ArbSch-ZustVO
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Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (ArbSch-ZustVO) Vom 2. Juli 2009

Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (ArbSch-ZustVO) Vom 2. Juli 2009
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 32)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom 2. Juli 2009 (GVBl. S. 346)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (ArbSch-ZustVO) vom 2. Juli 200907.07.2009
§ 1 - Bestimmung der zuständigen Behörde07.07.2009
§ 2 - Übergangsregelung07.07.2009
Anlage06.02.2021

§ 1 Bestimmung der zuständigen Behörde

(1) Für die Ausführung der in der
Anlage
zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
(3) Soweit sich aus der Anlage und anderen Rechtsvorschriften keine Zuständigkeit ergibt, ist das Landesamt für Verbraucherschutz für deren Vollzug zuständig.
(4) In Betrieben und Anlagen die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

§ 2 Übergangsregelung

Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Lfd.Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe Zuständige Stelle1)
1. Gewerbeordnung
1.1. § 139b Abs. 62) Betreten und Besichtigen der Unterkünfte LAV
2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
2.1. § 7 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV
3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
3.1. § 8 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV
4. Heimarbeitsgesetz
4.1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Zuständige Arbeitsbehörde MS
4.2. § 3 Abs. 2 Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes LAV
4.3. § 4 Abs. 1 Errichtung von Heimarbeitsausschüssen MS
4.4. § 4 Abs. 2 Bestimmung des Heimarbeitsausschussvorsitzenden MS
4.5. § 5 Abs. 1 Berufung der Beisitzer MS
4.6. § 5 Abs. 3 Amtsenthebung der Beisitzer MS
4.7. § 6 Satz 3 und 4 Entgegennahme und Weitergabe der Heimarbeitslisten LAV
4.8. § 7 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit LAV
4.9. § 9 Abs. 2 Genehmigung der Ausgabe von Entgelt- und Arbeitszetteln LAV
4.10. § 9 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der Entgeltbelege LAV
4.11. § 10 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnissen LAV
4.12. § 11 Abs. 2 Zustimmung zur Verteilung der Heimarbeit MS
4.13. § 14 Abs. 2 Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes Lkr
4.14. § 15 Entgegennahme der Anzeige über Ausgabe von Heimarbeit mit besonderen Gefahren LAV/Lkr
4.15. § 16a Anordnung zum Arbeits- und Gefahrenschutz LAV
4.16. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zustimmung zu bindenden Festsetzungen MS
4.17. § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung von Vergleichen LAV
4.18. § 22 Abs. 3 Satz 1 Einrichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte MS
4.19. § 23 Abs. 1 Organisation einer wirksamen Überwachung und Einsatz von Entgeltprüfern MS
4.20. § 23 Abs. 3 Übertragung der Entgeltprüfung an andere Stellen MS
4.21. §§ 24 , 25 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge; Klagebefugnis der Länder LAV
4.22. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verlangen von Auskünften über Entgelte LAV
4.23. § 30 Verbot der Ausgabe und Weitergabe von Heimarbeit LAV
5. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
5.1. § 2 Bekanntmachung der Errichtung des Heimarbeitsausschusses MS
5.2. § 3 Abs. 2 Anhörung der Spitzenorganisationen MS
5.3. § 4 Abs. 1 und 4 Satz 2 und 3 Berufung der Beisitzer des Heimarbeitsausschusses MS
5.4. § 5 Abs. 1 und 2 Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen MS
5.5. § 7 Abs. 1 Zustimmungsverfahren MS
5.6. § 7 Abs. 2 Stellungnahme bei Gleichstellung LAV
5.7. § 7 Abs. 3 Satz 1 Zustimmungsverfahren MS
5.8. § 7 Abs. 3 Satz 4 Zuleitung von Niederschriften MS
5.9. § 8 Abs. 1 Errichtung von Entgeltausschüssen MS
5.10. § 9 Abs. 4 Satz 1 Muster für Listenführung MS
5.11. § 10 Abs. 1 Muster für Entgeltbücher MS
5.12. § 12 Abs. 3 bis 6 Form und Inhalt der Entgeltbelege MS
6. Arbeitsschutzgesetz
6.1. § 6 Abs. 1 Anordnung zur Bereitstellung von Unterlagen bei besonderen Gefährdungssituationen LAV
6.2. § 17 Abs. 2 Beschwerdestelle LAV
6.3. § 20a - Entwicklung und Fortschreibung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie MS
- Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie LAV
6.4. § 21 Abs. 1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, soweit in dieser Verordnung oder anderen Zuständigkeitsverordnungen des Landes nicht anderes geregelt sowie Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten LAV
6.5. § 21 Abs. 3 Zusammenwirken mit
- der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Rahmen der gemeinsamen landesbezogenen Stelle MS
- einzelnen Unfallversicherungsträgern LAV
6.6. § 21 Abs. 4 Vereinbarungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern MS
6.7. § 22 Abs. 1 und 2 Verlangen von Auskünften und Unterlagen, Betretungsrechte LAV
6.8. § 22 Abs. 3 Anordnung im Einzelfall LAV
6.9. § 23 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen der Arbeitgeber LAV
6.10. § 23 Abs. 3 Unterrichtung anderer zuständiger Behörden über Verstöße sowie Zusammenarbeit mit anderen Institutionen LAV
6.11. § 23 Abs. 4 Veröffentlichung eines Jahresberichtes MS
7. Baustellenverordnung
7.1. § 2 Abs. 2 Entgegennahme der Vorankündigung LAV
8. Biostoffverordnung
8.1. § 15 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 LAV
8.2. § 15 Abs. 2 Entgegennahme einer behördlichen Entscheidung, die die Erlaubnis nach Absatz 1 einschließt LAV
8.3. § 15 Abs. 2 und 3 Anfordern von Unterlagen LAV
8.4. § 16 Abs. 1 und 4 Entgegennahme einer Anzeige LAV
8.5. § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen LAV
8.6. § 17 Abs. 2 Verlangen der Übermittlung von Informationen LAV
8.7. § 18 Erteilung von Ausnahmen LAV
8.8. § 19 Abs. 5 Entsendung von Vertretern MS
9. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
9.1. § 15 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
10. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
10.1. § 3 Abs. 4 Satz 3 Verlangen einer Kopie der Vorsorgekartei LAV
10.2. § 7 Abs. 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
10.3. § 8 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung der getroffenen Maßnahmen LAV
10.4. § 8 Abs. 3 Entscheidung über Anträge LAV
11. Arbeitszeitgesetz
11.1. § 7 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen LAV
11.2. § 13 Abs. 2 Ermächtigung für Rechtsverordnung (Bedarfsgewerbeverordnung) MS
11.3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Feststellen der Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 10 LAV
11.4. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung der Abweichung von § 9 und Befugnis zur Anordnung bestimmter Beschäftigungszeiten LAV
11.5. § 13 Abs. 4 Bewilligung der Abweichung von § 9 aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen LAV
11.6. § 13 Abs. 5 Bewilligung der Abweichung von § 9 bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit LAV
11.7. § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeit LAV
11.8. § 15 Abs. 1 Nrn. 3, 4 Bewilligung abweichender Ruhezeiten LAV
11.9. § 15 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse LAV
11.10. § 17 Abs. 1 Aufsichtsbehörde LAV
11.11. § 17 Abs. 2 Anordnung erforderliche Maßnahmen LAV
11.12. § 17 Abs. 4 Verlangen von Auskünften LAV
11.13. § 17 Abs. 5 Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten LAV
12. Jugendarbeitsschutzgesetz
12.1. § 5 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen LAV
12.2. § 6 Ausnahmen und Anordnungen LAV
12.3. § 14 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen LAV
12.4. § 24 Abs. 2 Nr. 3 Genehmigung von Ausbildungsmaßnahmen für Bergjungarbeiter LAGB
12.5. § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen LAV
12.6. § 28 Abs. 3 Anordnungen im Einzelfall LAV
12.7. § 30 Abs. 2 Anordnungen im Einzelfall LAV
12.8. § 40 Abs. 2 Zulassung der Beschäftigung LAV
12.9. § 41 Abs. 1 Verlangen von Bescheinigungen LAV
12.10. § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde LAV
12.11. § 45 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Aushändigung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsichtnahme LAV
12.12. § 50 Abs. 1 Verlangen von Angaben, Verzeichnissen und Unterlagen LAV
12.13. § 51 Abs. 1 und 2 Aufsicht und Betretensrechte LAV
12.14. § 52 Entgegennahme der Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder LAV
12.15. § 53 Satz 1 Mitteilung über Verstöße an andere Stellen LAV
12.16. § 55 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 Bildung eines Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, Berufung der Mitglieder und Festsetzung von Entschädigungen MS
12.17. § 56 Abs. 1 und 3 Satz 1 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde LAV
12.18. § 56 Abs. 3 Satz 2 Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung MS/MW
12.19. § 57 Abs. 1, 2 Entgegennahme der Vorschläge, Beteiligung des Landesausschusses MS/MW
13. Kinderarbeitsschutzverordnung
13.1. § 3 Feststellen der Zulässigkeit der Beschäftigung LAV
14. Mutterschutzgesetz
14.1. § 17 Abs. 2 Satz 1 Kündigungszulassung LAV
14.2. § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen des Arbeitgebers LAV
14.3. § 27 Abs. 2 und 3 Verlangen von Auskünften und Unterlagen LAV
14.4. § 28 Abs. 1 Genehmigung zur Beschäftigung bis 22 Uhr LAV
14.5. § 29 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften LAV
14.6. § 29 Abs. 2 Aufsichtsbehörde, Befugnisse und Obliegenheiten LAV
14.7. § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 Anordnungen in Einzelfällen LAV
15. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
15.1. § 18 Abs. 1 Satz 3 Kündigungszulassung LAV
16. Pflegezeitgesetz
16.1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Kündigungszulassung LAV
17. Fahrpersonalgesetz
17.1. § 4 Abs. 1 Durchführung der Aufsicht LAV/Lkr/Polizei3)
17.2. § 4 Abs. 1a Anordnung von Maßnahmen LAV/Lkr/Polizei3)
17.3. § 4 Abs. 3 Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden von Unterlagen LAV/Lkr/Polizei3)
17.4. § 4 Abs. 5 Rechte der Aufsichtsbehörden LAV/Lkr/Polizei3)
17.5. § 4a Satz 2 Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten DEKRA Automobil GmbH/TÜV Nord Mobilität GmbH & Co KG
17.6. § 5 Abs. 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt LAV/Lkr/Polizei3)
17.7. § 7 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt wegen fehlender Sicherheitsleistung LAV/Lkr/Polizei3)
18. Fahrpersonalverordnung
18.1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 Bewilligung von Abweichungen für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen LAV
18.2. § 2 Abs. 5 Satz 4 Verlangen der kopierten Kontrollgeräte- und Fahrerkartendaten vom Unternehmer LAV
18.3. § 20 Abs. 1 und 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung über arbeitsfreie Tage LAV/Polizei3)
19. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
19.1. § 10 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
20. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
20.1. § 21 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
21. Arbeitsstättenverordnung
21.1. § 3a Abs. 3 Erteilung von Ausnahmen LAV
22. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
22.1. § 18 Abs. 1 Zulässigkeitserklärung Kündigung LAV
23. Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
23.1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Überprüfung LAV
24. Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
24.1. § 7 Befugnisse der Aufsichtsbehörde LAV
25. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
25.1. § 7 Abs. 2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs LAV
25.2. § 12 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall LAV
25.3. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte LAV
25.4. § 18 Zulassung von Ausnahmen LAV
26. Berufskrankheiten-Verordnung
26.1. § 3 Abs. 1 Satz 3 Abgabe von Äußerungen LAV
26.2. § 4 Abs. 1 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 LAV
27. Produktsicherheitsgesetz
27.1. §§ 9, 15, 19 und 23 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
27.2. § 25 Abs. 3 Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MS
27.3. Soweit nicht in Nummer 27.1 und 27.2 genannt LAV
27.4. Ausführung der auf das Produktsicherheitsgesetz gestützten Verordnungen LAV
27.5. Gesetze zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, soweit Belange des § 26 des Produktsicherheitsgesetzes berührt werden LAV
28. Gashochdruckleitungsverordnung
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist zuständig für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung.
Fußnoten
1)
MS: Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, MW: Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, LAGB: Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, LAV: Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Lkr: Landkreise und kreisfreie Städte
2)
Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung ist durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 9 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) erweitert worden.
3)
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