Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) Vom 9. Oktober 1992
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) Vom 9. Oktober 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) vom 9. Oktober 1992 | 01.01.1992 |
§ 1 - Verbleib der Geldbußen | 01.01.1992 |
§ 2 - Einnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts | 01.02.1998 |
§ 3 - Eigentum an eingezogenen Gegenständen | 01.01.1992 |
§ 4 - Notwendige Auslagen | 01.01.1992 |
§ 5 - Erstattung von Auslagen | 01.01.1992 |
§ 6 - Verwarnungsgeld | 01.05.2002 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.1992 |
§ 1 Verbleib der Geldbußen
Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in ihre Kasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
§ 2 Einnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
(1) Die Einnahmen aus rechtskräftigen Bußgeldbescheiden und erteilten Verwarnungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, die von den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs erzielt werden, fließen insgesamt den Kassen dieser Körperschaften zu. Satz 1 gilt für Geldzahlungen aus Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen entsprechend.
(2) Die Einnahmen aus erteilten Verwarnungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, die von den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Überwachung des fließenden Verkehrs erzielt werden, fließen insgesamt deren Kassen zu.
(3) Von den Einnahmen des Landes aus rechtskräftigen Bußgeldbescheiden und erteilten Verwarnungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, die aus Verfahren entstanden sind, die von den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Überwachung des fließenden Verkehrs eingeleitet wurden, fließen jeweils 50 v. H. der Kommune zu, die das Verfahren eingeleitet hat. Der Rest der Einnahmen verbleibt insgesamt beim Land.
(4) Durch die in den Absätzen 1 bis 3 getroffene Regelung ist der den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund der Erledigung der Überwachungsaufgaben entstehende Verwaltungsaufwand abgegolten.
(5) Die Auszahlung des Anteils gemäß Absatz 3 Satz 1 erfolgt in zwei Teilbeträgen jeweils nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres sowie zum Kassenschluß des laufenden Haushaltsjahres.
§ 3 Eigentum an eingezogenen Gegenständen
Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf die Gebietskörperschaft, die sonstige Körperschaft oder die Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
§ 4 Notwendige Auslagen
Notwendige Auslagen eines Betroffenen oder eines Nebenbeteiligten, die eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung der Landeskasse auferlegt, zahlt die Körperschaft oder Anstalt dem Berechtigten aus. Die gezahlten Beträge fallen ihr endgültig zur Last.
§ 5 Erstattung von Auslagen
Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, fallen ihr zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. Das gleiche gilt für Geldbeträge, die nach einer gemäß § 86 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführten Verrechnung an das Land abzuführen wären.
§ 6 Verwarnungsgeld
Verwarnungsgelder, die von hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes in den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von Behörden und Dienststellen des Landes gemäß § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, fließen in die Landeskasse.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Magdeburg, den 9. Oktober 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Gegengezeichnet und verkündet:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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