HG 2023
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023) Vom 3. April 2023

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023) Vom 3. April 2023
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023) vom 3. April 202301.01.2023
§ 1 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2023
§ 2 - Zuwendungen01.01.2023
§ 3 - Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme01.01.2023
§ 4 - Kassenverstärkungskredite01.01.2023
§ 5 - Garantien und Bürgschaften01.01.2023
§ 6 - Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben01.01.2023
§ 7 - Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen01.01.2023
§ 8 - Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft01.01.2023
§ 9 - Deckungsfähigkeit01.01.2023
§ 10 - Mehreinnahmen und Mehrausgaben, zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen01.01.2023
§ 11 - Verbindlichkeit von Erläuterungen01.01.2023
§ 12 - Abweichung vom Bruttoprinzip01.01.2023
§ 13 - Ausnahmen für Veräußerungen von Vermögensgegenständen zum vollen Wert01.01.2023
§ 14 - Programme der Europäischen Union01.01.2023
§ 15 - Sonderregelungen01.01.2023
§ 16 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2023
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023
Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 202301.01.2023
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2023 (Allgemeine Bestimmungen 2023)01.01.2023

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 13 752 349 400 Euro festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 5 056 798 100 Euro festgestellt.

§ 2 Zuwendungen

*
(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die nicht nur projektbezogenen Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird das Besserstellungsverbot nur auf die in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter angewendet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Erste Anlage Buchst. c) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2023 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 1. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens im vierten Quartal des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 Kassenverstärkungskredite

*
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 5 Garantien und Bürgschaften

*
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 4 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(3) Das für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich und für Museen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben von Kulturgut an die dem Ministerium nachgeordnete unmittelbare Landesverwaltung gemäß Abschnitt 3 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie an staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich, für die das Ministerium gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt Stiftungsbehörde ist, bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 Euro zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden.
(4) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 3 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

*
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

*
(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 8 Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft

*
(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14, 15 und 17 werden die Personalausgaben budgetiert. Das Kapitel 11 11 ist hiervon ausgenommen. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 außerhalb von Titelgruppen und die Ausgaben im Titel 916 13, soweit sie zur Erreichung der Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2023 erforderlich sind.
(2) Werden
1.
ein im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember und
2.
das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1
überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zuweisen.
(3) Die diesem Gesetz als
Zweite Anlage
beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2023“ ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen sowie von Vollzeitäquivalentzielen.
(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2022 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Arbeitnehmer sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für das Haushaltsjahr 2023 dargestellt werden.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 9 Deckungsfähigkeit

*
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplans die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Abweichend hiervon sind die zum Deckungskreis nach Satz 1 zählenden Ausgaben der Gruppe 519 außerhalb des Einzelplans 20 nur einseitig deckungsfähig zulasten der übrigen Titel des Deckungskreises. Innerhalb eines Einzelplans sind die Titel der Gruppe 511 einseitig zugunsten der Titel der Gruppe 812 deckungsfähig. Die Einzelpläne 06 und 15 sowie die Einzelpläne 08 und 09 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Finanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.
(3) Stellt der Bund im Haushaltsjahr 2023 über die im Haushaltsplan veranschlagten Bundesmittel hinaus zusätzliche Barmittel oder Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben oder für den Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Finanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten und zusätzliche Verpflichtungen einzugehen. In Bezug auf die Landesmittel sollen zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans ausgeglichen werden. Für Ermächtigungen nach Satz 1 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Das für die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zuständige Ministerium darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt und des zuständigen Fachausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt darüber hinaus Verpflichtungen auch für Haushaltsjahre eingehen, für die der Bund bisher dem Land keine Verpflichtungsermächtigungen zugewiesen hat, soweit
1.
Zuwendungen für Projekte bewilligt werden, die nach den inhaltlichen Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW ab 1. Januar 2023 förderfähig sind, und
2.
die sich aus der Verpflichtung ergebende jährliche Zahlungsverpflichtung die Höhe der in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 jeweils bereitgestellten VE-Jahresscheiben nicht überschreitet.
Das für die Bewirtschaftung der GRW zuständige Ministerium stellt durch geeignete Regelungen in den Zuwendungsbescheiden für Projekte nach Satz 4 Nr. 1 sicher, dass diese entsprechend dem Finanzierungsverhältnis mit GRW-Mitteln finanziert werden können, soweit der Bund dem Land GRW-Mittel bereitstellt.
(4) Die Titel der Obergruppe 43 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel der Gruppen 441 und 446 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 441 02 und 446 01.
(5) Die Titel der Obergruppe 42 und der Gruppen 682 und 685 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 461 01 und 916 12.
(6) Die Ausgaben der Gruppen 671 sind einseitig deckungsfähig zugunsten der Personalausgaben und der sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit nach der Zweckbestimmung des Ansatzes Zuweisungen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt veranschlagt sind.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 10 Mehreinnahmen und Mehrausgaben, zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen

*
(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
(4) Erhält das Land zweckgebundene Einnahmen auf der Grundlage der Vereinbarung zur Abrechnung und Verteilung des PMO-Vermögens vom 11. Februar 1994 und der diese Vereinbarung ergänzenden Vereinbarungen vom 18. Januar 2008 und vom 1. Juni 2018 über die Verwendung der nicht rückführbaren Einnahmen aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik oder ist deren Eingang hinreichend sicher, dürfen bis zu deren Höhe zusätzliche zweckgebundene Ausgaben geleistet und Verpflichtungen eingegangen werden. Dies bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Nicht verausgabte Einnahmen werden einer Rücklage zugeführt.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Umsetzung von Bauvorhaben erforderlich ist. Dem Bauvorhaben muss der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt zugestimmt haben. Die bei Zustimmung zugrunde gelegten Gesamtausgaben für das Bauvorhaben dürfen hierdurch nicht überschritten werden. Die Verpflichtungen nach den §§ 24 und 54 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
(6) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Bindung der vom Bund auf der Grundlage des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung dem Land bereitgestellten Finanzhilfen erforderlich ist. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen ist auf die seitens des Bundes bereitgestellten Mittel zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsanteils des Landes beschränkt.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 11 Verbindlichkeit von Erläuterungen

*
(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811 und
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 12 Abweichung vom Bruttoprinzip

*
Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen,
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt,
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen - und
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter - und
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 13 Ausnahmen für Veräußerungen von Vermögensgegenständen zum vollen Wert

*
(1) Es wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(2) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 14 Programme der Europäischen Union

*
(1) Die in den Finanzplänen der Programme der Europäischen Union für die Förderperioden 2014 - 2020 und 2021 - 2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Sozialfonds Plus, Fonds für einen gerechten Übergang und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) vorgesehenen Finanzierungsanteile sind einzuhalten. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Sozialfonds Plus vorübergehend davon abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass der erstattungsfähige nationale Finanzierungsanteil des Dritten rechtzeitig erbracht wird. Das Ministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zu Satz 1 zulassen. Ausnahmen nach den Sätzen 2 und 3 müssen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten sein. Es dürfen dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union und des Landes erforderlich werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Haushaltsstellen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Programme nach Absatz 1 Satz 1 dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Gleiches gilt für Umschichtungen zwischen den einzelnen Ebenen der Programme. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Programme nach Absatz 1 Satz 1 zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich des Landesanteils gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen zulasten von Landesmitteln sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 15 Sonderregelungen

*
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt wird die Zuweisung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aus dem Einzelplan 14 finanziert.
(2) Abweichend von § 8b Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Aufgabenträgern im Haushaltsjahr 2023 Zuwendungen in Höhe von 16 537 900 Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
(3) Die Universitätsklinika erhalten jeweils Zuweisungen für Investitionen nach § 23 Abs. 2 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 11 000 000 Euro. Darüber hinaus erhält das Universitätsklinikum Halle 1 600 000 Euro und das Universitätsklinikum Magdeburg 990 000 Euro für Investitionen zur Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung. Die Mittelverwendung wird im Jahresabschluss des jeweiligen Universitätsklinikums nachgewiesen. Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates des jeweiligen Universitätsklinikums erforderlich.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Corona-Sondervermögensgesetzes wird der diesem Gesetz als Einzelplan 53 beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Corona“ für das Haushaltsjahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 394 159 100 Euro mit diesem Gesetz festgestellt.
(5) Verträge über die Datenspeicherung und Datenverarbeitung in Polizeifachverfahren dürfen nur mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden.
(6) Im Haushaltsjahr 2023 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte zweckgebunden für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast eine Zuweisung in Höhe von 30 000 000 Euro. Die Mittel werden entsprechend dem Anteil eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt an der Summe der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Längen der Kreisstraßen am 1. Januar 2021 wie folgt verteilt:
Dessau-Roßlau, Stadt 222 154 Euro
Halle (Saale), Stadt 89 727 Euro
Magdeburg, Landeshauptstadt 245 446 Euro
Altmarkkreis Salzwedel 3 525 777 Euro
Landkreis Anhalt-Bitterfeld 2 884 162 Euro
Landkreis Börde 4 102 776 Euro
Burgenlandkreis 2 560 036 Euro
Landkreis Harz 2 676 824 Euro
Landkreis Jerichower Land 1 665 279 Euro
Landkreis Mansfeld-Südharz 1 572 420 Euro
Saalekreis 2 411 631 Euro
Salzlandkreis 2 566 756 Euro
Landkreis Stendal 3 266 032 Euro
Landkreis Wittenberg 2 210 972 Euro.
Die Mittel werden durch das Ministerium der Finanzen zum 10. August 2023 als Einmalzahlung ausgezahlt.
(7) Abweichend von § 23 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Regionalen Planungsgemeinschaften im Haushaltsjahr 2023 folgende Finanzierungsbeträge:
1. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark 168 000 Euro,
2. Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 152 000 Euro,
3. Regionale Planungsgemeinschaft Halle 154 000 Euro,
4. Regionale Planungsgemeinschaft Harz 142 000 Euro,
5. Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg 184 000 Euro.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 17 Abs. 2 ist folgende Regelung zu beachten: „Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.“]

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 4 bis 15 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2023 verkündet wird.

Erste Anlage

Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2023
- Gesamtplan -
a) Haushaltsübersicht
b) Finanzierungsübersicht
c) Kreditfinanzierungsplan
Hinweis: Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
a)
Haushaltsübersicht 2023
Einnahmen Ausgaben
Einzelplan Bezeichnung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 + Überschuss - Zuschuss (Gesamteinnahmen - Gesamtausgaben) Verpflichtungsermächtigungen
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
01 Landtag 76 500 283 300 359 800 38 756 800 6 249 200 10 109 600 2 396 600 636 400 58 148 600 -57 788 800 25 000
02 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei - 88 600 693 700 782 300 24 910 800 8 010 600 1 912 500 190 000 912 700 35 936 600 -35 154 300 3 499 400
03 Ministerium für Inneres und Sport 49 786 200 14 261 600 207 600 64 255 400 750 035 900 139 033 500 177 934 600 1 888 000 46 443 600 71 007 500 1 186 343 100 -1 122 087 700 113 265 100
04 Ministerium der Finanzen 20 101 800 5 921 400 0 26 023 200 234 831 700 29 547 400 2 482 200 486 500 8 203 500 275 551 300 -249 528 100 6 450 800
05 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 3 383 600 617 260 300 66 306 200 686 950 100 29 810 800 4 415 800 2 172 181 000 131 415 700 897 000 2 338 720 300 -1 651 770 200 160 611 200
06 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Wissenschaft und Forschung - 227 900 189 482 100 164 300 189 874 300 66 327 400 1 826 000 867 963 300 78 630 900 23 718 500 1 038 466 100 -848 591 800 134 169 500
07 Ministerium für Bildung 1 289 200 3 391 700 78 398 600 83 079 500 1 358 431 600 38 293 200 257 056 100 94 882 300 105 674 500 1 854 337 700 -1 771 258 200 119 555 000
08 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Wirtschaft und Tourismus - 13 747 800 189 500 67 252 900 81 190 200 42 089 900 8 099 900 37 656 900 150 385 300 -14 272 600 223 959 400 -142 769 200 229 436 500
09 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft und Forsten - 710 000 5 581 600 17 209 200 16 875 700 40 376 500 53 672 600 22 915 900 57 061 000 759 000 29 356 900 2 627 300 166 392 700 -126 016 200 111 389 500
11 Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz 131 971 100 3 100 000 135 071 100 78 605 300 4 603 900 456 012 000 3 331 100 1 478 300 544 030 600 -408 959 500 49 770 500
13 Allgemeine Finanzverwaltung 8 778 979 000 48 464 700 2 002 581 200 690 481 000 11 520 505 900 118 478 300 362 805 800 2 486 201 200 28 652 500 846 704 800 59 917 300 3 902 759 900 +7 617 746 000 303 459 600
14 Ministerium für Infrastruktur und Digitales 31 965 100 537 111 700 243 379 700 812 456 500 152 216 300 53 434 600 672 427 800 107 899 000 310 222 700 3 502 300 1 299 702 700 -487 246 200 2 652 174 900
15 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - Energie, Klimaschutz und Umwelt - 23 813 400 1 434 900 5 624 700 20 913 600 51 786 600 60 146 300 20 296 900 77 491 900 0 53 345 300 1 552 200 212 832 600 -161 046 000 224 400 300
16 Landesrechnungshof 54 600 330 000 0 384 600 16 126 900 1 507 000 5 500 48 400 935 700 18 623 500 -18 238 900 0
17 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur - 776 000 0 0 776 000 13 503 200 7 943 100 107 556 800 0 40 251 600 50 400 169 305 100 -168 529 100 334 083 500
18 Landesbeauftragter für den Datenschutz 26 000 0 26 000 3 337 900 932 000 0 65 000 299 600 4 634 500 -4 608 500 0
19 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 3 275 000 25 902 900 42 300 29 220 200 301 100 53 145 600 123 113 700 55 522 500 442 700 232 525 600 -203 305 400 341 590 500
20 Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement 14 601 300 8 324 900 6 305 000 29 231 200 580 000 31 673 000 2 250 000 146 833 500 8 742 600 0 190 079 100 -160 847 900 272 916 800
Summe 2023 8 803 502 400 326 851 900 3 431 668 200 1 190 326 900 13 752 349 400 3 042 162 800 794 733 400 7 509 416 100 286 032 000 1 852 421 800 267 583 300 13 752 349 400 0 5 056 798 100
Summe 2022 8 052 771 700 331 006 900 3 097 764 500 2 021 945 300 13 503 488 400 2 995 291 700 798 730 000 7 199 234 600 276 664 900 2 127 042 900 106 524 300 13 503 488 400 0 3 518 788 700
2023 mehr(+) / weniger(-) +750 730 700 -4 155 000 +333 903 700 -831 618 400 +248 861 000 +46 871 100 -3 996 600 +310 181 500 +9 367 100 -274 621 100 +161 059 000 +248 861 000 0 +1 538 009 400
b)
Finanzierungsübersicht 2023
Betrag für 2023 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 13 752 349 400
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 299 903 300
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 417 200
Ausgaben im Finanzierungssaldo 13 442 028 900
2. Einnahmen 13 752 349 400
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt -51 599 500
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 314 912 600
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 417 200
Einnahmen im Finanzierungssaldo 13 478 619 100
3. Finanzierungssaldo 36 590 200
c)
Kreditfinanzierungsplan 2023
Betrag für 2023 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten (brutto)
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 271 332 500
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 271 332 500
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 322 932 000
2.2 für andere Kredite
Summe 3 322 932 000
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1) -51 599 500
3.2 aus anderen Krediten (1.2./.2.2)
Summe -51 599 500

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für das Haushaltsjahr 2023 (Allgemeine Bestimmungen 2023)
1.
Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 auszuweisen.
2.
Erstattung von Personalausgaben
Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
3.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Die im Einzelplan 06 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
Beamte Arbeitnehmer
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand Entgeltgruppe - Stellenneubesetzung
A 16 E 15 Ü A 16 AT
A 15 E 15 E 15
A 14 E 14 E 14
A 13 L 2.2 E 13, E 13 Ü E 13
A 13 L 2.1 E 12 E 12
A 12 E 11 E 11
A 11 E 10 E 10
A 10 - E 9a, E 9b
A 9 L 2.1 E 9a, E 9b -
A 9 L 1.2 - -
A 8 E 8 E 8
A 7 E 7, E 6 E 7, E 6
A 6 E 5 E 5
A 5 L 1.2 E 4 E 4
A 5 L 1.1 E 3 E 3
A 4 E 2 Ü E 2
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.
4.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag von Sachsen-Anhalt nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
5.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
6.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
7.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
8.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele
(1) Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.
(2) Nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel anteilig finanziertes Landespersonal wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet.
9.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.
10.
Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen
(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2023 zur Deckung herangezogen werden.
(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden
1.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und
2.
Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,
nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.
(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2023 angerechnet.
11.
Änderung der Vollzeitäquivalentziele
Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.
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