Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) Vom 15. Dezember 2021
Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) Vom 15. Dezember 2021
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Begleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021 vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 592)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) vom 15. Dezember 2021 | 22.12.2021 |
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens | 22.12.2021 |
§ 2 - Finanzierung des Sondervermögens | 22.12.2021 |
§ 3 - Verwendung des Sondervermögens | 22.12.2021 |
§ 4 - Laufzeit des Sondervermögens | 22.12.2021 |
§ 5 - Bewirtschaftung des Sondervermögens | 22.12.2021 |
Anlage - Maßnahmenkatalog | 22.12.2021 |
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung „Corona“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit einem Volumen von 1 997 651 900 Euro.
§ 2 Finanzierung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird durch die Zuführung von Mitteln aus dem Landeshaushalt finanziert.
§ 3 Verwendung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie.
(2) Hat der Landtag aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 99 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, so können mit Mitteln des Sondervermögens Maßnahmen finanziert werden, die einen direkten Beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen leisten.
(3) Ist der Zeitraum, für den der Landtag das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation festgestellt hat, abgelaufen, so können bereits begonnene Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 fortgeführt werden, wenn sie
1.
aufgrund ihrer Natur eines längeren Umsetzungszeitraums bedürfen,
2.
der Stärkung der Pandemie-Resilienz des Landes oder
3.
der Beseitigung weiterbestehender Corona-Folgen dienen.
(4) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen, dürfen aus dem Sondervermögen ausschließlich die Maßnahmen finanziert werden, die in dem vom Landtag beschlossenen Maßnahmenkatalog enthalten sind. Die Maßnahmen gelten als solche im Sinne des Artikels 94 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
(5) Der Maßnahmenkatalog wird durch dieses Gesetz festgestellt. Als
Anlage
zu diesem Gesetz wird nur die Gesamtübersicht des Maßnahmenkataloges verkündet.
§ 4 Laufzeit des Sondervermögens
(1) Ausgaben zulasten des Sondervermögens dürfen bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Feststellung nach § 3 Abs. 2 folgenden Jahres geleistet werden. Dieser Umsetzungszeitraum kann maßnahmenbezogen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit das zur Beendigung einer Maßnahme erforderlich ist.
(2) Wird eine Maßnahme nicht innerhalb des Zeitraumes begonnen, für den der Landtag das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 3 Abs. 2 festgestellt hat, so darf sie nicht mehr zulasten des Sondervermögens finanziert werden. Die für eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 im Maßnahmenkatalog ausgewiesenen Mittel sind im Haushaltsjahr, das auf das letzte Kalenderjahr des Feststellungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 folgt, an den Landeshaushalt abzuführen. Soweit das Sondervermögen kreditfinanziert wird, sind die Mittel nach Satz 2 zur Tilgung dieses Kredits zu verwenden.
(3) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Vermögensbestand fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit das Sondervermögen kreditfinanziert wird, ist der Vermögenbestand zur Tilgung dieses Kredits zu nutzen.
§ 5 Bewirtschaftung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen wird durch das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium verwaltet. Es stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Ab dem Jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch Gesetz festgestellt.
(2) Soweit ein Wirtschaftsplan für ein Haushaltsjahr aufgestellt worden ist, dürfen mit Beginn dieses Jahres Ausgaben geleistet und überjährige Verpflichtungen begründet werden.
(3) Überjährige Umschichtungen innerhalb einer Maßnahme und maßnahmenübergreifende Umschichtungen sind zulässig. Sie bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Zur Umsetzung einer Maßnahme oder einer Umschichtung dürfen auch die insoweit erforderlichen Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan geschaffen werden. Maßnahmenübergreifende Umschichtungen von mehr als einer Million Euro bedürfen zusätzlich der Einwilligung des Landtags.
(4) Werden zur Umsetzung von Maßnahmen zusätzlich Mittel Dritter verwendet, sind die Ausgaben insoweit nicht im Wirtschaftsplan des Sondervermögens zu veranschlagen.
(5) Das nach Absatz 1 zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag halbjährlich über die Durchführung des Wirtschaftsplans.
Anlage
(zu § 3 Abs. 5 Satz 2)
Maßnahmenkatalog
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- Gesamtübersicht -
Lfd. Nr. | Bezeichnung Maßnahme | Mittelbedarf - in Euro - |
1 | Einrichtung Katastrophenschutzstab der Landesregierung | 50 000 |
2 | Beschaffung von Technik zur Digitalisierung aller Rettungsmittel | 2 550 000 |
3 | Erweiterung um ein Laserwaffen- und Simulationssystem zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs | 330 000 |
4 | Ausstattung der Polizei mit mobiler Informationstechnologie | 6 033 900 |
5 | Beschaffung eines Impfmobils | 800 000 |
6 | Beschaffung von Netzersatzanlagen | 3 360 000 |
7 | Zuschüsse an Sportvereine und -verbände zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen des Pandemiegeschehens | 4 400 000 |
8 | Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung | 10 800 000 |
9 | Digitalisierung von sozialen Einrichtungen und Beratungsstellen | 12 747 700 |
10 | Ausbildungsvergütung für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer | 18 555 000 |
11 | Investitionen in die soziale Infrastruktur zur Sicherstellung der Hygieneschutz-Standards | 154 900 000 |
12 | Investitionen Krankenhäuser - Krankenhauszukunftsgesetz | 139 118 900 |
13 | Investitionen Krankenhäuser - Medizinisch-technische Großgeräte einschließlich baulicher Anpassungen | 91 504 000 |
14 | Ausstattung mit Luftfiltern in Einrichtungen der freien Träger der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit | 4 600 000 |
15 | Maßnahmen zum Gewaltschutz und für Beratungsstellen für Frauen und deren Kinder | 264 400 |
16 | Ausstattung der Hochschulen mit mobilen Luftfilteranlagen | 5 800 000 |
17 | Digitalisierungsmaßnahmen an den Hochschulen | 13 356 150 |
18 | Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung für Großgeräte in den Universitätsklinika Halle und Magdeburg | 5 000 000 |
19 | Vorhaben zur Pandemieforschung | 5 000 000 |
20 | Ausgleichszahlungen an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen | 5 881 800 |
21 | Digitalisierungsmaßnahmen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen | 15 795 200 |
22 | Ausstattung der außeruniversitären Einrichtungen mit Luftreinigungsanlagen | 2 023 000 |
23 | Durchführung SARS-CoV-2-Abwasser-Screening | 895 000 |
24 | Arbeitsschutz und Gesundheitsprävention im Schulbereich | 2 742 000 |
25 | Digitalisierungsmaßnahmen in anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt | 3 600 000 |
26 | Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen | 29 918 700 |
27 | Maßnahmen zur Bewältigung von Lernrückständen | 47 885 600 |
28 | Digitalassistenz für Schulen | 36 000 000 |
29 | Pandemieresiliente Bau- und Ausstattungsmaßnahmen an Schulen | 54 000 000 |
30 | Business Resilienz: Wirtschaft digitalisieren - mit Digitalisierung widerstandsfähiger werden | 1 490 000 |
31 | Förderung der Tourismuswirtschaft | 8 000 000 |
32 | Kofinanzierung des Landes für die laufende Antragsinitiative zum European Digital Innovation Hub (EDIH) im Rahmen des EU-Programms „Digitales Europa“ | 2 000 000 |
33 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes der Forstinspektoranwärter „Forst Dual“ (Einstellungsjahr 2019 und 2020) | 113 000 |
34 | Kofinanzierung des Landes für zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Maßnahmen) | 96 749 000 |
35 | Personelle Verstärkung der sozioökonomischen Beratung | 720 000 |
36 | Ausstattung der Dienstgebäude mit mobilen Luftfilteranlagen und CO2-Messgeräten | 400 000 |
37 | Einführung einer elektronischen Verkündung | 223 600 |
38 | Digitalisierung der Verbraucherberatung | 710 200 |
39 | Ausgleich coronabedingter finanzieller Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr (Rettungsschirm 2020/2021) - Landeskofinanzierung für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Regionalisierungsmittel des Bundes | 8 266 327 |
40 | Digitale Infrastrukturen | 113 636 000 |
41 | Sicherstellung der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationsstrukturen des Landes einschließlich Kommunen | 115 000 000 |
42 | Digitalisierung in der Landesverwaltung | 312 396 900 |
43 | Digitalisierung von öffentlichen Bibliotheken | 3 025 000 |
44 | Notfallfonds für Kultureinrichtungen und Kulturträger zum Erhalt des kulturellen Lebens und der kulturellen Bildung in der Fläche | 1 873 600 |
45 | Digitalisierung von Museen, kulturellen Einrichtungen und Kulturgütern | 5 060 200 |
46 | Pandemiebedingte Ausgleichszahlungen an Landeskultureinrichtungen | 623 100 |
47 | Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Soloselbständige im Kulturbereich | 5 590 000 |
48 | Bau des Landesamts für Verbraucherschutz | 70 768 300 |
49 | Installation und Erneuerung von stationären raumlufttechnischen Anlagen („RLT-Anlagen“) | 11 426 300 |
50 | Baumaßnahmen in der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge | 500 000 |
51 | Projekt „ITN-XT“ - Bauliche Ertüchtigung der Bestandsgebäude | 24 150 000 |
52 | Baumaßnahme an der Martin-Luther-Universität Halle („Kühn-Haus“) | 6 300 000 |
53 | Baumaßnahmen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg | 9 100 000 |
54 | Weitere Baumaßnahmen an Hochschulen | 3 892 500 |
55 | Personal zur Umsetzung zusätzlicher aus dem Sondervermögen „Corona“ finanzierter und umzusetzender Bauprojekte | 4 518 000 |
56 | Erhöhung des Ausfalltitels für Landesbürgschaften und Landesgarantien | 50 000 000 |
57 | Zuschüsse an die Universitätskliniken | 320 000 000 |
58 | Administrierungskosten zur Umsetzung Corona-bedingter Maßnahmen und Administrierungskosten zur Aufholung von Umsetzungsrückständen von Förderprogrammen aufgrund der Corona-Pandemie | 31 845 400 |
59 | Anschaffung von Medientechniken und damit zusammenhängende bauliche Ertüchtigung von Beratungsräumen | 146 100 |
60 | Sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen | 63 327 023 |
61 | Kommunalpauschale für die Kommunen aufgrund von Preissteigerungen und Mehrausgaben aufgrund von Corona | 45 000 000 |
62 | Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesverwaltungsamt | 2 580 000 |
63 | Verlängerung der Härtefallhilfen | 310 000 |
Fußnoten
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Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 wird mit diesem Gesetz nur die Gesamtübersicht des Maßnahmenkataloges verkündet.
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