GlüG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012

Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 1 und 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis01.07.2021
Abschnitt 1 - Allgemeines01.07.2012
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes01.07.2021
§ 2 - Veranstaltungen des Landes01.07.2021
Abschnitt 2 - Staatliches Angebot, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Glücksspielabgabe01.07.2021
§ 3 - Zulassung des Unternehmens01.07.2021
§ 4 - Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen01.07.2021
§ 5 - Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen01.07.2021
§ 6 - Teilnahmebedingungen01.07.2021
§ 7 - Gewinnermittlung und Gewinnauszahlung01.07.2021
§ 8 - Rücklagen01.07.2021
§ 9 - Glücksspielabgaben01.07.2021
§ 10 - Gewinngemeinschaften von Unternehmen01.07.2021
§ 11 - Rechnungslegung und Rechnungsprüfung01.07.2021
Abschnitt 3 - (weggefallen)01.07.2012
§ 12 - (weggefallen)01.07.2012
Abschnitt 4 - Vermittlung von Glücksspielen01.07.2012
§ 13 - Vermittlung von Glücksspielen01.07.2021
Abschnitt 5 - Übergreifendes Sperrsystem, Jugendschutz01.07.2012
§ 13a - Jugendschutz01.07.2021
§ 14 - Sperrdatei01.07.2021
Abschnitt 6 - Lotterien anderer Veranstalter und Kleine Lotterien01.07.2012
§ 15 - Einzelne Erlaubnis01.07.2021
§ 16 - Allgemeine Erlaubnis01.07.2021
Abschnitt 7 - Behörden, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung01.07.2012
§ 17 - Zuständigkeiten01.07.2021
§ 17a - Mitteilungsbefugnis01.07.2012
§ 18 - Verordnungsermächtigung01.07.2021
Abschnitt 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften01.07.2012
§ 19 - Strafbestimmung01.07.2021
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2021
Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.07.2012
§ 21 - Einschränkung von Grundrechten01.07.2012
§ 22 - Übergangsvorschriften01.07.2012
§ 23 - Sprachliche Gleichstellung01.07.2012
§ 24 - (Inkrafttreten)01.07.2012
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§ 2Veranstaltungen des Landes
Abschnitt 2 Staatliches Angebot, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Glücksspielabgabe
§ 3Zulassung des Unternehmens
§ 4Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen
§ 5Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 6Teilnahmebedingungen
§ 7Gewinnermittlung und Gewinnauszahlung
§ 8Rücklagen
§ 9Glücksspielabgaben
§ 10Gewinngemeinschaften von Unternehmen
§ 11Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Abschnitt 3 (weggefallen)
§ 12(weggefallen)
Abschnitt 4 Vermittlung von Glücksspielen
§ 13Vermittlung von Glücksspielen
Abschnitt 5 Übergreifendes Sperrsystem, Jugendschutz
§ 13aJugendschutz
§ 14Sperrdatei
Abschnitt 6 Lotterien anderer Veranstalter und Kleine Lotterien
§ 15Einzelne Erlaubnis
§ 16Allgemeine Erlaubnis
Abschnitt 7 Behörden, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung
§ 17Zuständigkeiten
§ 17aMitteilungsbefugnis
§ 18Verordnungsermächtigung
Abschnitt 8 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19Strafbestimmung
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21Einschränkung von Grundrechten
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Sprachliche Gleichstellung
§ 24Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Es dient dem Schutz und der Vorsorge vor den vom Glücksspiel ausgehenden Gefahren.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Spielbanken und Spielhallen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Veranstaltungen des Landes

(1) Das Land Sachsen-Anhalt kann zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 selbst oder in Gemeinschaft mit anderen Ländern öffentliche Glücksspiele veranstalten. Die für die Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 veranstaltet die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.

Abschnitt 2 Staatliches Angebot, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Glücksspielabgabe

§ 3 Zulassung des Unternehmens

(1) In Sachsen-Anhalt kann ein Unternehmen zur Veranstaltung und Durchführung von Lotterien durch die Landesregierung zugelassen werden.
(2) Eine Zulassung nach Absatz 1 darf nur einem Unternehmen erteilt werden, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören.
(3) Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Zulassung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
(4) Eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens, die über das zur Veranstaltung und Durchführung von nach § 4 erlaubten Glücksspielen Erforderliche hinausgeht, bedarf der Zustimmung.
(5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jederzeit an Sitzungen der Entscheidungsgremien des Unternehmens teilnehmen. Das Unternehmen ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde auch verpflichtet, der zuständigen Behörde Spielerdaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Unternehmen hat zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die im Unternehmen verantwortlichen Personen nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit entsprechend einzusetzen. Durch innerbetriebliche Anordnungen und sonstige Maßnahmen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass diese Personen die ihnen zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 obliegenden Pflichten sachgerecht erfüllen.
(7) Das Unternehmen darf nur mit solchen Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) und gewerblichen Spielvermittlern (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach § 13 besitzen.

§ 4 Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen

(1) Die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur einem zugelassenen Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erteilt werden.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn
1.
§ 4 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegensteht,
2.
die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
b)
des Verbotes der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorbehaltlich des Absatzes 9,
c)
der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
e)
der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und
f)
der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021
sichergestellt ist,
3.
die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegen,
4.
die Teilnahme und Mitwirkung am Sperrsystem nach den §§ 8, 8a, 8b und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
5.
die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt werden kann,
6.
nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird,
7.
die zur Vertretung des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Berechtigten Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und
8.
das Glücksspiel landesweit angeboten werden soll.
(3) weggefallen
(4) In der Erlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 7 sind unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 insbesondere hinsichtlich inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Glücksspiele festzulegen:
1.
die zur Durchführung eingeschalteten Dritten,
2.
die Vertriebsform,
3.
die Höhe des Entgelts,
4.
Art sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen,
5.
der Spielplan und die Gewinn- oder Ausschüttungsquoten,
6.
die Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots (§ 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021),
7.
in Lotterieerlaubnissen jeweils mindestens 25 v. H. der Spieleinsätze für die Glücksspielabgabe und die Gewinnsumme oder der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 abweichend bestimmte Abgabesatz,
8.
in Lotterieerlaubnissen der Verwendungszweck der Glücksspielabgabe, die Verwendung im Land Sachsen-Anhalt, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
9.
die Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
10.
Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Veranstaltung und zum Spielerschutz.
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 7 kann zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 7 ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden oder das Glücksspiel abweichend von den Nebenbestimmungen oder von Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag 2021, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen veranstaltet wird.
(7) Dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) kann auch erlaubt werden, Glücksspiele zu veranstalten, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubt werden können. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrag 2021 und § 15 Abs. 1 Satz 1.
(8) Zu den nach Absatz 1 oder nach Absatz 7 erlaubten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen veranstaltet werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
(9) Dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) kann der Eigenvertrieb von Lotterien im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in Absatz 2 und in § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Voraussetzungen sichergestellt sind.
(10) Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt gleich.

§ 5 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) hat eine ausreichende Zahl von Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zu unterhalten, die im Auftrag des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) betrieben werden. Die Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) haben die von Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel vollständig an das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) weiterzuleiten. Die Tätigkeit der Annahmestellenbetreiber für das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist auf den Geltungsbereich der Zulassung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) beschränkt.
(2) Eine Annahmestelle nach Absatz 1 betreibt nur, wer aufgrund einer Vereinbarung in schriftlicher Form unmittelbar mit dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) die Beteiligung an nach § 4 erlaubten Glücksspielen vermittelt. Die Annahmestelle darf diese Glücksspiele nur an einer örtlich bezeichneten Stelle im Land Sachsen-Anhalt an Personen vermitteln, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Land Sachsen-Anhalt aufhalten, und nur mit solchen gewerblichen Spielvermittlern (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach § 13 besitzen.
(3) Eine Annahmestelle darf unbeschadet des § 13 nicht in Räumlichkeiten betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entgegenstehen. Der Betrieb von Annahmestellen als Vergnügungsstätte oder in Vergnügungsstätten steht der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in der Regel entgegen.
(4) Der Annahmestellenbetreiber darf in der von ihm betriebenen Annahmestelle nicht an Glücksspielen teilnehmen und andere Personen nicht beauftragen, an Glücksspielen teilzunehmen. Das in der Annahmestelle beschäftigte Personal ist vom dort angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen. Der Annahmestellenbetreiber darf zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass in der von ihm betriebenen Annahmestelle Beschäftigte solche Kredite gewähren. Er darf dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren.
(5) In einer Annahmestelle dürfen auch nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubte Lotterien vertrieben werden, sofern die Erlaubnis dies nicht ausschließt.
(6) Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, betrieben werden. Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss sicherstellen, dass keine Minderjährigen in der Wettvermittlungsstelle anwesend sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend. Im Übrigen gilt § 21a des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(7) In den zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen des zugelassenen Unternehmens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 kann abweichend von § 21a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die Vermittlung von Ergebniswetten bis zum 30. Juni 2024 zugelassen werden, wenn die Wettvermittlung im Nebengeschäft erfolgt; Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig (§ 29 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021).

§ 6 Teilnahmebedingungen

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erlässt Bestimmungen über die Durchführung jeder Veranstaltung, für welche eine Erlaubnis erteilt worden ist, sowie über den Abschluss und den Inhalt des Spielvertrages (Teilnahmebedingungen).
(2) In die Teilnahmebedingungen sind für die am Spiel teilnehmenden Personen klar und verständlich alle erforderlichen Angaben aufzunehmen, die der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Durchführung der Veranstaltung dienen. In den Teilnahmebedingungen ist insbesondere vorzusehen:
1.
der Veranstalter,
2.
Art, Ort oder Gebiet der Veranstaltung,
3.
der Spielplan und die Gewinnquoten,
4.
die Vertriebsform,
5.
der Zeitpunkt des Abschlusses des rechtswirksamen Spielvertrages,
6.
der Ausschluss der Haftung des Veranstalters für Verschulden der Annahmestellenbetreiber und anderer mit der Verarbeitung der Daten Verantwortlicher,
7.
die Frist, innerhalb welcher ein Anspruch auf Gewinnauszahlung erlischt,
8.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können,
9.
die Art der Auszahlung der Gewinne.

§ 7 Gewinnermittlung und Gewinnauszahlung

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist verpflichtet, die Gewinne zu ermitteln, zu veröffentlichen und die Auszahlung zu veranlassen.
(2) Die Daten der Spielverträge sind gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern. Sie dürfen erst 14 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Spielzeitraumes gelöscht oder vernichtet werden. Daten, die Spielaufträge betreffen, auf die nach der Gewinnberechnung ein Gewinn von mehr als 50 Euro fällt, und die Gewinnberechnung selbst, dürfen erst nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht oder vernichtet werden. Soweit zum Zwecke der Sicherung oder Organisation Vervielfältigungen der Daten hergestellt werden, treten diese an die Stelle der ursprünglich gespeicherten Daten.

§ 8 Rücklagen

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) bildet zur Abdeckung von Risiken aus der Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen eine Haftungsrücklage. Ihre Höhe bestimmt das für Lotterien und Glücksspiele zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Beteiligungen zuständigen Ministerium.
(2) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) kann eine freie Rücklage bilden. Die Bildung und Änderung der Höhe der Rücklage bedarf der Zustimmung des für Lotterien und Glücksspiele zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Beteiligungen zuständigen Ministerium.
(3) Bei Aufhebung oder Widerruf der Zulassung sind die Rücklagen zugunsten des Bilanzgewinns aufzulösen.

§ 9 Glücksspielabgaben

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) hat für die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen eine Glücksspielabgabe auf die Spieleinsätze an das Land und nach Maßgabe des Absatzes 3 Nr. 7 an die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt abzuführen. Diese beträgt für die Glücksspielangebote
1.
Lotto 6 aus 49, Eurojackpot, Toto-Auswahlwette, Toto-Ergebniswette und Keno jeweils mindestens 20 v. H. der Spieleinsätze,
2.
Super 6, Spiel 77, plus 5, Bingo, Lotterien mit sofortigem Gewinnentscheid und Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential jeweils mindestens 25 v. H. der Spieleinsätze,
3.
GlücksSpirale mindestens 27 v. H. der Spieleinsätze.
Bei neuen Glücksspielangeboten entscheidet das für Lotterien und Glücksspiele zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Beteiligungen und Steuerverwaltung zuständigen Ministerium, ob auf die Spieleinsätze die Glücksspielabgabe nach Satz 2 Nr. 1, die Glücksspielabgabe nach Satz 2 Nr. 2 oder die Glücksspielabgabe nach Satz 2 Nr. 3 zu erheben ist. Unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher, steuerrechtlicher und betrieblicher Belange kann das für Lotterien und Glücksspiele zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Beteiligungen und Steuerverwaltung zuständigen Ministerium bei der Glücksspielabgabe nach Satz 2 Nr. 1 einen höheren und bei der Glücksspielabgabe nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 einen höheren oder niedrigeren Abgabesatz bestimmen.
(2)
(aufgehoben)
(3) Die Glücksspielabgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist wie folgt zu verwenden:
1.
24 v. H. für wohlfahrtspflegerische Aufgaben der Verbände, die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (Liga Sachsen-Anhalt) zusammengeschlossen sind, nach Richtlinien der Landesregierung,
2.
4 v. H. für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Einzelmaßnahmen durch das für die Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium,
3.
34 v. H. für Sportorganisationen und Sportvereine im Land Sachsen-Anhalt,
4.
19 v. H. für Zwecke der Jugendarbeit und des Jugendsports im Land Sachsen-Anhalt nach Richtlinien der Landesregierung,
5.
5 v. H. für die Förderung des Schul- und Hochschulsports durch das für Schul- und Hochschulangelegenheiten zuständige Ministerium,
6.
12 v. H. für die Förderung kultureller Maßnahmen im Land Sachsen-Anhalt nach Richtlinien der Landesregierung,
7.
2 v. H. für die Förderung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, die zu mindestens 10 v. H. zur Aufstockung des Stiftungsvermögens und zu höchstens 90 v. H. zur Finanzierung von Vorhaben, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, einzusetzen sind.
(4) Die Glücksspielabgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist zu 50 v. H. als sonstige Abgabe an das Land abzuführen. Im Übrigen ist die Glücksspielabgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke, soweit sie gemeinnützig sind, zu verwenden. Dazu gehören auch Maßnahmen der Suchtprävention und der Hilfe bei Glücksspielsucht.
(5) Von der sonstigen Abgabe an das Land (Absatz 4 Satz 1) werden im Landeshaushalt in jedem Haushaltsjahr 530 000 Euro für erforderliche Maßnahmen zur Verfügung gestellt für
1.
die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele,
2.
Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht,
3.
die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht,
4.
die Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention,
5.
die Beurteilung der Sozialkonzepte (§ 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) sowie
6.
die Beteiligung des Landes am Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021).
(6) Das für Lotterien und Glücksspiele zuständige Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention zuständigen Ministerium über die Maßnahmen nach Absatz 5 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und berichtet darüber den Ausschüssen des Landtages für Inneres, Arbeit und Soziales sowie Finanzen einmal jährlich.

§ 10 Gewinngemeinschaften von Unternehmen

(1) Das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) kann mit anderen Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, dass öffentliche Glücksspiele einheitlich veranstaltet werden. Die Vereinbarungen können insbesondere vorsehen, dass die als Gewinn auszuschüttenden Beträge zum Zwecke einheitlicher Ermittlung und Ausschüttung der Gewinne zusammengelegt werden.
(2) Der Abschluss und eine Änderung oder Aufhebung der in Absatz 1 benannten Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung.

§ 11 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Die Landesregierung erlässt Regelungen über die Rechnungslegung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(2) Abrechnungszeitraum für das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist das Geschäftsjahr des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Die Landesregierung kann kürzere Abrechnungszeiträume festlegen.
(3) Der Landesrechnungshof ist befugt, das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) auf dessen Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen. Er kann durch Beauftragte in den Betrieb, die Bücher und Schriften des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Einsicht nehmen.

Abschnitt 3 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

Abschnitt 4 Vermittlung von Glücksspielen

§ 13 Vermittlung von Glücksspielen

(1) Wer die Beteiligung an Glücksspielen vermittelt oder vermitteln will, namentlich als Annahmestelle (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), als gewerblicher Spielvermittler (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), als Wettvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) oder in sonstiger Art und Weise, bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen einer Erlaubnis. Als gewerblicher Spielvermittler (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) gilt auch, wer selbst oder über Dritte Spielinteressierten die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet (§ 3 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), ohne selbst Veranstalter oder Annahmestelle sowie Lotterie-Einnehmer (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zu sein.
(1a) Eine Annahmestelle im Sinne von § 5 darf vorübergehend bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten betrieben werden, bis über den Erlaubnisantrag entschieden ist; der Erlaubnisantrag ist unverzüglich zu stellen. Absatz 8 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung.
(2) Die Erlaubnis ist in schriftlicher Form unter Angabe des Veranstalters, an den vermittelt werden soll, und der Glücksspiele, für die die Beteiligung vermittelt werden soll, bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn
1.
die Veranstaltung, an die die Beteiligung vermittelt werden soll, im Land Sachsen-Anhalt erlaubt und die Vermittlung insbesondere für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist,
2.
der Vermittlung keine Versagungsgründe nach Absatz 4 entgegenstehen,
3.
die Voraussetzungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt sind und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 vorliegen.
§ 4 Abs. 10 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine für die Vermittlung verantwortliche Person für die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 betreiben will und nicht nachweist, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gewährleistet ist,
3.
(weggefallen)
4.
der Antragsteller oder eine für die Vermittlung verantwortliche Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist regelmäßig der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers oder einer für die Vermittlung verantwortlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder
5.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erteilung der Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
(5) Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 1 besitzt regelmäßig nicht, wer
1.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels, einer Lotterie oder Ausspielung, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, einer Insolvenzstraftat oder eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes, § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder der §§ 5 und 6 des Rennwett- und Lotteriegesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag 2021, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Erlaubnis, der §§ 33c, 33d der Gewerbeordnung oder des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstoßen hat oder
3.
wiederholt oder gröblich sofort vollziehbaren Anordnungen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich nachgekommen ist.
Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit, informiert die zuständige Behörde die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde.
(6) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Absatz 4 Nr. 1 für gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) insbesondere eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Absatz 4 Nr. 1 für Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) kann die zuständige Behörde regelmäßig von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgehen, sofern der beantragende Veranstalter (§ 29 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) insbesondere auf der Grundlage einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister und nach Klärung der Vermögensverhältnisse erklärt, dass gegen die Annahme der Zuverlässigkeit der für die Vermittlung verantwortlichen Personen keine Bedenken bestehen.
(7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen oder Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen nicht oder nicht ausreichend beachtet werden. Verweigert ein Betroffener die erforderlichen Auskünfte zu Voraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis gegeben wäre, so kann die zuständige Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
(8) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der Inhaber innerhalb von sechs Monaten nach deren Erteilung die Vermittlung nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen des Satzes 1 können verlängert werden; wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nicht mehr durch den Inhaber ausgeübt, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Personen, die den Betrieb einer Annahmestelle (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung der erlaubnisbedürftigen Tätigkeit bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf der Betrieb einer Annahmestelle (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder Lebenspartner weitergeführt werden. Diese Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie die Tätigkeit weiterführen wollen.

Abschnitt 5 Übergreifendes Sperrsystem, Jugendschutz

§ 13a Jugendschutz

(1) Die Veranstalter und Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass sie in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich alles organisatorisch Notwendige zu veranlassen haben, damit Minderjährige nicht an Glücksspielen teilnehmen. Veranstalter haben dementsprechend für die von ihnen eingesetzten Vermittler in erster Linie Organisations- und Direktionspflichten.
(2) Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden, durch einen von ihnen beauftragten Dritten oder das Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) durchgeführt werden.

§ 14 Sperrdatei

(1) Für Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen gelten die §§ 8, 8a, 8b und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(2) Es gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Stellen, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2), unmittelbar gilt.

Abschnitt 6 Lotterien anderer Veranstalter und Kleine Lotterien

§ 15 Einzelne Erlaubnis

(1) Anderen als den in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Genannten darf eine Erlaubnis für die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nur nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrag 2021 erteilt werden.
(2) Für Veranstaltungen im Sinne des § 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Reinertrag zur Verwendung im Land Sachsen-Anhalt vorgesehen wird. Für den Zeitraum eines Jahres soll für denselben Zweck und dasselbe Gebiet nur eine Erlaubnis erteilt werden.

§ 16 Allgemeine Erlaubnis

(1) Die Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), bei denen
1.
der Veranstalter seinen Sitz oder seine Wohnung in dem Gebiet hat, in dem die Ausspielung veranstaltet wird, und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt,
2.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
3.
der Spielplan einen Reinertrag von mindestens 33 ein Drittel v. H. und eine Gewinnsumme von mindestens 25 v. H. der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
4.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt,
5.
der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet und
6.
der Reinertrag zur Verwendung im Land Sachsen-Anhalt vorgesehen ist,
kann abweichend von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6 bis 8, § 12 Abs. 1 Satz 3, §§ 13 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 15 die oberste Glücksspielbehörde eine Erlaubnis allgemein erteilen.
(2) In der Erlaubnis nach Absatz 1 ist insbesondere festzulegen, dass
1.
die Gewinne oder die für Gewinne zu verwendenden Beträge mit solchen anderer Ausspielungen nicht zum Zwecke einheitlicher Ermittlung und Ausreichung der Gewinne zusammengelegt werden,
2.
die geplante Ausspielung vom Veranstalter der zuständigen Behörde spätestens fünf Werktage vor Beginn anzuzeigen ist,
3.
der Reinertrag ausschließlich, unmittelbar und unverzüglich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
4.
mit der Veranstaltung dieser Ausspielungen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden dürfen, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
(3) Die allgemeine Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit widerrufen werden.

Abschnitt 7 Behörden, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung

§ 17 Zuständigkeiten

(1) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das für Lotterien und Glücksspiele zuständige Ministerium. Obere Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Glücksspielaufsichtsbehörden sind die Landkreise und Gemeinden.
(2) (aufgehoben)
(3) Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden sind die Gemeinden, soweit keine besonderen Zuständigkeiten durch Rechtsvorschrift getroffen worden sind.
(4) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien oder Ausspielungen, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubt werden können, sowie für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 sind
1.
die Gemeinden, für die Lotterien und Ausspielungen, die sich auf ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks beschränken,
2.
die Landkreise für Lotterien und Ausspielungen, die sich über den Bezirk einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
3.
die obere Glücksspielaufsichtsbehörde für die nicht landesweiten Lotterien und Ausspielungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
4.
die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für landesweite Lotterien und Ausspielungen und solche Lotterien und Ausspielungen, die in mehreren Ländern veranstaltet werden sollen.
Diese Behörden nehmen für die von ihnen erlaubten oder allgemein erlaubten Lotterien und Ausspielungen auch die Überwachungsaufgaben nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wahr.
(5) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 4, für die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach diesem Gesetz gegenüber dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde. Sie erteilt auch die Erlaubnis für den Eigenvertrieb der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von Lotterien im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(6) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen nach § 13 sowie für die Überwachung der von ihr erteilten Erlaubnisse ist die obere Glücksspielaufsichtsbehörde. Sie ist unbeschadet des Absatzes 7 auch für die Untersagung von unerlaubtem landesweiten Glücksspiel und der Werbung hierfür zuständig, soweit der Veranstalter im Land Sachsen-Anhalt weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die obere Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt auch die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1a des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(6a) Die obere Glücksspielaufsichtsbehörde ist die während der in § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jeweils bestimmten Übergangszeiten zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Die obere Glücksspielaufsichtsbehörde ist während des jeweiligen Übergangszeitraumes zuständig
1.
für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen. Sie übt gegenüber den Erlaubnisinhabern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mit Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus,
2.
für die Führung der Limitdatei nach § 6c Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie für die Führung des Safe-Server-Überwachungssystems für die elektronische Kontrolle nach § 6i Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
3.
für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen bei der Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen nach § 6c Abs. 1 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
4.
für die Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird,
5.
für die Ergreifung von Maßnahmen nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter,
6.
für die Führung und Veröffentlichung einer gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021
und insoweit auch für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(7) Die oberste und die obere Glücksspielaufsichtsbehörde können anstelle und auf Kosten einer nachgeordneten Glücksspielaufsichtsbehörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist. Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine solche Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die Zuständigkeit. Für die Fachaufsicht über die Glücksspielaufsichtsbehörden gilt § 86 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Eine Fachaufsichtsbehörde kann sich auch anstelle einer nachgeordneten Behörde selbst für zuständig erklären, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 17a Mitteilungsbefugnis

Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind befugt, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, wenn und soweit diese Kenntnisse zur Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.

§ 18 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen
1.
zum Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie für die Teilnahme an einer bundesweiten Zentraldatei, insbesondere Anforderungen zur Verarbeitung der Daten gesperrter Spieler sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit,
2.
zu den Erlaubnisverfahren nach den §§ 4, 12 und 13, insbesondere zum Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, zu den Anforderungen an die Erstellung, Umsetzung und Überprüfung des Sozialkonzeptes (§ 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), über sonstige Vorkehrungen zur Glücksspielsuchtprävention und über Maßnahmen und Beschränkungen bei der Zusammenarbeit mit Dritten,
3.
über Nachweise zu den Maßnahmen, die einen technisch und rechtlich ordnungsgemäßen Spielablauf gewährleisten sollen,
4.
(weggefallen)
5.
über Art und Zuschnitt der nach § 4 erlaubnisfähigen Glücksspiele und deren Verfügbarkeit und Vertriebswege; insbesondere zu Anforderungen an die Art und Weise des Spielvorganges, der Spielabfolge und der Ereignisfrequenz, die Art des Entgeltes und des Gewinns, den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, die Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots (§ 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, die Mindest- und Höchstdauer eines Spieles, die Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis, die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung der Erlaubnis,
6.
a)
über Anzahl, Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der nach § 5 Abs. 3 erlaubnisfähigen Annahmestellen und deren Räumlichkeiten und Personal, insbesondere die Zahl und Art der jeweils in einer Annahmestelle erlaubten Glücksspiele sowie den zu wahrenden Abstand zu anderen Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen und zu weiterführenden Schulen und Jugendeinrichtungen, und
b)
über Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Wettvermittlungsstellen nach § 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und deren Räumlichkeiten und Personal, insbesondere eine Beschränkung auf eine Kombination mit anderen gewerblichen Tätigkeiten oder sonstigen Veranstaltungen sowie den zu wahrenden Abstand zu anderen Wettvermittlungsstellen, Annahmestellen und zu weiterführenden Schulen und Jugendeinrichtungen,
7.
über Anforderungen und Beschränkungen für Annahmestellenbetreiber und für die Personen, deren sie sich zur Vermittlung bedienen wollen, sowie für die Personen in Wettvermittlungsstellen, insbesondere Anforderungen an Nachweise für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung und an den Ausschluss bestimmter Personen,
8.
über Anforderungen für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere Anforderungen an Maßnahmen der Identifizierung und Authentifizierung, den Ablauf von Zahlungsvorgängen und an Schnittstellen.

Abschnitt 8 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19 Strafbestimmung

Wer in Sachsen-Anhalt ohne Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Sachsen-Anhalt nicht erlaubte öffentliche Lotterie oder Ausspielung zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht schon nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ohne Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 öffentlich veranstaltet oder vermittelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ein öffentliches Glücksspiel den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderlaufend veranstaltet oder vermittelt,
3.
(aufgehoben)
4.
(aufgehoben)
5.
(aufgehoben)
6.
(aufgehoben)
7.
(aufgehoben)
8.
entgegen § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einer vollziehbaren Anordnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
9.
der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 5 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht nachkommt,
10.
entgegen § 16 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 neu festgelegten Zweck oder nicht sofort verwendet,
11.
(aufgehoben)
12.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die Weiterleitung der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Beträge nicht durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen lässt,
13.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinweist,
14.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 den Spielern nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitteilt,
15.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen legt,
16.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht dafür Sorge trägt, dass ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen beauftragt wird,
17.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht dafür Sorge trägt, dass ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Geltendmachung von Gewinnansprüchen gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird,
18.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dem Spielteilnehmer nicht bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt werden, oder,
19.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einen Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer, der nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht wird, nicht an den Veranstalter abführt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis oder unter Verstoß gegen eine mit einer Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder durchführt,
2.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 als Annahmestellenbetreiber in der von ihm betriebenen Annahmestelle an Glücksspielen teilnimmt oder andere Personen beauftragt, an den Glücksspielen teilzunehmen,
2a.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 als Betreiber einer Wettvermittlungsstelle in der von ihm betriebenen Wettvermittlungsstelle an Glücksspielen teilnimmt oder andere Personen beauftragt, an den Glücksspielen teilzunehmen,
2b.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 als Annahmestellenbetreiber zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen Kredite gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt oder zulässt, dass in der von ihm betriebenen Annahmestelle Beschäftigte solche Kredite gewähren,
2c.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 als Betreiber einer Wettvermittlungsstelle zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen Kredite gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt oder zulässt, dass in der von ihm betriebenen Wettvermittlungsstelle Beschäftigte solche Kredite gewähren,
2d.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 4 als Annahmestellenbetreiber Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen, insbesondere unentgeltliche Teilnahmen, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewährt,
2e.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 als Betreiber einer Wettvermittlungsstelle Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen, insbesondere unentgeltliche Teilnahmen, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewährt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 ohne Erlaubnis oder unter Verstoß gegen eine mit einer Erlaubnis verbundene Nebenbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die Beteiligung an Glücksspielen vermittelt,
4.
entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 8b Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Anträge auf Aufhebung der Sperre nicht an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde weiterleitet oder
5.
(aufgehoben)
6.
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 der in der Erlaubnis enthaltenen Anordnung der Anzeige nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung nach § 18 Nrn. 1 bis 8 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf
1.
Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
2.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und
3.
Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
eingeschränkt.

§ 22 Übergangsvorschriften

Die der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt erteilte Zulassung gilt als Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.

§ 23 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 24 (Inkrafttreten)

Markierungen
Leseansicht