Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 24. Januar 2008
Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 24. Januar 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer und zur Änderung weiterer Gesetze zur Bezeichnung der Landeshauptkasse vom 24. Januar 2008 (GVBL. LSA S. 28).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 24. Januar 2008 | 01.04.2008 |
§ 1 - Gegenstand | 01.04.2008 |
§ 2 - Einzugsermächtigungsverfahren | 01.04.2008 |
§ 3 - Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände | 01.04.2008 |
§ 4 - Ausnahmeregelungen | 01.04.2008 |
§ 5 - Ausgleich für Mehrkosten bei den Zulassungsbehörden | 01.04.2008 |
§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958).
§ 2 Einzugsermächtigungsverfahren
(1) Die Zulassungsbehörden machen im Falle der Kraftfahrzeugsteuerpflicht oder der befristeten Steuerbefreiung die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt.
(2) Der Erteilung einer Einzugsermächtigung bedarf es nicht, wenn
1.
eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass das Finanzamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet,
2.
im Falle einer unbefristeten Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.
§ 3 Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände
(1) Unbeschadet des § 2 dürfen die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug nur zulassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes Sachsen-Anhalt hat. Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.
(2) Die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erfolgt durch die Zulassungsbehörden. Die Zulassungsbehörden sind befugt, bei den Finanzbehörden des Landes Sachsen-Anhalt Auskünfte über die Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters einzuholen. Die Finanzämter stellen den Zulassungsbehörden die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung.
(3) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters mit der Offenbarung ihrer oder seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an die Person, die das Fahrzeug zulässt, voraus. Die Zulassungsbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person, die das Fahrzeug zulässt, mit.
(4) Werden Kraftfahrzeugsteuerrückstände von der Zulassungsbehörde festgestellt, ist die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückzustellen, bis die Rückstände gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass gegen die Zulassung des Fahrzeugs keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen. Dies gilt auch, wenn Rückstände bestritten werden.
(5) Die Zahlung der Rückstände hat ausschließlich durch Entrichtung an die Kasse des zuständigen Finanzamts zu erfolgen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung reicht hierfür nicht aus.
§ 4 Ausnahmeregelungen
Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 2 und 3 beschriebenen Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts Ausnahmen zulassen.
§ 5 Ausgleich für Mehrkosten bei den Zulassungsbehörden
(1) Die bei den Kommunen durch die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben entstehenden Mehrkosten werden durch das Land nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen.
(2) Mehrkosten für die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Investitionen werden durch die Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 120200 Euro abgegolten. Der auf die einzelne Kommune entfallende Pauschalbetrag wird nach dem Verhältnis der Anzahl der Zulassungsstellen einer Kommune an der Gesamtzahl der Zulassungsstellen im Land ermittelt.
(3) Die laufenden Mehrkosten werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages abgegolten. Im Jahr der Einführung und im Folgejahr beträgt der Pauschalbetrag 130000 Euro, in den folgenden Jahren 124000 Euro. Der auf die einzelne Kommune entfallende Pauschalbetrag wird nach dem Verhältnis der Anzahl der Fahrzeugzulassungen einer Kommune an der Gesamtzahl der Fahrzeugzulassungen im Land ermittelt. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Vorjahres. Die Zahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni eines Jahres, erstmals zum 30. Juni 2008.
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