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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ Vom 17. Januar 2019

Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ Vom 17. Januar 2019
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ vom 17. Januar 201924.01.2019
§ 1 - Rechtsform24.01.2019
§ 2 - Mittelzufluss des Landes24.01.2019
§ 3 - Zweckbindung24.01.2019
§ 4 - Verwaltung24.01.2019
§ 5 - Bewirtschaftung24.01.2019
§ 6 - Rechtsanwendung24.01.2019
§ 7 - Inkrafttreten24.01.2019

§ 1 Rechtsform

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur das Sondervermögen; das Sondervermögen haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Landes.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2 Mittelzufluss des Landes

(1) Der Anteil des Landes an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes wird dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zugeführt.
(2) Dem Sondervermögen werden für die Errichtung im Haushaltsjahr 2019 Landesmittel in Höhe von 200 000 Euro zugeführt.
(3) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.

§ 3 Zweckbindung

Das Sondervermögen dient ausschließlich der Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land nach § 32 des Pflegeberufegesetzes.

§ 4 Verwaltung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen.

§ 5 Bewirtschaftung

(1) Die für die Verwaltung des Sondervermögens zuständige Stelle stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsanwendung

(1) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gilt die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). Im Übrigen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind im Rahmen des haushaltsrechtlichen Vermerks zum Wirtschaftsplan zulässig.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. Januar 2019.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Grimm-Benne
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