HG 2022
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022) Vom 23. Mai 2022

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022) Vom 23. Mai 2022
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 bis 16 aufgehoben durch § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. S. 188, 192)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022) vom 23. Mai 202201.01.2022
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2022
§ 2 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 3 - Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme01.01.2022
§ 4 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 5 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 6 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 7 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 8 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 9 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 10 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 11 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 12 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 13 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 14 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 15 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 16 - (aufgehoben)06.04.2023
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2022
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2022
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2022 - Gesamtplan -01.01.2022
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2022 (Allgemeine Bestimmungen 2022)01.01.2022

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 13 503 488 400 Euro festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2022 auf 3 518 788 700 Euro festgestellt.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2022 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Erste Anlage Buchst. c) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2022 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 1. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens im vierten Quartal des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2022 verkündet wird.

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2022 - Gesamtplan -
a)
Haushaltsübersicht
b)
Finanzierungsübersicht
c)
Kreditfinanzierungsplan
Hinweis:
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
a)
Haushaltsübersicht 2022
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Einzelplan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben) Verpflichtungsermächtigungen
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 76 500 237 200 313 700 39 490 700 6 409 900 9 869 300 2 765 000 625 000 59 159 900 -58 846 200 170 000
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 106 000 641 600 747 600 24 214 600 6 223 000 2 293 700 90 000 993 300 33 814 600 -33 067 000 4 114 000
03 Ministerium für Inneres und Sport 49 694 500 24 647 800 202 600 74 544 900 732 274 600 153 556 600 196 728 300 2 630 000 55 109 600 60 533 500 1 200 832 600 -1 126 287 700 64 115 200
04 Ministerium der Finanzen 20 158 100 5 863 500 0 26 021 600 225 835 600 24 946 100 2 171 000 523 300 7 069 800 260 545 800 -234 524 200 14 221 700
05 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 3 813 800 580 146 000 129 025 400 712 985 200 29 960 100 83 849 400 2 183 137 800 134 109 900 1 119 600 2 432 176 800 -1 719 191 600 280 530 800
06 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Wissenschaft und Forschung - 227 900 172 567 400 110 300 172 905 600 60 662 100 1 888 000 799 163 000 78 240 000 28 418 000 968 371 100 -795 465 500 115 946 600
07 Ministerium für Bildung 1 214 300 3 461 700 121 894 900 126 570 900 1 335 637 100 33 353 500 231 193 300 100 981 000 90 330 400 1 791 495 300 -1 664 924 400 148 784 400
08 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Wirtschaft und Tourismus - 20 140 100 1 409 900 88 297 800 109 847 800 40 061 700 8 401 700 35 770 600 185 758 900 -14 278 300 255 714 600 -145 866 800 306 877 600
09 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft und Forsten - 710 000 4 765 500 16 769 100 22 716 100 44 960 700 54 649 900 24 369 800 57 465 100 1 139 000 35 707 700 2 238 900 175 570 400 -130 609 700 92 919 700
11 Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz 131 326 900 3 100 000 134 426 900 75 887 600 4 010 500 445 270 000 1 818 900 1 270 000 528 257 000 -393 830 100 59 028 600
13 Allgemeine Finanzverwaltung 8 031 995 000 53 639 800 1 857 821 500 1 298 946 200 11 242 402 500 139 076 700 300 896 800 2 485 716 400 27 342 200 1 070 504 000 -117 101 300 3 906 434 800 +7 335 967 700 921 853 900
14 Ministerium für Infrastruktur und Digitales 12 104 400 420 515 900 267 877 700 700 498 000 146 820 900 51 263 000 485 321 000 98 550 500 299 643 300 3 054 600 1 084 653 300 -384 155 300 413 808 900
15 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Energie, Klimaschutz und Umwelt - 20 066 700 1 493 100 5 558 400 17 643 800 44 762 000 58 885 400 17 091 100 73 524 300 327 200 47 045 200 1 698 800 198 572 000 -153 810 000 133 971 500
16 Landesrechnungshof 53 700 330 000 0 383 700 15 770 400 1 420 900 5 500 39 400 927 600 18 163 800 -17 780 100 0
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 415 000 200 000 0 615 000 12 318 800 7 770 200 102 109 500 0 45 633 100 -5 968 400 161 863 200 -161 248 200 45 937 300
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 26 000 0 26 000 2 928 400 719 700 0 73 000 574 700 4 295 800 -4 269 800 0
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 2 479 600 4 494 500 48 500 7 022 600 522 100 28 883 900 89 495 800 59 565 800 45 018 100 223 485 700 -216 463 100 524 627 100
20 Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement 29 271 700 0 75 182 000 104 453 700 295 000 43 675 900 0 146 676 000 9 434 800 0 200 081 700 -95 628 000 391 881 400
Summe 2022 8 052 771 700 331 006 900 3 097 764 500 2 021 945 300 13 503 488 400 2 995 291 700 798 730 000 7 199 234 600 276 664 900 2 127 042 900 106 524 300 13 503 488 400 0 3 518 788 700
Summe 2021 7 903 870 000 287 865 900 2 819 165 800 4 122 809 300 15 133 711 000 3 016 385 600 752 539 800 6 771 936 600 289 265 900 1 629 852 200 2 673 730 900 15 133 711 000 0 3 616 751 200
2022 mehr(+) / weniger(-) +148 901 700 +43 141 000 +278 598 700 -2 100 864 000 -1 630 222 600 -21 093 900 +46 190 200 +427 298 000 -12 601 000 +497 190 700 -2 567 206 600 -1 630 222 600 0 -97 962 500
b)
Finanzierungsübersicht 2022
Betrag für 2022 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 13 503 488 400
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 226 743 300
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 32 323 700
Ausgaben im Finanzierungssaldo 13 244 421 400
2. Einnahmen 13 503 488 400
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 280 281 500
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 267 397 400
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 32 323 700
Einnahmen im Finanzierungssaldo 12 923 485 800
3. Finanzierungssaldo -320 935 600
c)
Kreditfinanzierungsplan 2022
Betrag für 2022 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 522 281 500
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 522 281 500
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 242 000 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 242 000 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) 280 281 500
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe 280 281 500

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2022 (Allgemeine Bestimmungen 2022)
1.
Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 auszuweisen.
2.
Erstattung von Personalausgaben
Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
3.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamte Arbeitnehmer
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Stellenneubesetzung
A 16 E 15 Ü A 16 AT
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9, E 9a, E 9b
A 9 L 2.1 E 9, E 9a, E 9b -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2 Ü
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.
4.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag von Sachsen-Anhalt nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
5.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
6.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
7.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
8.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele
(1) Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.
(2) Nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel anteilig finanziertes Landespersonal wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet.
9.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.
10.
Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen
(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2022 zur Deckung herangezogen werden.
(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden
1.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und
2.
Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,
nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.
(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2022 angerechnet.
11.
Änderung der Vollzeitäquivalentziele
Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.
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