LSO
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LSO) Vom 21. Dezember 1992

    Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LSO) Vom 21. Dezember 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108, 109)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LSO) vom 21. Dezember 199231.12.1992
    Teil I - Aufnahme von Krediten31.12.1992
    § 1 - Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung01.01.2020
    § 2 - Anrechnung auf die Kreditermächtigung31.12.1992
    § 3 - Landesschuldbuch, Formerfordernis31.12.1992
    § 4 - Begründung von Schuldbuchforderungen31.12.1992
    § 5 - Schuldbuchforderungen als Sammelbestand31.12.1992
    Teil 2 - Übernahme von Gewährleistungen31.12.1992
    § 6 - Gewährleistungsermächtigung01.12.2005
    § 7 - Übernahme von Gewährleistungen31.12.1992
    § 8 - Anrechnung auf die Gewährleistungsermächtigung31.12.1992
    Teil 3 - Parlamentarische Kontrolle31.12.1992
    § 9 - Berichtspflicht31.12.1992
    Teil 4 - Schlußvorschriften31.12.1992
    § 10 - Inkrafttreten31.12.1992

    Teil I Aufnahme von Krediten

    § 1 Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung

    (1)
    (aufgehoben)
    (2) Die Krediteinnahmen vom Kreditmarkt sowie die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben werden im Haushaltsplan netto veranschlagt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LHO). Die Tilgungsausgaben werden in der Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO) ausgewiesen. Soweit im laufenden Haushaltsjahr Schulden zur Tilgung fällig werden, für die Tilgungsausgaben in der Finanzierungsübersicht nicht vorgesehen sind, dürfen bis zu dieser Höhe Kredite aufgenommen werden. Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes zum Zwecke der Marktpflege Kredit 10 v. H. des Betrages der umlaufenden Anleihen aufzunehmen.
    (4) Die Schuldenverwaltung obliegt dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

    § 2 Anrechnung auf die Kreditermächtigung

    (1) Aufgenommene Kredite sind zum Nennwert auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
    (2) Bei Diskontpapieren ist nur der Netto-Betrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

    § 3 Landesschuldbuch, Formerfordernis

    (1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet, das vom Ministerium der Finanzen geführt
    wird.
    (2) Die Begründung von Schulden des Landes bedarf der Beurkundung durch das Ministerium
    der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob das Formerfordernis
    durch Ausstellung von Urkunden oder durch Schuldbucheintragung zu erfüllen
    ist.
    (3) Das Ministerium der Finanzen ist befugt, Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten
    bis zu 90 Tagen ohne Beurkundung aufzunehmen.

    § 4 Begründung von Schuldbuchforderungen

    (1) Die Eintragung einer Forderung in das Landesschuldbuch begründet das Recht,
    nach Maßgabe der Eintragung vom Schuldner die Leistungen zu verlangen,
    die vom Austeller einer Schuldverschreibung gefordert werden können.
    Eintragungsfähig sind durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründete
    Forderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in
    Schuldverschreibungen verbrieft werden können.
    (2) Bei der Eintragung der Forderung ist zu vermerken, wenn für die Schuldbuchforderung
    die Rechtsvorschriften für Order oder Namensschuldverschreibungen gelten.
    (3) Der Schuldner kann dem eingetragenen Gläubiger oder der eingetragenen Wertpapiersammelbank
    nur solche Einwendungen entgegensetzen, die sich aus der Eintragung ergeben,
    die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den
    Berechtigten zustehen.
    (4) Zugunsten des Schuldners gilt der im Schuldbuch Eingetragene als Gläubiger. Rechte
    Dritter (Pfandrechte, Nießbrauch) und Verfügungsbeschränkungen
    zugunsten eines bestimmten Dritten sind dem Schuldner gegenüber nur wirksam,
    wenn sie in das Landesschuldbuch eingetragen sind.

    § 5 Schuldbuchforderungen als Sammelbestand

    (1) Der Schuldner kann Schuldbuchforderungen auf den Namen einer Wertpapiersammelbank
    eintragen lassen. Die Eintragung unmittelbar auf den Namen eines Gläubigers
    findet nicht statt.
    (2) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren
    Namen eingetragenen Schuldbuchforderungen die Zahlung der Zins- und Kapitalbeträge
    bei Fälligkeit zu verlangen. Die Zahlung an die Wertpapiersammelbank
    befreit den Schuldner.
    (3) Die Wertpapiersammelbank kann auf ihren Namen eingetragene Schuldbuchforderungen
    auf eine andere Wertpapiersammelbank übertragen.

    Teil 2 Übernahme von Gewährleistungen

    § 6 Gewährleistungsermächtigung

    (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
    die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können,
    bedarf einer der Höhe nach bestimmten gesetzlichen Ermächtigung
    (§ 39 Abs. 1 LHO), die durch das jeweilige Haushaltsgesetz erteilt wird.
    (2) Eine im Haushaltsgesetz erteilte Gewährleistungsermächtigung gilt bis
    zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes.
    (3) Von einer im Haushaltsgesetz erteilten Gewährleistungsermächtigung sind
    die auf Grund entsprechender früherer Ermächtigungen übernommenen
    oder bindend zugesagten Gewährleistungen insoweit abzusetzen, als der
    Gewährleistungsgeber noch in Anspruch genommen werden kann.
    (4) Eine Gewährleistungsermächtigung nach dem Haushaltsgesetz kann wiederholt
    in Anspruch genommen werden, wenn der Gewährleistungsgeber ohne Inanspruchnahme
    von der Haftung frei geworden ist oder bei Inanspruchnahme die Gewährleistungsurkunde
    an den Gewährleistungsgeber zurückgegeben wurde und damit keine
    Haftung mehr besteht.

    § 7 Übernahme von Gewährleistungen

    (1) Gewährleistungen dürfen nicht zugesagt oder übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit
    mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muß. Ein Rechtsanspruch auf
    Zusage oder Übernahme einer Gewährleistung besteht nicht.
    (2) Das Land wird aus der Zusage oder der Übernahme einer Gewährleistung
    nur dann verpflichtet, wenn darüber eine Gewährleistungsurkunde
    durch das Ministerium der Finanzen ausgegeben worden ist. Für die Übernahme
    der Gewährleistung gilt dies auch dann, wenn bereits über die Zusage
    eine solche Urkunde ausgestellt worden ist.

    § 8 Anrechnung auf die Gewährleistungsermächtigung

    (1) Gewährleistungen sind in Höhe der Hauptverpflichtung anzurechnen. Zinsen und Kosten sind
    nur anzurechnen, sofern dies gesetzlich bestimmt oder bei der Übernahme
    der Gewährleistung ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,
    Zinsen und Kosten festgelegt worden ist.
    (2) Bei der Übernahme von Gewährleistungen ist die Höchsthaftung für
    die Hauptverpflichtung dem Betrage nach zu bestimmen; soweit nach Absatz 1
    vorgeschrieben ist, daß auch Zinsen oder Kosten auf den Ermächtigungsrahmen
    anzurechnen sind, ist auch hierfür der Höchstbetrag der Haftung
    zu bestimmen.

    Teil 3 Parlamentarische Kontrolle

    § 9 Berichtspflicht

    Über die Höhe der Schulden und Verpflichtungen ist dem Landtag nach dem Stande
    am letzten Tag jedes Rechnungsjahres vom Ministerium der Finanzen Bericht
    zu erstatten.

    Teil 4 Schlußvorschriften

    § 10 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 21. Dezember 1992.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
    Dr. Keitel
    Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
    Prof. Dr. Münch
    Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Böhmer
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