HG 2010/2011
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -) Vom 17. Februar 2010

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
(Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -)
Vom 17. Februar 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 18 geändert sowie erste Anlage für das Haushaltsjahr 2011 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 861)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -) vom 17. Februar 201001.01.2010
§ 101.11.2011
§ 201.01.2010
§ 301.11.2011
§ 401.01.2010
§ 501.01.2010
§ 601.01.2010
§ 701.01.2010
§ 801.01.2010
§ 901.01.2010
§ 1001.01.2010
§ 1101.01.2010
§ 1201.01.2010
§ 1301.01.2010
§ 1401.01.2010
§ 1501.01.2010
§ 1601.01.2010
§ 1701.01.2010
§ 1801.11.2011
§ 1901.01.2010
§ 2001.01.2010
Erste Anlage01.01.2010
Erste Anlage01.11.2011
a) Haushaltsübersicht 200101.11.2011
b) Finanzierungsübersicht 201101.11.2011
c) Kreditfinanzierungsplan 201101.11.2011
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Allgemeine Bestimmungen 2010/2011)01.01.2010
1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte01.01.2010
2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.01.2010
3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen01.01.2010
4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2010

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 923 633 800 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 10 077 881 200 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2010 und 2011 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 2 544 125 900 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 3 862 284 400 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.

§ 2

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von:
1.
739 241 700 Euro im Haushaltsjahr 2010 und
2.
305 124 600 Euro im Haushaltsjahr 2011.
Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (
Erste Anlage Buchst. b ) ergibt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf, bezogen auf ihr Nominalvolumen, 10 v. H. des Schuldenstandes des Landes nicht übersteigen. Derivative Geschäfte, die ausschließlich Sicherungsgeschäfte zu Grundgeschäften darstellen, und Derivate, die ausschließlich zur Steuerung des Schuldenbestandes dienen, sowie Derivate auf Derivate, die wirtschaftlich einem Sicherungs- oder Bestandssteuerungsgeschäft entsprechen, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten. Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien entweder durch den Abschluss eines neuen Derivates oder die Modifikation des ursprünglichen Derivates auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, sind ebenfalls nicht auf den Umfang des Einsatzes von Derivaten anzurechnen und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das aufgelöste Nominalvolumen.
(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2010/2011“ ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2009 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 noch nicht enthalten sind.
(3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
umgesetzt werden.

§ 8

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht übertragbar sind,
2.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
3.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(5) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(6) Die Titel des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 46101. Die Titel 91613 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
(7) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 75 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß
§ 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.
(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird ein Unternehmen in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF und EFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Mehrausgaben im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 2 Ausnahmen zulassen.

§ 16

(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen.
(2) Durch Flächenreduzierung erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus).
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 17

Das Land stellt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen als Finanzausgleichsmasse nach dem
Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 684) 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern bereit. Abweichend hiervon beträgt die Finanzausgleichsmasse 1 595 491 102 Euro für das Ausgleichsjahr 2010 und 1 590 623 669 Euro für das Ausgleichsjahr 2011.

§ 18

(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Pensionsfondsgesetzes
ergebenden Betrages geleistet werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes
erfolgen im Haushaltsjahr 2010 keine Zuführungen an das Sondervermögen. Abweichend von
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes
sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 19

Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 20

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Magdeburg, den 17. Februar 2010.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
S t e i n e c k e Prof. Dr. B ö h m e r B u l l e r j a h n

Erste Anlage

a)
Haushaltsübersicht 2010
E i n n a h m e n A u s g a b e n
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Einzel-plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben + Überschuss -Zuschuss (Gesamteinnahmen -Gesamtausgaben) Verpflichtungsermächtigungen Einzelplan
-EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
01 Landtag 43 500 110 000 0 153 500 21 966 500 2 796 300 5 870 400 618 500 53 800 31 305 500 - 31 152 000 0 01
02 Staatskanzlei 81 400 631500 0 712 900 13 988 800 4 923 800 1 179 900 45 000 - 46 300 20 091 200 - 19 378 300 165 000 02
03 Ministerium des Innern 43 504 900 10 899 500 923 500 55 327 900 541 169 500 96 324 100 21 417 800 4 253 000 22 203 900 4 194 300 689 562 600 - 634 234 700 6 851 200 03
04 Ministerium der Finanzen 17 972 600 7097100 0 25 069 700 165 945 100 19 117 700 553 400 688 600 - 323 000 185 981 800 - 160 912 100 2 500 000 04
05 Ministerium für Gesundheit und Soziales 8 361 800 109 001 200 21 508 900 138 871 900 27 014 800 2 889 100 858 479 300 103 851 500 190 900 992 425 600 - 853 553 700 71 906 200 05
06 Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 480 900 95 643 100 6 000 000 102 124 000 17 528 900 3 580 400 613916000 47 820 000 3 889 000 686 734 300 - 584 610 300 1 280 786 500 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2 269 000 1 911 800 0 4180 800 1222 714100 21798 500 162218600 0 13 884 800 4 899 800 1 425 515 800 - 1 421 335 000 36 354 000 07
08 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 16 478 300 83 15 500 79 547 000 104 340 800 22 322 600 8 365 800 54 857 800 212 493 300 139 400 298 178 900 - 193 838 100 224 626 600 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 327 800 13 179 800 62 525 000 86 984 700 163 017 300 51 310 400 16 870 800 92 782 400 0 92 232 600 2 946 600 256 142 800 - 93 125 500 51 747 100 09
11 Ministerium der Justiz 93 584 400 2 542100 0 96 126 500 202 759 000 114 377 200 67 720 400 2 314 900 1 827 600 388 999 100 - 292 872 600 3 987 500 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 4 517 004 800 161 511 600 2 665 086 800 1 267 504 500 8 611 107 700 38 722 200 838 387 800 2 273 721 500 97 637 000 593 481 900 - 127 429 800 3 714 520 600 + 4 896 587 100 195 608 400 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1 060 200 385 505 100 177 141 900 563 707 200 16 411 800 5 154 800 510 137 200 59 850 000 248 415 400 199 300 840 168 500 - 276 461 300 512 645 300 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 7 000 000 6 468 000 5 933 600 7 523 000 26 924 600 54 427 100 12 439 300 65 826 500 100 000 43 475 000 619 600 176 887 500 - 149 962 900 19 402 200 15
16 Landesrechnungshof 38 400 330 000 0 368 400 10 412 000 1 031 900 3 700 0 0 11 447 600 - 11 079 200 0 16
19 Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK) 1 600 600 0 0 1 600 600 99 200 20 562 500 35 964 800 22 595 500 79 222 000 - 77 621 400 6 000 000 19
20 Hochbau 0 0 30 000 000 30 000 000 34 719 500 68 984 100 22 746 400 0 126 450 000 - 96 450 000 131 545 900 20
Summe 2010 4 524 332 600 366 635 400 3 355 532 300 1 677 133 500 9 923 633 800 2 406 792 000 1 203 339 500 4 764 649 700 230 824 100 1 426 867 300 - 108 838 800 9 923 633 800 0 2 544 125 900
Summe 2009 5 107 832 600 344 987 500 3 460 132 400 1 240 105 000 10 153 057 500 2 336 899 200 1 320 056 200 4 686 660 000 225 746 100 1 676 091 300 - 92 395 300 10 153 057 500 0 1 379 424 500
2010 mehr (+)/weniger (-) - 583 500 000 + 21 647 900 - 104 600 100 + 437 028 500 - 229 423 700 + 69 892 800 - 116 716 700 + 77 989 700 + 5 078 000 - 249 224 000 - 16 443 500 - 229 423 700 0 + 1 164 701 400

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2001

Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Aus- nahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamtein- nahmen Personal ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fürdermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen -Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermüchti- gungen Ein- zel- plan
- EUR - -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- - EUR - -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
01 Landtag 63 500 110 000 0 173 500 24 137 500 2 913 800 6 264 800 1 358 600 54 400 34 729 100 - 34 555 600 0 01
02 Staatskanzlei 67 900 695 500 0 763 400 13 846 700 4 708 500 1 213 400 20 000 - 46 300 19 742 300 - 18 978 900 165 000 02
03 Ministerium des Innern 43 510 300 15 346 600 928 500 59 785 400 533 997 100 102 093 700 22 138 400 2 734 000 26 099 200 5 948 200 693 010 600 - 633 225 200 6 830 000 03
04 Ministerium der Finanzen 17 961 600 7 105 200 0 25 066 800 165 653 100 18 843 100 660 300 430 800 592 700 186 180 000 - 161 113 200 0 04
05 Ministerium für Gesundheit und Soziales 8 361 700 114 246 700 21 332 900 143 941 300 27 024 500 2 889 700 888 961 200 106 108 700 209 100 1 025 193 200 - 881 251 900 25 516 400 05
06 Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 0 106 143 500 6 000 000 112 143 500 21 230 900 3 212 000 626 511 300 54 163 600 3 820 600 708 938 400 - 596 794 900 25 547 700 06
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2 283 200 1 861 800 0 4 145 000 1 214 603 100 23 064 000 160 573 700 0 21 547 100 4 939 300 1 424 727 200 -1 420 582 200 13 870 600 07
08 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 14 975 900 5 430 500 78 661 100 99 067 500 22 167 300 8 036 700 50 844 200 201 800 900 170 500 283 019 600 - 183 952 100 216 074 600 08
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 327 800 8 815 000 75 938 400 135 949 600 221 030 800 50 184 200 17 466 600 107 661 300 0 103 989 400 3 358 100 282 659 600 - 61 628 800 32 103 400 09
11 Ministerium der Justiz 93 700 900 2 580 400 0 96 281 300 206 920 300 115 131 300 68 727 000 2 527 000 2 332 300 395 637 900 - 299 356 600 454 900 11
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5 140 304 800 165 502 400 2 660 508 000 719 057 100 8 685 372 300 75 330 600 823 186 700 2 357 026 800 47 755 900 406 012 300 65 475 600 3 774 787 900 + 4 910 584 400 108 202 100 13
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1 315 200 395 518 200 171 255 000 568 088 400 16 585 400 4 028 000 519 649 000 57 800 000 236 703 600 199 300 834 965 300 - 266 876 900 3 132 054 200 14
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 7 000 000 4 154 200 5 849 300 10 055 000 27 058 500 54 151 200 11 840 500 65 652 500 100 000 73 438 100 625 700 205 808 000 - 178 749 500 20 737 100 15
16 Landesrechnungshof 32 900 330 000 0 362 900 10 652 300 1 021 900 3 700 0 0 11 677 900 - 11 315 000 0 16
19 Informationstechnologie und Kommunikationstechnik UTK) 1 600 600 0 0 1 600 600 78 000 20 353 900 36 585 400 13 794 900 70 812 200 - 69 211 600 261 166 000 19
20 Hochbau 0 0 33 000 000 33 000 000 36 567 500 67 380 400 22 044 100 0 125 992 000 - 92 992 000 19 562 400 20
neuer Ansatz 2011 5 147 632 600 362 345 300 3 391 664 100 1 176 239 200 10 077 881 200 2 436 562 200 1 195 357 900 4 912 473 000 175 770 300 1 270 038 300 87 679 500 10 077 881 200 0 3 862 284 400
alter Ansatz 2011 4 624 532 600 360 578 300 3 400 959 300 1 411 663 900 9 797 734 100 2 434 935 200 1 243 649 100 4 818 220 800 175 770 300 1 233 634 800 - 108 476 100 9 797 734 100 0 2 339 759 800
mehr (+)/weniger (-) + 523 100 000 + 1 767 000 - 9 295 200 - 235 424 700 + 280 147 100 + 1 627 000 - 48 291 200 + 94 252 200 0 + 36 403 500 + 196 155 600 + 280 147 100 0 + 1 522 524 600

b) Finanzierungsübersicht 2011

Betrag für 2011 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 077 881 200
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 48 675 200
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 40 000 000
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 7 338 000
Ausgaben im Finanzierungssaldo 9 981 868 000
2. Einnahmen 10 077 881 200
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 305 124 600
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 13 840 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 7 850 500
Einnahmen im Finanzierungssaldo 9 751 066 100
3. Finanzierungssaldo - 230 801 900

c) Kreditfinanzierungsplan 2011

Betrag für 2011 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 547 124 600
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 547 124 600
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1) 305 124 600
3.2 aus anderen Krediten (1.2 . /. 2.2)
Summe 305 124 600

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1 )
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
(Allgemeine Bestimmungen 2010/2011)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
1.
zeitweilig nicht besetzte Stellen
a)
der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
2.
Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,
a)
soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
3.
sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,
4.
Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.
(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltverordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe -Neueinstellungen ab 11/2006
a) höherer Dienst
A 16 E 15 Ü -
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 E 13, E 13 Ü E 13
b) gehobener Dienst
A 13 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9
A 9 E 9 -
c) mittlerer Dienst
A 9 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 E 4 E 4
d) einfacher Dienst
A 5 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
A 3 E 2 E 2
A 2 E 1 E 1
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
(GVBl. LSA S. 270) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2007
(GVBl. LSA S. 234) , im Deutschen Bundestag nach
§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend
§ 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Bundeslandes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
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