Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt Vom 2. Mai 2012
Verordnung
zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung
durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt
Vom 2. Mai 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2014 (GVBl. LSA S. 26) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2012 | 01.04.2012 |
Eingangsformel | 01.04.2012 |
§ 1 - Ausnahmen | 01.02.2014 |
§ 2 - Übergangsvorschrift | 01.04.2012 |
§ 3 - Bestandswahrung | 01.04.2012 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Aufgrund des
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt
vom 21. Dezember 2011
(GVBl. LSA S. 872)
wird verordnet:
§ 1 Ausnahmen
(1) Folgende Grundstücke des Verwaltungsgrundvermögens des Landes Sachsen-Anhalt werden dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt nicht zur eigenständigen Verwaltung zur Verfügung gestellt:
1.
Grundstücke, die durch den Landtag von Sachsen-Anhalt genutzt werden,
2.
Grundstücke, die im Treuhandauftrag des Landes von der GSA Grundstücksfonds Sachsen-Anhalt GmbH verwaltet werden,
3.
Grundstücke der Justizvollzugsanstalten Burg (einschließlich Außenstelle Magdeburg), Dessau-Roßlau, Halle (einschließlich Nebenstelle), Volkstedt sowie die Grundstücke der Jugendanstalt Raßnitz und der Jugendarrestanstalt Halle, einschließlich der vom Landesbetrieb für Bildung und Beschäftigung der Gefangenen genutzten Betriebsstätten,
4.
Grundstücke der Landesschule Pforta und des Landesmuseums für Vorgeschichte,
5.
Grundstücke der Historische Kuranlagen und Goethetheater Bad Lauchstädt GmbH,
6.
Grundstücke, die für den Betrieb der Sportinternate und -mensen an den Standorten Halle und Magdeburg genutzt werden,
7.
Grundstücke des Landesforstbetriebs Sachsen-Anhalt, des Landeszentrums Wald, des Landgestüts Sachsen-Anhalt und des Landwirtschaftlichen Landesbetriebs Tierproduktion Iden,
8.
Grundstücke der nicht nach Nummer 7 ausgenommenen Landesbetriebe und der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die unmittelbar Betriebszwecken dienen. Dazu gehören im Regelfall nicht Bürogebäude.
(2) Kommt zwischen dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt und dem Nutzer eine Einigung über das Vorliegen einer Ausnahme des Absatzes 1 nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem für den Nutzer zuständigen Ministerium.
§ 2 Übergangsvorschrift
Dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt werden
1.
Grundstücke, die Landesbetrieben, privatrechtlichen Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2013,
2.
die Grundstücke Südstraße 5 und Heidestraße 33 der Bauhausstiftung Dessau bis zum 31. Dezember 2013,
3.
die Schlosskirche, die Lutherhalle und das Augusteum in der Lutherstadt Wittenberg bis zum 31. Dezember 2018
nicht zur eigenständigen Verwaltung übertragen.
§ 3 Bestandswahrung
Die Ausnahmen nach
§ 1 Abs. 1
und die Übergangsvorschrift des
§ 2
gelten nicht für Grundstücke, die am 31. März 2012 Bestandteil einer Nutzungsvereinbarung mit dem Ministerium der Finanzen sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
§ 1 Nr. 7 und Nr. 8
mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
§ 1 Nr. 7 und Nr. 8
treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Magdeburg, den 2. Mai 2012.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Bullerjahn |
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