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Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) Vom 15. Dezember 2021

Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) Vom 15. Dezember 2021
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Begleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021 vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 592)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) vom 15. Dezember 202122.12.2021
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens22.12.2021
§ 2 - Finanzierung des Sondervermögens22.12.2021
§ 3 - Verwendung des Sondervermögens22.12.2021
§ 4 - Laufzeit des Sondervermögens22.12.2021
§ 5 - Bewirtschaftung des Sondervermögens22.12.2021
Anlage - Maßnahmenkatalog22.12.2021

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung „Corona“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit einem Volumen von 1 997 651 900 Euro.

§ 2 Finanzierung des Sondervermögens

Das Sondervermögen wird durch die Zuführung von Mitteln aus dem Landeshaushalt finanziert.

§ 3 Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie.
(2) Hat der Landtag aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 99 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, so können mit Mitteln des Sondervermögens Maßnahmen finanziert werden, die einen direkten Beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen leisten.
(3) Ist der Zeitraum, für den der Landtag das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation festgestellt hat, abgelaufen, so können bereits begonnene Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 fortgeführt werden, wenn sie
1.
aufgrund ihrer Natur eines längeren Umsetzungszeitraums bedürfen,
2.
der Stärkung der Pandemie-Resilienz des Landes oder
3.
der Beseitigung weiterbestehender Corona-Folgen dienen.
(4) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen, dürfen aus dem Sondervermögen ausschließlich die Maßnahmen finanziert werden, die in dem vom Landtag beschlossenen Maßnahmenkatalog enthalten sind. Die Maßnahmen gelten als solche im Sinne des Artikels 94 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
(5) Der Maßnahmenkatalog wird durch dieses Gesetz festgestellt. Als
Anlage
zu diesem Gesetz wird nur die Gesamtübersicht des Maßnahmenkataloges verkündet.

§ 4 Laufzeit des Sondervermögens

(1) Ausgaben zulasten des Sondervermögens dürfen bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Feststellung nach § 3 Abs. 2 folgenden Jahres geleistet werden. Dieser Umsetzungszeitraum kann maßnahmenbezogen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit das zur Beendigung einer Maßnahme erforderlich ist.
(2) Wird eine Maßnahme nicht innerhalb des Zeitraumes begonnen, für den der Landtag das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 3 Abs. 2 festgestellt hat, so darf sie nicht mehr zulasten des Sondervermögens finanziert werden. Die für eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 im Maßnahmenkatalog ausgewiesenen Mittel sind im Haushaltsjahr, das auf das letzte Kalenderjahr des Feststellungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 folgt, an den Landeshaushalt abzuführen. Soweit das Sondervermögen kreditfinanziert wird, sind die Mittel nach Satz 2 zur Tilgung dieses Kredits zu verwenden.
(3) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Vermögensbestand fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit das Sondervermögen kreditfinanziert wird, ist der Vermögenbestand zur Tilgung dieses Kredits zu nutzen.

§ 5 Bewirtschaftung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen wird durch das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium verwaltet. Es stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Ab dem Jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch Gesetz festgestellt.
(2) Soweit ein Wirtschaftsplan für ein Haushaltsjahr aufgestellt worden ist, dürfen mit Beginn dieses Jahres Ausgaben geleistet und überjährige Verpflichtungen begründet werden.
(3) Überjährige Umschichtungen innerhalb einer Maßnahme und maßnahmenübergreifende Umschichtungen sind zulässig. Sie bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Zur Umsetzung einer Maßnahme oder einer Umschichtung dürfen auch die insoweit erforderlichen Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan geschaffen werden. Maßnahmenübergreifende Umschichtungen von mehr als einer Million Euro bedürfen zusätzlich der Einwilligung des Landtags.
(4) Werden zur Umsetzung von Maßnahmen zusätzlich Mittel Dritter verwendet, sind die Ausgaben insoweit nicht im Wirtschaftsplan des Sondervermögens zu veranschlagen.
(5) Das nach Absatz 1 zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag halbjährlich über die Durchführung des Wirtschaftsplans.

Anlage

(zu § 3 Abs. 5 Satz 2)
Maßnahmenkatalog
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- Gesamtübersicht -
Lfd. Nr. Bezeichnung Maßnahme Mittelbedarf - in Euro -
1 Einrichtung Katastrophenschutzstab der Landesregierung 50 000
2 Beschaffung von Technik zur Digitalisierung aller Rettungsmittel 2 550 000
3 Erweiterung um ein Laserwaffen- und Simulationssystem zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs 330 000
4 Ausstattung der Polizei mit mobiler Informationstechnologie 6 033 900
5 Beschaffung eines Impfmobils 800 000
6 Beschaffung von Netzersatzanlagen 3 360 000
7 Zuschüsse an Sportvereine und -verbände zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen des Pandemiegeschehens 4 400 000
8 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 10 800 000
9 Digitalisierung von sozialen Einrichtungen und Beratungsstellen 12 747 700
10 Ausbildungsvergütung für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer 18 555 000
11 Investitionen in die soziale Infrastruktur zur Sicherstellung der Hygieneschutz-Standards 154 900 000
12 Investitionen Krankenhäuser - Krankenhauszukunftsgesetz 139 118 900
13 Investitionen Krankenhäuser - Medizinisch-technische Großgeräte einschließlich baulicher Anpassungen 91 504 000
14 Ausstattung mit Luftfiltern in Einrichtungen der freien Träger der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit 4 600 000
15 Maßnahmen zum Gewaltschutz und für Beratungsstellen für Frauen und deren Kinder 264 400
16 Ausstattung der Hochschulen mit mobilen Luftfilteranlagen 5 800 000
17 Digitalisierungsmaßnahmen an den Hochschulen 13 356 150
18 Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung für Großgeräte in den Universitätsklinika Halle und Magdeburg 5 000 000
19 Vorhaben zur Pandemieforschung 5 000 000
20 Ausgleichszahlungen an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen 5 881 800
21 Digitalisierungsmaßnahmen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen 15 795 200
22 Ausstattung der außeruniversitären Einrichtungen mit Luftreinigungsanlagen 2 023 000
23 Durchführung SARS-CoV-2-Abwasser-Screening 895 000
24 Arbeitsschutz und Gesundheitsprävention im Schulbereich 2 742 000
25 Digitalisierungsmaßnahmen in anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt 3 600 000
26 Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen 29 918 700
27 Maßnahmen zur Bewältigung von Lernrückständen 47 885 600
28 Digitalassistenz für Schulen 36 000 000
29 Pandemieresiliente Bau- und Ausstattungsmaßnahmen an Schulen 54 000 000
30 Business Resilienz: Wirtschaft digitalisieren - mit Digitalisierung widerstandsfähiger werden 1 490 000
31 Förderung der Tourismuswirtschaft 8 000 000
32 Kofinanzierung des Landes für die laufende Antragsinitiative zum European Digital Innovation Hub (EDIH) im Rahmen des EU-Programms „Digitales Europa“ 2 000 000
33 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes der Forstinspektoranwärter „Forst Dual“ (Einstellungsjahr 2019 und 2020) 113 000
34 Kofinanzierung des Landes für zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Maßnahmen) 96 749 000
35 Personelle Verstärkung der sozioökonomischen Beratung 720 000
36 Ausstattung der Dienstgebäude mit mobilen Luftfilteranlagen und CO2-Messgeräten 400 000
37 Einführung einer elektronischen Verkündung 223 600
38 Digitalisierung der Verbraucherberatung 710 200
39 Ausgleich coronabedingter finanzieller Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr (Rettungsschirm 2020/2021) - Landeskofinanzierung für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Regionalisierungsmittel des Bundes 8 266 327
40 Digitale Infrastrukturen 113 636 000
41 Sicherstellung der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationsstrukturen des Landes einschließlich Kommunen 115 000 000
42 Digitalisierung in der Landesverwaltung 312 396 900
43 Digitalisierung von öffentlichen Bibliotheken 3 025 000
44 Notfallfonds für Kultureinrichtungen und Kulturträger zum Erhalt des kulturellen Lebens und der kulturellen Bildung in der Fläche 1 873 600
45 Digitalisierung von Museen, kulturellen Einrichtungen und Kulturgütern 5 060 200
46 Pandemiebedingte Ausgleichszahlungen an Landeskultureinrichtungen 623 100
47 Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Soloselbständige im Kulturbereich 5 590 000
48 Bau des Landesamts für Verbraucherschutz 70 768 300
49 Installation und Erneuerung von stationären raumlufttechnischen Anlagen („RLT-Anlagen“) 11 426 300
50 Baumaßnahmen in der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge 500 000
51 Projekt „ITN-XT“ - Bauliche Ertüchtigung der Bestandsgebäude 24 150 000
52 Baumaßnahme an der Martin-Luther-Universität Halle („Kühn-Haus“) 6 300 000
53 Baumaßnahmen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg 9 100 000
54 Weitere Baumaßnahmen an Hochschulen 3 892 500
55 Personal zur Umsetzung zusätzlicher aus dem Sondervermögen „Corona“ finanzierter und umzusetzender Bauprojekte 4 518 000
56 Erhöhung des Ausfalltitels für Landesbürgschaften und Landesgarantien 50 000 000
57 Zuschüsse an die Universitätskliniken 320 000 000
58 Administrierungskosten zur Umsetzung Corona-bedingter Maßnahmen und Administrierungskosten zur Aufholung von Umsetzungsrückständen von Förderprogrammen aufgrund der Corona-Pandemie 31 845 400
59 Anschaffung von Medientechniken und damit zusammenhängende bauliche Ertüchtigung von Beratungsräumen 146 100
60 Sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen 63 327 023
61 Kommunalpauschale für die Kommunen aufgrund von Preissteigerungen und Mehrausgaben aufgrund von Corona 45 000 000
62 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesverwaltungsamt 2 580 000
63 Verlängerung der Härtefallhilfen 310 000
Fußnoten
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Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 wird mit diesem Gesetz nur die Gesamtübersicht des Maßnahmenkataloges verkündet.
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