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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 17. Dezember 1996

Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 17. Dezember 1996
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom 17. Dezember 199601.01.1997
§ 1 - Errichtung01.01.1997
§ 2 - Zweck und Umfang01.01.2017
§ 3 - Verwaltung01.01.2017
§ 4 - Bewirtschaftung01.01.2017
§ 5 - Beschaffung/Verwertung01.01.2017
§ 6 - Wirtschaftsführung26.05.2022
§ 7 - Jahresabschluß26.05.2022

§ 1 Errichtung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter dem Namen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes Sachsen-Anhalt, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2 Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Auftrage des Landes zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten.
(2)
(aufgehoben)
(3) Dem Sondervermögen werden außerdem landwirtschaftlich- und für Naturschutzzwecke genutzte Grundstücke der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung zugeführt, ausgenommen bleiben
1.
die von Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und von Versuchseinrichtungen des Landes verwalteten landwirtschaftlichen Flächen,
2.
der Pachtbesitz an landwirtschaftlichen Flächen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Sondervermögen durch Verordnung forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zuzuführen.

§ 3 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Bei Wahrnehmung der Aufgaben für das Vermögen nach § 2 Abs. 3 bedarf das für Finanzen zuständige Ministerium des Einvernehmens mit dem fachlich zuständigen Ressort. Es wird ermächtigt, die Grundstücke auch von Dritten verwalten und verwerten zu lassen.

§ 4 Bewirtschaftung

Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen enthält.

§ 5 Beschaffung/Verwertung

(1) Grundstücke dürfen für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Grundstücke dürfen aus dem Sondervermögen nur dann veräußert werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist der Wert zu ermitteln. Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum Verkehrswert veräußert werden, das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Beträgt der ermittelte Wert bei zu veräußernden Grundstücken mehr als 0,5 Millionen Euro, ist in jedem Einzelfall die Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages einzuholen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme des für Finanzen zuständigen Ministeriums geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der zuständige Ausschuß des Landtages unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.
(5) Ab dem 1. Januar 2012 werden Veräußerungserlöse für Grundstücke, die dem Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugeführt wurden, dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt unverzüglich zugeführt. Für die Jahre 2012 und 2013 sind vor der Zuführung an den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen, die aus dem Sondervermögen zu bedienen sind, abzuziehen.

§ 6 Wirtschaftsführung

(1) Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen insbesondere zur Finanzierung von Investitionen in folgenden Haushaltsjahren ist zulässig.
(2) Einzelheiten regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 7 Jahresabschluß

Nach Ablauf des Haushaltsjahres erstellt das für Finanzen zuständige Ministerium den Jahresabschluß.
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