
Regelungen zur Haftungskonzentration und zur Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.
(5) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich oder elektronisch zu belehren.
(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz „frei“ ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen.
§ 15a Datenverarbeitung
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere über
1.
Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,
2.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie
3.
Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden,
zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
1.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade und Titel,
2.
Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
3.
Anschrift der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5.
Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeiten, Berufsqualifikation und der Staat, in dem diese erworben worden sind,
6.
Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,
7.
Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen in den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen,
8.
Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 3 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen und Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Streichungen oder Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 einschließlich der Gründe dafür,
9.
Mitgliedsnummer,
10.
Tätigkeit und Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger,
11.
Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
12.
Daten zur Erfüllung der Beitrags- und Gebührenpflicht einschließlich der Vollstreckung,
13.
Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 besteht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, ihren Organen, Ausschüssen und Einrichtungen auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Dokumente und Urkunden vorzulegen.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere Angaben über:
1.
Eintragungsversagungen,
2.
Berufspflichtverletzungen,
3.
Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren,
4.
Löschungen in der Architekten- und Stadtplanerliste,
5.
Löschungen im Verzeichnis der Gesellschaften oder
6.
Löschungen im Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister an oder von Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
§ 16 Berufspflichten
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
Leben und Gesundheit Dritter, Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte durch ihre Berufsausübung nicht zu gefährden,
2.
die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
3.
sich gegen Haftpflichtgefahren ausreichend, Gesellschaften mindestens in Höhe der Mindestversicherungssumme, zu versichern und dies nachzuweisen, soweit sie eigenverantwortlich für andere tätig werden,
4.
in Ausübung einer freien Tätigkeit (§ 2 Abs. 2) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen und für sich, Angehörige oder Mitarbeiter keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen entgegenzunehmen oder zu verlangen,
5.
sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu informieren,
6.
sich gegenüber Berufsangehörigen, Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
7.
aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen,
8.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist,
9.
Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung und Verantwortung gefertigt worden sind.
(3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.
(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet ( §§ 25 und 26) oder mit einer Rüge (§ 27) belegt werden.
Abschnitt 2 Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
§ 17 Satzung
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1.
etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
2.
Rechte und Pflichten der Kammermitglieder, insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
3.
Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
4.
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
5.
Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
6.
die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
7.
Form und Art der Bekanntmachungen,
8.
die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.
§ 18 Organe und Einrichtungen
(1) Organe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Eintragungsausschuß,
4.
der Berufsrechtsausschuß.
(2) Der Schlichtungsausschuß ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluß kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.
(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuß angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.
(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuß ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.
§ 19 Vertreterversammlung
(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
die Satzung,
2.
die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahl- sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung,
3.
die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
4.
die Wahl der Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertreter,
5.
den Haushaltsplan,
6.
die Abnahme der Jahresrechnung,
7.
die Wahl von Rechnungsprüfern,
8.
die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, des Schlichtungsausschusses und sonstiger Einrichtungen sowie zugezogener Sachverständiger (Entschädigungsordnung),
9.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
10.
die Aufnahme von Darlehen,
11.
den Anschluß an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines gemeinsamen Versorgungswerkes nach Maßgabe des § 31.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 21 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und der in der Satzung bestimmten Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Er beschließt auch die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und schlägt der Vertreterversammlung die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Vorsitzenden vor.
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. Erklärungen, die die Architektenkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, müssen vom Präsidenten oder der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin schriftlich vorgenommen werden. Die Satzung regelt den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 22 Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß
(1) Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß bestehen jeweils aus dem oder der Vorsitzenden, deren Vertretung und den Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss hat acht Beisitzende, der Schlichtungs- und der Berufsrechtsausschuss haben jeweils vier Beisitzende.
(2) Die Ausschüsse tagen und entscheiden in der Besetzung mit einer bzw. einem Vorsitzenden, der Eintragungsausschuß mit vier Beisitzenden, der Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß mit zwei Beisitzenden. Von den an der Sitzung des Eintragungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden sollen zwei der Fachrichtung der betroffenen Architektin oder des betroffenen Architekten angehören oder wie diese Stadtplanerin oder Stadtplaner sein. Für die an der Sitzung des Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden gilt dies für jeweils eine oder einen Teilnehmenden entsprechend.
(3) Die Beisitzenden, die zu den Sitzungen zugezogen werden, sollen vom Ausschußvorsitz unter Berücksichtigung von Fachrichtung, Tätigkeitsart und alphabetischen Einordnung ihrer Namen bestimmt werden. Die Beisitzenden des Berufsrechtsausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer in der Reihenfolge nach Satz 1 bestellt, in der sie zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Die Ausschußvorsitzenden, ihre Vertretungen und die Beisitzenden der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschußvorsitzenden und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluß als Diplomjurist haben, der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und deren Vertretung sollen im Richterdienst stehen. Für die Beisitzenden kann die Vertreterversammlung Vertreter oder Vertreterinnen wählen. Bei Ausscheiden von Beisitzenden werden in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Beisitzende gewählt.
(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 23 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und für das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach den für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten geltenden Regelungen zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen.
(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.
§ 24 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß
(1) Aufgabe des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß ist es, auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Personen, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung führen und Gesellschaften solcher Personen sowie zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die am Streitverhältnis Beteiligten und der Vorstand. Ist ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 am Streitverhältnis beteiligt, kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
§ 25 Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß
(1) Das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß wird auf Antrag des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Die Betroffenen können die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen.
(2) Soweit Betroffene jeweils auswärtiges Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzungen zuständig.
(3) Berufspflichtverletzungen verjähren in drei Jahren. Ist mit der Berufspflichtverletzung zugleich auch gegen ein Strafgesetz verstoßen worden, verjährt die Berufspflichtverletzung nicht vor dem Ablauf der Verjährung der Straftat. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren bei einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde anhängig, ist das Berufsrechtsverfahren vom Ausschußvorsitz bis zum bestandskräftigen Abschluß des anderen Verfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils sind für das Berufsrechtsverfahren bindend. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein Freispruch erfolgt, kann das Berufsrechtsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung beinhaltet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllt.
(5) Die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Berufsrechtsausschusses notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen werden vom Ausschußvorsitz geleitet. Dieser kann von der Einberufung des Ausschusses absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Betroffenen nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig sind oder ihre Schuld danach als gering anzusehen wäre und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich scheint. Bei Einstellung wegen geringer Schuld bleibt das Rügerecht des Vorstandes (§ 27) weiter bestehen.
(6) Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(7) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist.
§ 26 Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren
(1) Im Berufsrechtsverfahren kann erkannt werden auf:
1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis zu 15 000 Euro,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
4.
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf bis zu fünf Jahren,
5.
Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister auf bis zu fünf Jahren.
Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(2) Für Gesellschaften gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Darüber hinaus kann auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften auf bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(3) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu.
(4) Werden auswärtige Dienstleister nach § 11 Abs. 1 und 2 aus dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gelöscht, dürfen sie unter der geschützten Berufsbezeichnung im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr tätig werden.
(5) Ist gegen Betroffene eines Berufsrechtsverfahrens wegen desselben Sachverhalts bereits eine Geldbuße oder eine Strafe in einem Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt worden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht mehr verhängt werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 dürfen zusätzlich nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Betroffenen zur Einhaltung ihrer Berufspflichten zu bewegen oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(6) Eingetragene Berufspflichtverletzungen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.
§ 27 Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen
(1) Der Vorstand kann das Verhalten von Berufsangehörigen, die Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und die Durchführung eines Berufsrechtsverfahrens nicht erforderlich erscheint. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet worden ist.
(2) Vor Erteilung der Rüge sind die Betroffenen zu hören. Der Bescheid über die Erteilung einer Rüge ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Gerügte Personen können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, können sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Einleitung eines Berufsrechtsverfahrens gegen sich beantragen.
(4) Eine vom Vorstand erteilte Rüge ist bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 25 Abs. 5 Satz 2) aufrechtzuerhalten, wenn die Rüge gerechtfertigt erteilt wurde.
(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Berufsrechtsverfahrens in derselben Sache nicht entgegen. Wird wegen desselben Sachverhaltes neben einer bereits erteilten Rüge eine Maßnahme im Berufsrechtsverfahren nach § 26 verhängt, wird die Rüge mit Verhängung der Maßnahme gegenstandslos und ist aus der Akte zu tilgen.
(6) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.
§ 28 Finanzwesen
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt trägt die Kosten ihrer Organe, Ausschüsse und Einrichtungen. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Haushaltsführung muß sparsam und wirtschaftlich sein. Auf der Grundlage der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erläßt die Vertreterversammlung Regelungen, die das Verfahren über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung näher bestimmen. Dabei sind die Grundsätze, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten, anzuwenden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erhebt zur Deckung entstehender Verwaltungskosten für
1.
Verfahren vor dem Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuß und für sonstige Amtshandlungen sowie
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, die nicht Amtshandlungen sind,
Auslagen und Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(4) Soweit der Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann, wird er durch Beiträge der Kammermitglieder bestritten. Beitragspflichtig sind die der Architektenkammer Sachsen-Anhalt angehörenden Mitglieder. Zur Erhebung der Beiträge erläßt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beitragsordnung. In ihr sind den Finanzbedarf der Architektenkammer Sachsen-Anhalt deckende, angemessene Beitragssätze festzulegen. Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart, der Höhe der Einnahmen und der Mitarbeiterzahl des Mitgliedes gestaffelt werden.
§ 29 Auskünfte
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und des Verfahrens zur Erstellung des Europäischen Berufsausweises und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.
(2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der oder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aussetzen würde.
(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.
(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder dem Versorgungswerk fort.
§ 31 Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann
1.
sich einem anderen berufsständischem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen oder
2.
sich einem Versorgungwerk einer anderen Architektenkammer in einem anderen Land anschließen oder
3.
einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder
4.
mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Architektinnen oder Architekten aus anderen Ländern ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.
(2) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.
(3) Die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu erlassende Satzung über den Anschluß oder die Gründung eines Versorgungswerkes muß im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 Bestimmungen enthalten über:
1.
versicherungspflichtige Mitglieder,
2.
Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
3.
freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist,
4.
Höhe der Beiträge,
5.
Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
6.
Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
7.
eine selbständige, von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
8.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und
9.
wenn ein Anschluß an das Versorgungswerk einer anderen Kammer erfolgt, eine der Mitgliederstärke im Versorgungwerk entsprechende Vertretung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes,
10.
Regelungen zur Kündigung der Satzung und zur Vermögensauseinandersetzung.
Abschnitt 3 Rechtsaufsicht
§ 32 Aufsichtsbehörde
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Bei Anschluß der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, daß die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 33 Durchführung der Rechtsaufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt rechtzeitig einzuladen. Auf ihr Verlangen ist unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung jederzeit zu hören.
(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann die Aufsichtsbehörde von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt jederzeit Aufschluß über ihre Angelegenheiten durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Berichten und Akten fordern. Zur Überprüfung der Jahresrechnung kann sie auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine geeignete Stelle bestimmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, soweit sie das Gesetz, die Satzung oder Kammerordnungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; beanstandete vollzogene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen.
(4) Soweit die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihr obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt.
(5) Kommt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt den erteilten Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der einzelne oder alle Befugnisse der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausübt.
(6) Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt der Aufsichtsbehörde spätestens zum Ablauf des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres einen Bericht vorzulegen.
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
2.
als auswärtiger Dienstleister im Sinne von § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen zu sein, oder
3.
als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15000 Euro geahndet werden.
§ 35 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Architekt für Stadtplanung" oder "Architektin für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.
(2) Danach dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nicht mehr im Namen der Gesellschaft geführt werden, wenn nicht zuvor ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt und die Gesellschaft nach §§ 7 oder 11 in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen wurde.
(3) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7 a Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2§, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1 a, § 13 d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, und §§ 37, 53 c, 54, 54 a 54 d, 55, 55 a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81 a, 81 b, 82 bis 84, 86, 89 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, daß die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 35 a Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt) eingeschränkt.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
(aufgehoben)
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. § 12 Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Kraft.
(4) § 35 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft.
Magdeburg, den 28. April 1998.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Schucht
Anlage
(zu § 13b Abs. 2 Satz 1)
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz
Teil 1 Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Abschnitt 1 Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.
Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15. 4. 2019, S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
2.
Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
3.
Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
bb)
der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
cc)
der Verkehrssicherheit,
b)
der öffentlichen Gesundheit,
c)
des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
d)
des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
e)
des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
f)
der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
g)
des Schutzes des geistigen Eigentums,
h)
des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
i)
der Kulturpolitik.
5.
Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
Abschnitt 2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
a)
den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Teil 2 Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz
Abschnitt 1 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1.
Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
2.
Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
3.
Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
Abschnitt 2 Monitoring
Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.
In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.
Abschnitt 3 Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
1.
Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 13b Abs. 4 Satz 2 auf eine andere Stelle übertragen werden.Richtlinie 2005/36/EG
2.
Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen.Richtlinie 2005/36/EG
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