Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) Vom 10. Mai 2023
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) Vom 10. Mai 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.05.2023 bis 30.06.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) vom 10. Mai 2023 | 18.05.2023 |
§ 2 - Erlaubnis | 18.05.2023 bis 30.06.2023 |
§ 3 - Sozialkonzept | 18.05.2023 bis 30.06.2023 |
§ 6 - Spielverbotstage und Sperrzeit | 18.05.2023 bis 30.06.2023 |
§ 11 - Übergangsbestimmungen zu Verbundspielhallen | 18.05.2023 bis 30.06.2023 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.05.2023 |
§ 2 Erlaubnis
1)
(8) Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises zu bestimmen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 treten § 2 Absätze 1 bis 7 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.]
§ 3 Sozialkonzept
1)
(1) Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere suchtfachlich und pädagogisch qualifizierte Dritte als Schulungsanbieter zur Durchführung von Personalschulungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu bestimmen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 treten § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 und Absatz 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.]
§ 6 Spielverbotstage und Sperrzeit
1)
(2) Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Glücksspiele und Sperrzeitrecht zuständigen Ministerium, soweit es sich um unterschiedliche Ministerien handelt, Sperrzeiten für Spielhallen durch Verordnung festzulegen, wobei drei Stunden nicht unterschritten werden dürfen. In der Verordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Spielhallen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 treten § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 am 1. Juli 2023 in Kraft.]
§ 11 Übergangsbestimmungen zu Verbundspielhallen
1)
(6) Das für Spielhallenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises zu bestimmen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 treten § 11 Absätze 1 bis 5 und Absatz 6 Satz 1 am 1. Juli 2023 in Kraft.]
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2023 in Kraft. § 2 Abs. 8 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 11 Abs. 6 Satz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 204, 212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541, 546), tritt zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft.
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