Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 8. Juli 2022
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 8. Juli 2022
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 8. Juli 2022 | 15.07.2022 |
Artikel 1 | 15.07.2022 |
Artikel 2 | 15.07.2022 |
Artikel 3 | 15.07.2022 |
Anlage - Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 | 15.07.2022 |
Artikel 1 - Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 | 15.07.2022 |
Artikel 2 - Inkrafttreten | 15.07.2022 |
Artikel 1
(1) Dem vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2023 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Nr. 7 des Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 35 Abs. 6 Satz 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
[Änderungsanweisungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020]
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Erläuterungen
I.
Ausgangslage
Nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ratifikationsverfahren in allen Bundesländern ist der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung durch diesen Staatsvertrag war die Ausweitung des Sperrsystems zu einem länderübergreifenden anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrsystem, welches grundsätzlich alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu nutzen haben (vgl. §§ 8 bis 8d GlüStV 2021). Damit erfolgte erstmals bundesweit eine Einbeziehung des stationär angebotenen gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen und Gaststätten, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen, in das anbieter- und spielformübergreifende Spielersperrsystem (vgl. § 2 Absatz 3 und 4 i.V.m. § 8). Seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sind die Bundesländer demnach verpflichtet, etwaige bereits vorhandene Datensätze aus womöglich schon bestehenden landeseigenen Sperrdateien (etwa für Spielhallen) in das neue zentrale Spielersperrsystem zu überführen und den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an dieses anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem sicherzustellen. Die technische Infrastruktur für den Betrieb der Sperrdatei und die zentrale Organisationsstruktur für den erforderlichen Anschluss der ab dem 1. Juli 2021 Verpflichteten, deren Zahl bei etwa 60.000 liegt, hat das Land Hessen in Wahrnehmung seiner Übergangszuständigkeit nach § 27p Absatz 4 Nr. 1 GlüStV 2021 weiterentwickelt bzw. geschaffen.
Nach der aktuellen Fassung des § 27f Absatz 4 Nr. 1 des GlüStV 2021 ist nach der übergangsweisen Zuständigkeit des Landes Hessen die langfristige Zuständigkeit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen. Die Umsetzung dieses Zuständigkeitsübergangs auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder würde dazu führen, dass diese ebenfalls die in Hessen erst kürzlich geschaffene und vorhandene technische und personelle Infrastruktur und Organisationsstruktur aufbauen müsste. Dies lässt sich nur schwer mit den Grundsätzen verwaltungsökonomischen Handelns in Einklang bringen. Daneben wäre das in Hessen zwischenzeitlich erworbene Fachwissen allenfalls eingeschränkt auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übertragbar. Zudem könnten technische und andere Schwierigkeiten im Rahmen der Umstellung dazu führen, dass das Spielersperrsystem zeitweise nicht ordnungsgemäß funktionieren oder der Anschluss neuer Anbieter sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Sperrung und Entsperrung vorübergehend nur eingeschränkt oder zeitverzögert möglich sein könnte. In diesen Fällen wären nachteilige Auswirkungen auf den Schutz gesperrter, insbesondere spielsuchtgefährdeter und spielsüchtiger Personen zu erwarten.
II.
Lösung
Durch eine punktuelle Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt eine dauerhafte Übertragung der zentralen Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei einschließlich der Zuständigkeit für den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an das anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem auf das Land Hessen, das auf das vorhandene Sperrsystem OASIS und sein hierzu entwickeltes Fachwissen aufbauen und beides entsprechend den Erfordernissen an ein zentrales System kontinuierlich weiterentwickeln kann. Dies entspricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung auch im Interesse der nach dem GlüStV 2021 zum Anschluss Verpflichteten. Diesen bleibt ein aufwendiger Systemwechsel und Anschluss an die ggf. erst noch aufzubauende Sperrdatei des Landes Sachsen-Anhalt nach etwa 1 ½ Jahren erspart. Das etablierte und weiterentwickelte Sperrsystem, das sich im Land Hessen bereits in Betrieb befindet, kommt im Übrigen auch einem effektiven Spielerschutz zugute.
Nachteile für den Spielerschutz sind mit der dauerhaften Aufgabenwahrnehmung durch das Land Hessen nicht verbunden. Soweit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler obliegt, kann diese, auch ohne für die Führung der Sperrdatei zuständig zu sein, über den Safe-Server (§ 6i Absatz 2 GlüStV 2021) einsehen und anhand von entsprechenden Berichten des Landes Hessen (§ 23 Absatz 3 Satz 3 n.F.) prüfen, ob der Verpflichtung zur Abfrage der Sperrdatei nachgekommen wird. Soweit die Glücksspielaufsicht über die Veranstalter und Vermittler anderen Behörden der jeweiligen Länder obliegt, ergibt sich kein Nachteil daraus, wenn diese Informationen zur tatsächlichen Nutzung der Spielersperrdatei von einer anderen zuständigen Behörde erhalten.
Im Rahmen der dauerhaften Zuweisung der Aufgabe an das Land Hessen kann zugleich der Umfang der Aufgabenwahrnehmung und die Finanzierung klargestellt werden. Das Land Hessen übernimmt sämtliche mit dem Betrieb der Sperrdatei und dem informationstechnischen Anschluss an die Datei verbundenen verwaltungsadministrativen Aufgaben, auch das Erstellen von Gebührenbescheiden.
Eine Regelung durch Verwaltungsvereinbarung gegen Erstattung von Verwaltungskosten nach § 27k Absatz 1 GlüStV 2021 scheidet aus. Hierüber wäre lediglich der technische Teil der Aufgabe, also das reine Vorhalten und Betreiben des Spielersperrsystems übertragbar, nicht aber die Vollzugskompetenzen, da es sich insoweit um hoheitliche Aufgaben handelt, die nur durch eine gesetzliche bzw. staatsvertragliche Regelung auf ein anderes Land übertragen werden können. Würde die Aufgabe von den Behörden des Landes Hessen auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung ausgeführt, obwohl die staatsvertragliche Zuständigkeit auf Sachsen-Anhalt übergegangen ist, dann hätte Hessen in Bezug auf den Datenschutz und die Gebührenregelungen das Recht von Sachsen-Anhalt anzuwenden. Dies wäre rechtlich ein Novum und wäre für die hessischen Behörden kaum praktikabel. Gegen diese Lösung spricht ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung von Zuständigkeiten mit außenwirksamem Charakter nur in Gesetzen oder Rechtsverordnungen getroffen werden darf.
III.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 1)
Durch die Änderung des § 8 Absatz 1 wird die zentrale Zuständigkeit des Landes Hessen für die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Spielersperrdatei, einschließlich aller damit verbundenen administrativen Aufgaben und Rechtsakte wie etwa den vertraglichen und technischen Anschluss der nach dem GlüStV 2021 hierzu Verpflichteten geregelt. Das Land Hessen ist danach auch zentral für die Gebührenerhebung nach § 8c zuständig.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der GlüStV 2021 für das weit zu verstehende Führen der Sperrdatei bislang lediglich eine befristete Übertragung der Zuständigkeit auf das Land Hessen festlegt. Da die gebündelte und kontinuierliche Wahrnehmung dieser Aufgaben für alle Länder durch eine zentrale Stelle sinnvoll erscheint, um die in § 1 dieses Staatsvertrages verankerten Ziele effektiv erreichen zu können, wird klargestellt, dass diese Aufgaben mit dem Führen der Spielersperrdatei einhergehen. Der zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung zu betreibende kosten- und personalintensive Aufwand rechtfertigt es, den notwendigen Anschluss der nach dem GlüStV 2021 hierzu Verpflichteten an das Spielersperrsystem sowie das Errichten der hierfür erforderlichen Organisationsstruktur und das Führen der Sperrdatei sowie die Erhebung von Gebühren dauerhaft einem Land, hier also dem Land Hessen, zuzuschreiben.
Der neue Satz 4 stellt klar, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben das Landesrecht des Landes Hessen maßgeblich ist, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt im Hinblick auf die Gebührenerhebung nach § 8c insbesondere auch für das Gebührenrecht. Die Regelung stellt sicher, dass das Land Hessen bei der Erfüllung der zentralen Aufgaben eine einheitliche Rechtsordnung anwenden kann, auch wenn die zum Anschluss Verpflichteten ihren Sitz bzw. die Spielerinnen und Spieler ihren Wohnsitz in anderen Bundesländern haben.
Die neuen Sätze 5 bis 7 regeln die Verteilung der Kosten, die dem Land Hessen im Zuge seiner Aufgabenwahrnehmung entstehen. Sie erfolgt anhand des Königsteiner Schlüssels. Sofern nach Kündigung eines Landes weniger als 16 Vertragsländer verbleiben, werden die Kosten entsprechend dem modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 auf die verbleibenden Länder verteilt. Nähere Regelungen zum Wirtschaftsplan zum Führen der Spielersperrdatei bleiben einer Verwaltungsvereinbarung der Länder vorbehalten.
Der neue Satz 8 regelt die Rechts- und Fachaufsicht sowie die Ausübung des Ländereinflusses. Die Behörden des Landes Hessen unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der für Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen. Aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 27l folgt zum einen, dass die hessische oberste Landesbehörde ihre Rechtsaufsicht im Benehmen mit den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Trägerländer ausführt, soweit nicht die Eilbedürftigkeit unverzügliches Handeln gebietet (vgl. § 27l Absatz 1), zum anderen dass die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Trägerländer die hessische oberste Landesbehörde um die Prüfung fachaufsichtlicher Maßnahmen ersuchen können (vgl. § 27l Absatz 3) und schließlich dass die hessische oberste Landesbehörde bei der Ausübung der Fachaufsicht die Entscheidungsrichtlinien des Verwaltungsrates der Anstalt zu beachten hat (vgl. § 27l Absatz 2). Denn auch wenn die Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der alleinigen Zuständigkeit des Landes Hessen liegen, bedarf es einer Einwirkungsmöglichkeit einer gemeinschaftlichen Aufsichtsinstanz, um den ansonsten im ländereinheitlichen Verfahren defizitären demokratischen Legitimationszusammenhang auszugleichen (BayVerfGH, Urteil vom 25. September 2015 - Vf. 9-VII-13 -, juris, Rn. 141 ff.). Bei der alleinigen Wahrnehmung der ländereinheitlichen Vollzugsbefugnisse durch das Land Hessen fehlte es nämlich bei den anderen Bundesländern an der personellen demokratischen Legitimation; die übrigen Länder hätten grundsätzlich keinerlei bestimmenden Einfluss auf die zuständigen Bediensteten des Landes Hessen. Ein hinreichendes Legitimationsniveau wird vorliegend dadurch erreicht, dass die länderübergreifend tätige Vollzugsbehörde an die das Verfahren im Detail vorgebenden Vorschriften des von den Länderparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die Entscheidungsrichtlinien des Verwaltungsrates der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gebunden ist. Dieser besteht seinerseits wieder aus weisungsunterworfenen Vertretern der Bundesländer. Dadurch ist gewährleistet, dass die Volksvertretungen über den zuständigen Ressortminister Kontrolle über den Verwaltungsvollzug ausüben und gegebenenfalls auf das Abstimmungsverhalten des jeweiligen Landesvertreters im Aufsichtsgremium Einfluss nehmen können (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 152). Der Verwaltungsrat sorgt so durch seine Zusammensetzung aus (hochrangigen) Vertretern aller am Staatsvertrag beteiligten Länder für eine verstärkte sachlich-inhaltliche Legitimation, wenn er durch Entscheidungsrichtlinien im Einzelfall die Entscheidungen der Behörde mitbestimmt. Bei den Entscheidungsrichtlinien des Verwaltungsrates handelt es sich ausschließlich um rein verwaltungsinterne bindende Vorgaben zur Auslegung und Konkretisierung bestehender Vorschriften.
Der neue Satz 9 bestimmt zum Verhältnis zwischen Maßnahmen der hessischen Aufsichtsbehörde und Entscheidungsrichtlinien des Verwaltungsrates, dass Aufsichtsmaßnahmen unwirksam sind, wenn diese einer Entscheidungsrichtlinie des Verwaltungsrates widersprechen. Damit wird die aus Gründen des demokratischen Legitimationszusammenhangs erforderliche Bindung auch der Rechts- und Fachaufsichtsbehörden des Landes Hessen an die Beschlüsse des Verwaltungsrates sichergestellt.
Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3)
In § 23 Absatz 1 wird durch das Streichen des eingefügten Relativsatzes eine Folgeänderung vorgenommen, da dieser Satz angesichts der fehlenden konkreten Benennung des für die Führung der Datei zuständigen Landes und der neu geschaffenen spezifischen Zuständigkeitsregelung im § 8 Absatz 1 Satz 2 nunmehr obsolet geworden ist. § 23 Absatz 1 befasst sich damit entsprechend seiner gesetzlichen Überschrift und dem Kontext, in dem die Norm steht (Sechster Abschnitt „Datenschutz“), inhaltlich nur noch mit Aspekten der Verarbeitung und dem Schutz von Daten.
Durch die Ergänzung in § 23 Absatz 2 wird klargestellt, dass der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten übermittelt werden können. Ohne die Änderung des Staatsvertrages würde die Gemeinsame Behörde selbst für die Führung der Sperrdatei zuständig sein und also selbst über alle bei der Führung der Sperrdatei anfallenden Daten verfügen. Dass die Zuständigkeit nun dauerhaft an hessische Behörden übertragen wird und die Daten damit nur dort vorliegen, macht eine Datenübermittlung an die Gemeinsame Behörde nötig, die allerdings auf die Daten zu beschränken ist, die für die Gemeinsame Behörde zur Erfüllung der ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, hängt die Datenübermittlung jedoch von ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ab, die bei personenbezogenen Gesundheitsdaten nochmals strengeren Voraussetzungen unterliegt. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung ist von allen an der Datenübermittlung beteiligten Behörden nach dem jeweils für sie geltenden Recht, insbesondere also nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) zu prüfen.
In § 23 Absatz 3 wird geregelt, dass die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde regelmäßig Auswertungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden (z. B. die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder und die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden über die von den Ländern erlaubte Glücksspielangebote) übermittelt, damit diese die tatsächliche Nutzung überwachen können. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist Voraussetzung auch hier die von allen am Übermittlungsvorgang beteiligten Behörden zu prüfende datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung.
Zu Nummer 3 (§ 27f Absatz 4 Nummer 1)
In der Folge der eindeutigen Übertragung der Zuständigkeit für das Führen der zentralen Sperrdatei auf das Land Hessen im neu gefassten § 8 Absatz 1 Satz 2 ist die anderslautende Zuständigkeitsregelung des § 27f Absatz 4 Nr. 1 aufzuheben.
Zu Nummer 4 (§ 27h Absatz 9)
Über die Entscheidungsrichtlinien des Verwaltungsrates wird der Ländereinfluss auf die Aufgabenwahrnehmung durch das Land Hessen sichergestellt (siehe Erläuterungen zu Nummer 2). Bei den Entscheidungsrichtlinien handelt es sich um Auslegungsvorgaben, an die das Land Hessen bei der Ausübung der ländereinheitlichen Zuständigkeit gebunden ist. Da der Verwaltungsrat insoweit außerhalb seiner Stellung als Organ der Anstalt tätig wird und seine Entscheidungsrichtlinien letztgültig sein sollen, darf er nicht der allgemeinen Rechtsaufsicht des Sitzlandes Sachsen-Anhalt über die Anstalt unterliegen. Dies stellt Satz 2 klar. Ansonsten gäbe es eine nicht aufzulösende Kollision unterschiedlicher Aufsichtsstrukturen. Die Rechtsaufsicht über die Führung der Sperrdatei muss grundsätzlich beim länderübergreifend tätigen Land Hessen verbleiben, sofern nicht der Verwaltungsrat abweichende Entscheidungen trifft.
Die Regelung zur Beschlussfassung über für den Vorstand der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bindende Entscheidungsrichtlinien finden auf diese Entscheidungsrichtlinien entsprechende Anwendung. Die Entscheidungsrichtlinien werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst (§ 27h Absatz 6 Satz 2). Der Beschluss kann auch gegen die Stimme des Vertreters des Landes Hessen getroffen werden.
Damit die Länder über den Verwaltungsrat auch frühzeitig Einfluss nehmen können, enthält § 27h Absatz 9 Satz 3 eine Vorab-Informationspflicht über wesentliche Entscheidungen (z. B. Änderung des für die Gesetzgebung der Länder relevanten Ablaufs des Anschlusses der Verpflichteten, kostenintensive Maßnahmen oder grundlegende technische Umstellungen, Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen für gesperrte Personen) sowie eine Berichtspflicht über laufende Angelegenheiten und Verfahren.
Die Einfügung erfolgt als Absatz 9 hinter den Absatz 8, der die näheren Regelungen der Satzung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder betrifft, weil der Verwaltungsrat im Hinblick auf die durch das Land Hessen zu führende Spielersperrdatei außerhalb der Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder tätig wird und daher in der Satzung keine Bestimmungen hierzu aufzunehmen sind. Er handelt insoweit nicht als Organ oder Teil der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, sondern aus eigenem Recht. Der Rückgriff auf das bestehende Gremium des Verwaltungsrates erfolgt aus Vereinfachungsgründen, um kein zweites Gremium zur Ausübung des Ländereinflusses bilden zu müssen. Ergänzende Regelungen können daher in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates oder in einer ergänzenden Verwaltungsvereinbarung, nicht jedoch in der Satzung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, getroffen werden.
Zu Nummer 5 (§ 27p Absatz 4 Nummer 1)
Die Übergangsregelung in § 27p Absatz 4 Nummer 1 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 6 (§ 32 Satz 1)
Im Rahmen der Evaluierung soll auch die Zuständigkeit des Landes Hessen für die Führung der anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrdatei und deren Auswirkungen auf den Spielerschutz evaluiert werden.
Zu Nummer 7 (§ 35 Absatz 6)
Für den Fall, dass das Land Hessen von seinem Recht nach § 35 Absatz 4 Satz 2 Gebrauch macht und den Staatsvertrag kündigt, geht die Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei und für den Anschluss der hierzu Verpflichteten nach den §§ 8 bis 8d und 23 auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder über. Im Zuge dessen hat das Land Hessen der Anstalt sämtliche mit dem Spielersperrsystem im Zusammenhang stehende erforderliche Informationen, Unterlagen, Daten, Programme und Rechte zur Verfügung zu stellen, welche diese benötigt, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Vorschrift stellt damit gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der bei den Behörden der Länder vorhandenen Daten dar.
Mit dem Zuständigkeitsübergang auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder werden die Vorschriften zur Sicherstellung des Ländereinflusses auf die Aufgabenwahrnehmung des Landes Hessen obsolet und sind daher nicht mehr anwendbar. Anstelle des Rechts des Landes Hessen findet nach § 27a Absatz 3 das Recht des Sitzlandes Anwendung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2023. Sollten bis dahin nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sein, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
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