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Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank (IB ErrG) Vom 15. Dezember 2021

Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank (IB ErrG) Vom 15. Dezember 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank (IB ErrG) vom 15. Dezember 202122.12.2021
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz01.03.2023
§ 2 - Trägerkapital01.03.2023
§ 3 - Anstaltslast und Haftung des Landes01.03.2023
§ 4 - Satzung22.12.2021
§ 5 - Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung01.03.2023
§ 6 - Sonstige Aufgaben01.03.2023
§ 7 - Durchführung der Aufgaben01.03.2023
§ 8 - Hoheitliche Befugnisse, Amtshilfe01.03.2023
§ 9 - Grundsätze der Geschäftsführung01.03.2023
§ 10 - Erhebung von Kosten01.03.2023
§ 11 - Organe01.03.2023
§ 12 - Vorstand01.03.2023
§ 13 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.03.2023
§ 14 - Mitglieder des Verwaltungsrates01.03.2023
§ 15 - Beirat01.03.2023
§ 16 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rücklagen01.03.2023
§ 17 - Aufsicht01.03.2023
§ 18 - Prüfung durch den Landesrechnungshof und haushaltsrechtliche Verpflichtungen01.03.2023
§ 19 - Siegelführung01.03.2023
§ 20 - Kostenbefreiung01.03.2023
§ 21 - Auflösung01.03.2023
§ 22 - Übergangsregelungen und Rechtsnachfolge01.03.2023
§ 23 - Übergangsregelungen für die Beschäftigten01.03.2023
§ 24 - Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen01.03.2023
§ 25 - Sprachliche Gleichstellung01.03.2023
§ 26 - Inkrafttreten01.03.2023

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter dem Namen „Investitionsbank Sachsen-Anhalt“ eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat ihren Sitz in Magdeburg.

§ 2 Trägerkapital

(1) Das Trägerkapital der Investitionsbank Sachsen-Anhalt beträgt mindestens 100 Millionen Euro. Das Trägerkapital steht der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unwiderruflich zur Verfügung. Veränderungen in der Höhe des Trägerkapitals sind in der Satzung auszuweisen. Das Trägerkapital wird vom Land Sachsen-Anhalt gehalten.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Trägerkapital trifft die Satzung.

§ 3 Anstaltslast und Haftung des Landes

(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt haftet das Land Sachsen-Anhalt als Gewährträger unbeschränkt. Gläubiger können das Land Sachsen-Anhalt erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nicht befriedigt worden sind.
(3) Das Land Sachsen-Anhalt haftet unmittelbar für die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt aufgenommenen Darlehen und für die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt begebenen Schuldverschreibungen, für die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, für die Rechte aus Optionen gegenüber der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und für andere Kredite an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt sowie für Kredite, soweit sie von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 4 Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Sachsen-Anhalt werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die
1.
eine Mustersatzung für die erste Satzung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt,
2.
Regelungen zum Vorschlags- und Benennungsverfahren der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 sowie zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bis zum Erlass der ersten Satzung,
3.
die geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen des Verwaltungsrates, insbesondere zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen, zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, bis zum Erlass der ersten Satzung,
4.
Befugnisse des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums in eilbedürftigen Fällen bis zum Erlass der ersten Satzung
enthält.

§ 5 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist das zentrale Förderinstitut des Landes Sachsen-Anhalt und unterstützt das Land Sachsen-Anhalt in dessen Auftrag bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt beachtet dabei die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik sowie die Bestimmungen der Europäischen Union. Sie kann im staatlichen Auftrag Förderaufgaben, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen, in den in Satz 4 genannten Bereichen durchführen. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Durchführung und Verwaltung staatlicher Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union in folgenden Bereichen:
1.
Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie der Wohnungswirtschaft,
2.
Städtebauförderung einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung,
3.
Regionalförderung, Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
4.
Mittelstandsförderung,
5.
Förderung von Unternehmensgründungen,
6.
Förderung im Rahmen von Risikokapital,
7.
Technologie- und Innovationsförderung,
8.
Infrastrukturförderung,
9.
Förderung von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung,
10.
Förderung von Umweltschutzinvestitionen,
11.
Förderung der rationellen Energienutzung, der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparung,
12.
Förderung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des ländlichen Raumes,
13.
Förderung des Gesundheitswesens,
14.
Förderung von Kunst, Kultur und Medien,
15.
Förderung des Tourismus,
16.
international vereinbarte Förderprogramme,
17.
internationale Zusammenarbeit,
18.
Sportförderung,
19.
Förderung bei einer infolge höherer Gewalt unmittelbar drohenden oder eingetretenen außergewöhnlichen Notlage mit drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen für mehrere Personen, wie eine Naturkatastrophe oder eine Pandemie,
20.
Förderung der Unternehmensnachfolge,
21.
Förderung der Integration und
22.
Tätigkeit im Rahmen der Finanzkontrolle bei aus EU-Mitteln finanzierten Förderungen im Land Sachsen-Anhalt
a)
bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus als Prüfstelle gemäß Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060,
b)
bei Förderungen aus Mitteln der Europäischen Agrarfonds als Bescheinigende Stelle gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
oder entsprechenden künftigen EU-Vorschriften.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 setzt im Einzelfall einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt voraus, in dem die staatlichen Förderprogramme und Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind und die Deckung der Aufwendungen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einvernehmlich festzulegen ist.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise einer Landesbehörde seines Geschäftsbereichs übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Investitionsbank Sachsen-Anhalt spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann oder nicht über die entsprechende technische Ausstattung verfügt. Soll die Zuständigkeit auf eine Landesbehörde eines anderen Geschäftsbereichs, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterliegt, übertragen werden, muss die Verordnung im Einvernehmen mit dem betroffenen Ministerium und dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium erlassen werden.

§ 6 Sonstige Aufgaben

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eigene Förderprogramme und Fördermaßnahmen in den in § 5 Abs. 1 Satz 4 genannten Bereichen allein oder gemeinsam mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen auflegen und umsetzen sowie folgende Maßnahmen durchführen:
1.
Beteiligung an Projekten im Unionsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;
2.
Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
3.
Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln;
4.
Maßnahmen rein sozialer Art;
5.
sonstige Aufgaben, die im öffentlichen Interesse stehen, soweit sie den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen; die Aufgaben sind im Einzelfall bei der Beauftragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu konkretisieren.
Sofern die vorgenannten Maßnahmen für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 Vermögenswerte, die ihr vom Land Sachsen-Anhalt oder von Dritten zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch überlassen werden, nach Maßgabe der zu treffenden Treuhandvereinbarung für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt oder Dritter verwalten und verwerten.
(3) Im Rahmen der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 1 kann die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Die Durchführung von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und erfolgt aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Durchführung der Aufgaben

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse, Zuwendungen, Zuweisungen und Billigkeitsleistungen gewähren, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen, sonstige Finanzierungshilfen gewähren sowie Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen. Sie kann sich hierzu aller ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente, auch des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung, bedienen, Forderungen und Wertpapiere ankaufen und verkaufen, sich wechselmäßig verpflichten sowie Liquiditäts- und Kreditmanagement betreiben. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen und Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 5 und 6 in direktem Zusammenhang stehen.
(2) Soweit die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden, finanziert die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei Bedarf die Förderprogramme und Fördermaßnahmen durch die Aufnahme von Krediten auf eigene Rechnung oder nach Maßgabe des jeweiligen nach § 5 Abs. 2 vereinbarten Vertrages für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Schuldverschreibungen und Genussrechte zu begeben sowie nachrangiges Haftkapital aufzunehmen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt darf Zuschüsse nur dann bewilligen, wenn ihr die erforderlichen Mittel vom Land Sachsen-Anhalt, einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung oder im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden; eine Vorfinanzierung von Zuschüssen für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verbilligung von Darlehensprogrammen bleiben zulässig.
(3) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates und unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten, Anteile an Gesellschaften in privater Rechtsform erwerben und veräußern, Gesellschaften in privater Rechtsform gründen und liquidieren sowie eigene Geschäftsbereiche in Gesellschaften privater Rechtsform ausgliedern. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen können unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten, auch in Kooperation mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Erfüllt eine Gesellschaft nach Satz 1 oder 2 keine Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 oder des § 6 Abs. 1, sind die Leistungen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt an die Gesellschaft und die Leistungen der Gesellschaft an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt marktgerecht zu vergüten.
(4) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

§ 8 Hoheitliche Befugnisse, Amtshilfe

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist berechtigt, im Rahmen der ihr vom Land Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben im eigenen Namen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf den Abschluss von Vergleichen und die Veränderung von Ansprüchen gemäß den Bestimmungen in den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist insoweit Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben öffentlich-rechtliche Forderungen beizutreiben sind. Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen der ihr vom Land Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben berechtigt, privatrechtliche Geldforderungen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken.
(3) Die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt und die Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind verpflichtet, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu leisten.

§ 9 Grundsätze der Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, wobei den der Investitionsbank Sachsen-Anhalt gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt müssen insgesamt und nachhaltig gedeckt sein.
(3) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten hat die Investitionsbank Sachsen-Anhalt das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird durch den Verwaltungsrat überwacht.
(4) Näheres zu der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere zu den der Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben, zur Zusammenarbeit mit Kreditinstituten und zur Überwachung durch den Verwaltungsrat, regelt die Satzung.

§ 10 Erhebung von Kosten

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist berechtigt, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen Verwaltungskosten, insbesondere Gebühren und Auslagen, gemäß dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze in einer besonderen Gebührenordnung festzulegen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht erfolgt ist.
(2) Entgelte für Leistungen dürfen auf privatrechtlicher Grundlage erhoben werden.

§ 11 Organe

(1) Organe der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet. Die Mitglieder der Organe dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und das Verwertungsverbot bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
(3) Aufgaben und Befugnisse der Organe, ihre Arbeitsweise, die Bestellung ihrer Mitglieder und Abstimmungsmehrheiten regelt die Satzung, soweit dies nicht in diesem Gesetz bestimmt ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in eigener Verantwortung. Er vertritt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere zur Leitung und Vertretung durch den Vorstand regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder durch Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Das Nähere zur Zuständigkeit des Vorstands bestimmt die Satzung.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die Mitglieder werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen für jeweils höchstens fünf Jahre sind zulässig.

§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann jederzeit Auskunft gegenüber dem Vorstand über alle Angelegenheiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt verlangen.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gegenüber dem Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Satzung,
2.
den Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,
3.
den Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
4.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5.
die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans,
6.
die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Verwendung des Jahresüberschusses sowie
8.
die Entlastung des Vorstands.
(4) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Angelegenheiten:
1.
Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften in privater Rechtsform, soweit diese Maßnahmen nicht im Rahmen von Förderprogrammen für Rechnung des Landes erfolgen,
2.
Gründung und Liquidation von Gesellschaften in privater Rechtsform sowie Ausgliederung eigener Geschäftsbereiche in Gesellschaften in privater Rechtsform,
3.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf eigene Rechnung, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
4.
Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1.
(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines seiner Ausschüsse bedürfen.
(6) Der Verwaltungsrat kann zur vorbereitenden Behandlung oder abschließenden Entscheidung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Näheres zu Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben, Befugnissen und Arbeitsweise der Ausschüsse regelt die Satzung.

§ 14 Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
1.
dem für Finanzen zuständigen Minister als Vorsitzendem,
2.
drei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, davon ein Mitglied als stellvertretendem Vorsitzendem,
3.
vier sonstigen Mitgliedern, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung entsandt werden, und
4.
vier Vertretern der Beschäftigten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen die Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts nach dem Kreditwesengesetz erfüllen und geeignet sein, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht, wer jedenfalls
1.
in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten oder dem Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist,
2.
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tag des Beginns der Amtszeit Schuldner in einem Insolvenzverfahren, in einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach der Zivilprozessordnung oder nach der Abgabenordnung oder Schuldner eines vergleichbaren Verfahrens war oder es während der Amtszeit ist oder
3.
für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für Nationale Sicherheit in einer solchen Art und Weise tätig war, dass seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar ist.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen der Mitglieder des Verwaltungsrates sind zulässig. Ist die Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt es mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis ein Nachfolger berufen worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt unabhängig von der Amtszeit:
1.
mit Niederlegung des Mandats durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden,
2.
bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus dem Amt in der Landesregierung,
3.
bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus der Landesregierung,
4.
bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,
5.
bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 mit dem Verlust der Wählbarkeit oder mit dauerhafter Freistellung von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen, oder
6.
wenn das Mitglied die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Vorsitzenden festgestellt. Erlöscht die Mitgliedschaft vor Ablauf der Amtszeit des Mitglieds, so ist für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 15 Beirat

Zur sachverständigen Beratung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und zur Förderung der Kontakte mit dem Landtag, der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft und der Kreditwirtschaft wird ein Beirat gebildet. Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats regelt die Satzung.

§ 16 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rücklagen

(1) Das Geschäftsjahr der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist das Kalenderjahr.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat einen Jahresabschluss aufzustellen und einen Lagebericht sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen. Für den Jahresabschluss gelten die allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die Prüfung hat auch die Grundsätze des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. Näheres zur Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses sowie zur Erstellung, Prüfung und Vorlage des Lageberichtes regelt die Satzung.
(3) Jahresüberschüsse sind am Ende des Geschäftsjahres grundsätzlich einer Rücklage zuzuführen.
(4) Jahresfehlbeträge sind den Rücklagen zu entnehmen. Soweit die Rücklagen zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichend sind, wird der Fehlbetrag aus dem Landeshaushalt ausgeglichen; die Ausgleichszahlungen sind nach Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Investitionsbank Sachsen-Anhalt fällig. Im Einvernehmen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt können Fehlbeträge einschließlich des Finanzierungsaufwandes mit Überschüssen späterer Jahre verrechnet werden. Spätestens nach jeweils drei Jahren sind die Fehlbeträge aus dem Landeshaushalt auszugleichen.

§ 17 Aufsicht

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt untersteht der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt. Die Rechtsaufsicht wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium, die Fachaufsicht von dem für die jeweilige Fachaufgabe zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Rechtshandlungen und Verwaltungsakte der Investitionsbank Sachsen-Anhalt mit den Gesetzen, den Verordnungen und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen in Einklang stehen. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Rechtsaufsicht jederzeit über die Angelegenheiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nach vorheriger Ankündigung betreten sowie Berichte anfordern und Akten einsehen. Erfüllt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht, so wird das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium die Investitionsbank Sachsen-Anhalt anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, dass diese Pflichten zukünftig erfüllt werden.
(3) Die zuständige Fachaufsicht kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit über die Durchführung der von ihr auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben unterrichten lassen. Sie wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Investitionsbank Sachsen-Anhalt diese Aufgaben unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen sowie der getroffenen Vereinbarungen im Interesse des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt.

§ 18 Prüfung durch den Landesrechnungshof und haushaltsrechtliche Verpflichtungen

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unterliegt dem Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes. Soweit es sich um Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union handelt, gilt das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes und des Rechnungshofes der Europäischen Union.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat die aus § 112 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt resultierenden Pflichten zu beachten.

§ 19 Siegelführung

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt führt ein Siegel mit dem kleinen Landeswappen und der Umschrift „Investitionsbank Sachsen-Anhalt“.
(2) Die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ausgestellten und mit Siegel der Investitionsbank Sachsen-Anhalt versehenen Urkunden gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 20 Kostenbefreiung

Soweit das Land Sachsen-Anhalt von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Gerichtsvollzieherkostengesetz.

§ 21 Auflösung

(1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Die Einzelheiten der Auflösung und ihre Folgen, insbesondere die Verwendung der Vermögenswerte, sind durch Gesetz zu regeln. Das Land Sachsen-Anhalt tritt in noch fortdauernde Verpflichtungen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein.
(3) Im Falle der Auflösung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren durch den Vorstand einzuleiten. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist unzulässig.

§ 22 Übergangsregelungen und Rechtsnachfolge

(1) Die bisher als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale wird zum 1. März 2023 auf die nach § 1 Abs. 1 errichtete Investitionsbank Sachsen-Anhalt übergeleitet. Die nach § 1 Abs. 1 errichtete Investitionsbank Sachsen-Anhalt übernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale ein. Der Übergang nach Satz 1 schließt Rechte aus Grundschulden, Hypotheken und Dienstbarkeiten ein, die in Sachsen-Anhalt zugunsten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - mit dem in Klammern beigefügten Zusatz „Wohnungsbauförderungsmittel“ oder die zugunsten des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - eingetragen sind.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium stellt das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage der zum 28. Februar 2023 erstellten Schlussbilanz der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale fest. Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Eine Klage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die als teilrechtsfähige Anstalt des öffentliche Rechts errichtete Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale wird ermächtigt, für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt jegliche Handlungen vorzunehmen, die zur Aufnahme der eigenständigen bankgeschäftlichen Tätigkeiten erforderlich sind. Von dieser Bevollmächtigung umfasst sind insbesondere Handlungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren, handels-, gewerbe- und steuerrechtliche Anmeldungen, das Eingehen einer Mitgliedschaft in einem Bankenverband und vergleichbaren Organisationen sowie die Beantragung einer Bankleitzahl.
(4) Das von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale als Treuhandvermögen zur Förderung des Wohnungsbaues eingesetzte Fördervermögen wird zum 1. März 2023 auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragen und durch diese treuhänderisch für das Land Sachsen-Anhalt verwaltet und zum Nominalwert unter dem Treuhandvermögen ausgewiesen. Die anschließend vereinnahmten Rückflüsse in Form der Tilgungen aus den Darlehen, die aus dem zur Förderung des Wohnungsbaues eingesetzten Fördervermögen resultieren, dienen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur weiteren Eigenkapital- und Ertragsstärkung, wobei beide Zielsetzungen sowohl alternativ als auch kumulativ verfolgt werden können. Die vereinnahmten Zinsen aus dem zur Förderung des Wohnungsbaues eingesetzten Fördervermögen stehen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu und dienen der Kostendeckung für die treuhänderische Verwaltung der Darlehen und der weiteren Eigenkapitalverstärkung.
(5) Die nach Absatz 1 auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übergehenden Gewinnrücklagen stehen grundsätzlich der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu.

§ 23 Übergangsregelungen für die Beschäftigten

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der in der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale tätigen Beschäftigten werden mit Wirkung zum 1. März 2023 durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übernommen und fortgeführt. Die Rechte und Pflichten aus den bis zum 28. Februar 2023 bei der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen gelten inhaltlich unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und auf sonstige durch die Unterstützungskasse der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - gewährte Leistungen. Dies gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse und für die Dienstverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung. Absatz 3 ist anzuwenden.
(2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt tritt in alle Verpflichtungen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber den vor dem 1. März 2023 ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen ein, soweit dieser Personenkreis zum Übertragungszeitpunkt personalwirtschaftlich der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale zugeordnet war und entsprechende Ansprüche bestanden haben.
(3) Die in der Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale zum Zeitpunkt des Übergangs nach Absatz 1 Satz 1 bestehenden Dienstvereinbarungen werden nach Maßgabe einer Verordnung nach Satz 2 als Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt fortgeführt. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Fortgeltung bestehender Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt verbindlich zu bestimmen, deren Anwendung im Hinblick auf die Aufgaben, die Organisationsstruktur und die IT-Systeme der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sachgerecht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilweise Fortführung von Dienstvereinbarungen entsprechend. Weitere Voraussetzung der Anordnung der teilweisen Fortgeltung einer Dienstvereinbarung ist, dass es sich bei dem fortgeltenden Teil um einen selbständigen Regelungskomplex handelt.
(4) Die fortgeltenden Dienstvereinbarungen gemäß Absatz 3 gelten, sofern sie nicht vorher aufgrund befristeter Geltungsdauer oder durch Kündigung enden, nicht über den 30. September 2024 hinaus fort. Sie können unabhängig von ihrer Geltungsdauer und von Kündigungsrechten jederzeit gemäß den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt oder einvernehmlich fortgeführt werden.
(5) Bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Er hat die Rechtsstellung des Personalrates der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrates sind diejenigen Beschäftigten, die am 28. Februar 2023 Mitglied oder Ersatzmitglied des örtlichen Personalrates der Dienststelle Magdeburg der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - sind. Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates, jedoch spätestens mit Ablauf des 30. September 2023. Die Wahl des neuen Personalrates ist vor dem 1. Oktober 2023 durchzuführen. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Personalvertretung bei der Neu- und Umbildung von Dienststellen findet entsprechende Anwendung.

§ 24 Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

(1) Soweit Behörden oder andere Einrichtungen am 1. März 2023 für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 zuständig sind, besteht deren Zuständigkeit weiter.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, wenn und soweit
1.
die Verwaltungsvorschrift oder sonstige Regelung, in der die Zuständigkeit festgelegt ist, außer Kraft tritt oder aufgehoben wird,
2.
ein Vertrag gemäß § 5 Abs. 2 zur Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt geschlossen wird oder
3.
die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen durch Verordnung aufgrund von § 5 Abs. 3 einer Landesbehörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen wird.

§ 25 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 26 Inkrafttreten

§ 4, § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2023 in Kraft.
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