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Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG) Vom 7. März 1991

Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG) Vom 7. März 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30, 51)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG) vom 7. März 199108.03.1991
Eingangsformel08.03.1991
§ 108.03.1991
§ 201.02.2005
§ 301.04.2011
§ 3 a - Ausschluß und Befangenheit21.12.1993
§ 3 b - Nebentätigkeit21.12.1993
§ 408.03.1991
§ 521.12.1993
§ 621.12.1993
§ 708.03.1991
§ 801.01.2005
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Für das Land Sachsen-Anhalt wird ein Landesrechnungshof errichtet. Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Dessau.
(2) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbständige, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

§ 2

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen berufenen Mitglieder. Die Gesamtzahl soll nicht weniger als fünf betragen.
(2) Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes. Vor seinen Vorschlägen hört der Präsident des Landesrechnungshofs den Senat (§ 6 Abs. 2).
(4) Beim Landesrechnungshof soll nur beschäftigt werden, wer dafür fachlich geeignet ist. Der Präsident und die Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesrechnungshofs soll die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren technischen Dienst besitzen.
(5) Prüfer sowie weitere Mitarbeiter werden dem Landesrechnungshof in der erforderlichen Zahl zugeordnet.
(6) Dem Landesrechnungshof sind bei Bedarf außerhalb des ihm nach dem Haushalt zustehenden Personals sowohl aus der Landesverwaltung als auch von dritter Seite für die jeweilige Prüfung erforderliche Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

§ 3

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhänigkeit. Auf sie sind die für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(2) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt sie für die Dauer von drei Jahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Im übrigen sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden. Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofs der Präsident des Landtages aus. Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richter im Landesdienst gelten.

§ 3 a Ausschluß und Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der es selbst oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt beteiligt gewesen ist oder für die es selbst oder der Angehörige Verantwortung trägt.
(2) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs, das in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie mit
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einem Minister oder Staatssekretär,
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einem Vorstandsmitglied oder sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen,
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einem anderen Landesbediensteten
verwandt oder verschwägert ist, darf nicht an Angelegenheiten mitwirken, die diese Personen betreffen oder zu deren Geschäftsbereich gehören.
(3) Darüber hinaus darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat. Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen; es darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.
(4) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3 b Nebentätigkeit

Die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Prüfer dürfen keine entgeltliche Tätigkeit in der Verwaltung des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentliches Rechts ausüben und keinem Organ dieser juristischen Personen angehören, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Mitwirkung im Rahmen der Aus- und Fortbildung und bei Prüfungen nach den Laufbahnverordnungen und den Ausbildungsordnungen ist zulässig.

§ 4

(1) Der Landesrechnungshof wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten vertreten. Der Präsident leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Der Präsident darf für den sachlichen Inhalt der Entscheidungen des Landesrechnungshofs keine Weisungen erteilen.

§ 5

(1) Der Präsident des Landesrechnungshofs wird bei den ihm durch das Gesetz zukommenden Aufgaben vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Landesrechnungshofs vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend. Die Vertretung der übrigen Mitglieder des Landesrechnungshofs wird im Rahmen der Geschäftsverteilung geregelt.
(2) Ist die Stelle des Vizepräsidenten nicht besetzt oder ist er an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident dem dienstältesten Mitglied des Landesrechnungshofes Aufgaben nach § 6 Abs. 3 übertragen.
(3) Ist die Stelle des Präsidenten nicht besetzt oder ist er an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so gelten die Rechte nach Absätzen 2 und 4 für den Vizepräsidenten entsprechend.
(4) Ist die Stelle eines sonstigen Mitglieds nicht besetzt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert oder wird es nach Absätzen 1 bis 3 nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen, so kann der Präsident einen Prüfer vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Für die Dauer der Beauftragung hat der Prüfer die Stellung eines Mitglieds des Landesrechnungshofs.

§ 6

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Landesrechnungshofs.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlußfassung zulassen. Es müssen jedoch stets der Präsident oder der Vizepräsident und die nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglieder zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muß die Entscheidung des Senates herbeigeführt werden.
(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 7

(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der Senat beschließt.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 8

(1) Von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 kann der Landtag Ausnahmen zulassen.
(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.
Magdeburg, den 30. April 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Gies
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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