BVormPrüfVO
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Berufsvormünderprüfungsverordnung (BVormPrüfVO) Vom 13. Dezember 2000

Berufsvormünderprüfungsverordnung (BVormPrüfVO) Vom 13. Dezember 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsvormünderprüfungsverordnung (BVormPrüfVO) vom 13. Dezember 200019.12.2000
Eingangsformel19.12.2000
Abschnitt 1 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss19.12.2000
§ 1 - Prüfungsbehörde19.12.2000
§ 2 - Prüfungsausschuss19.12.2000
§ 3 - Prüfungspersonen19.12.2000
Abschnitt 2 - Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen19.12.2000
§ 4 - Organisation der Prüfungen19.12.2000
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen19.12.2000
§ 6 - Umschulung oder Fortbildung19.12.2000
§ 7 - Ziel und Form der Prüfung19.12.2000
§ 8 - Schriftlicher Teil19.12.2000
§ 9 - Mündlicher Teil19.12.2000
§ 10 - Zeugnis19.12.2000
§ 11 - Nichtbestandene Prüfung19.12.2000
§ 12 - Wiederholung der Prüfung19.12.2000
Abschnitt 3 - Sonstige Vorschriften19.12.2000
§ 13 - Gebühren und Auslagen01.01.2002
§ 14 - In-Kraft-Treten19.12.2000
Auf Grund von § 5 Abs. 1 - im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz - und Abs. 2 Satz 1 - im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Ministerium der Justiz - des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG AG) vom 25. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 116) wird verordnet:

Abschnitt 1 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss

§ 1 Prüfungsbehörde

Zuständige staatliche Stelle für die Abnahme von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechtes sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BVormVG AG ist gemäß § 5 Abs. 2 BVormVG AG das Landesamt für Versorgung und Soziales Halle.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist für die Umsetzung der Aufgaben des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz in Verbindung mit Abschnitt 2 verantwortlich.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder und mindestens fünf stellvertretende Mitglieder an. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden. Die Prüfungsbehörde bestimmt ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden. Die Ernennung zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grunde wiederrufen werden. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden bestimmt die Prüfungsbehörde ein anderes Mitglied für diese Funktion.
(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG entspricht. Die Mitglieder sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen, soweit ein Interessenkonflikt bestehen kann.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Auslagen und für Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe die Prüfungsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 festsetzt.

§ 3 Prüfungspersonen

(1) Die Bewertung des schriftlichen Teils und die Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses. Den mündlichen Teil der Prüfung nehmen jeweils mindestens drei Prüfer des Prüfungsausschusses gemeinsam ab.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn bestellt.

Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 4 Organisation der Prüfungen

(1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfungen fest.
(2) Die Prüfungstermine werden wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin vom Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht, vielmehr entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung seiner Prüfungskapazität.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung. Dabei ist eine Erklärung über Anzahl und Ergebnis nach den §§ 1 und 2 BVormVG AG bereits abgelegter Prüfungen abzugeben. Die Anmeldung muss mindestens zwei Monate vor dem Termin der frühest möglichen schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde eingehen.
(2) Der Nachweis über die Zahl der Jahre, die der Prüfling Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat, ist durch die Vorlage von vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen oder von Bescheinigungen der Betreuungsbehörde zu führen.
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus dieser muss hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 6 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er die erforderliche Anzahl von Jahren Betreuungen oder Vormundschaften berufsmäßig geführt, an einer Umschulung oder Fortbildung nach § 6 teilgenommen hat und dass kein Zulassungshindernis nach § 12 besteht. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen, ist die Zulassung zu versagen.
(5) Mit der Zulassung ist dem Prüfling aufzugeben, die in § 13 bezeichnete Prüfungsgebühr bis spätestens einen Monat vor der ersten abzulegenden Prüfung zu entrichten.

§ 6 Umschulung oder Fortbildung

(1) Die Umschulung oder Fortbildung soll insbesondere Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten vermitteln:
1.
Grundzüge des Betreuungsrechts, insbesondere:
a)
Gesetzliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
b)
Recht des Betreuungsverfahrens;
2.
Grundzüge des Sozialrechts, insbesondere:
a)
Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
b)
Recht der Sozialhilfe;
3.
Gesundheitssorge, insbesondere:
a)
Psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche Behinderungen, Suchterkrankungen,
b)
Sicherstellung der Heilbehandlung,
c)
Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
4.
Aufenthaltsbestimmung, insbesondere:
a)
Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
b)
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
5.
Vermögenssorge, insbesondere:
a)
Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
b)
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
c)
Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
d)
Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
6.
Berufsrecht und Organisation, insbesondere:
a)
Arbeits- und Büroorganisation,
b)
Vergütungen und Aufwendungsersatz,
c)
Bericht und Rechnungslegung,
d)
Haftungsrecht und Datenschutz;
7.
Handlungskompetenzen, insbesondere:
a)
Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung, Krisenintervention,
b)
Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.
(2) Der Umfang der Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt
1.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht (§ 2 Abs. 1 BVormVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG AG), mindestens 250 Stunden,
2.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht (§ 2 Abs. 2 BVormVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG AG) mindestens 500 Stunden.
(3) Mehrere Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen können zusammengerechnet werden.

§ 7 Ziel und Form der Prüfung

(1) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über Kenntnisse auf den in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebieten verfügt, die ihn zur Erfüllung der Aufgaben bei berufsmäßiger Führung von Vormundschaften oder Betreuungen in vergleichbarer Weise wie eine abgeschlossene Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule befähigen.
(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht, ist schriftlich abzulegen.
(3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Teile müssen bestanden werden.

§ 8 Schriftlicher Teil

(1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht, hat der Prüfling in einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Stunden Aufgaben zu lösen, deren Gegenstände den in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu entnehmen sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn drei Viertel der Aufgaben vollständig gelöst wurden.
(2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht, hat der Prüfling in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden Aufgaben zu lösen, deren Gegenstände den in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebieten in komplexen Zusammenhängen zu entnehmen sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn drei Viertel der Aufgaben aller Klausuren vollständig gelöst wurden.
(3) Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben ist darauf zu achten, dass sich die Bearbeitung auf alle die in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebiete erstreckt.
(4) Die Arbeiten müssen in geeigneter Form anonymisiert werden. Der Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die Prüflinge haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
(5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, mit unlauteren Mitteln das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen versucht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung als nicht bestanden bewertet und, falls ein Prüfungszeugnis bereits erteilt wurde, dieses zurückgenommen werden. Die Entscheidung ist dem Prüfling binnen eine Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat, bekannt zu geben.
(6) Ist der Prüfling aus wichtigem Grunds ohne eigenes Verschulden gehindert, die Prüfung im laufenden Termin vollständig abzulegen, oder erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit einem erheblichen Mangel behaftet war, der das Ergebnis zu Ungunsten des Prüflings beeinflusst haben kann, kann bestimmt werden, dass der Prüfling den versäumten Termin in einem außerordentlichen Termin oder in einem anderen ordentlichen Termin nachzuholen hat. Der Prüfling hat die Umstände nach Satz 1 der Prüfungsbehörde unverzüglich, spätestens aber einen Monat, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat oder der Hinderungsgrund weggefallen ist, anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sind zu diesem Zeitpunkt seit dem Termin, in dem die Umstände nach Satz 1 eingetreten sind, mehr als sechs Monate verstrichen, muss die Prüfung insgesamt neu abgelegt werden. Diese Prüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.

§ 9 Mündlicher Teil

(1) Zum mündlichen Teil der Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht, ist zugelassen, wer den schriftlichen Teil nach § 8 Abs. 2 bestanden hat.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebiete. Es dürfen bis zu vier Prüflinge gemeinsam geprüft werden. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling 45 Minuten.
(3) Die Prüfungskommission teilt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung mit.

§ 10 Zeugnis

Die Prüfungsbehörde stellt dem Prüfling ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung aus, wenn alle erforderlichen Teile der Prüfung bestanden wurden. In diesem Zeugnis ist anzugeben, um welche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des BVormVG und des § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetzes es sich handelte.

§ 11 Nichtbestandene Prüfung

Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, kann er die Prüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(2) Hat der Prüfling eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht, ist die Anmeldung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht, bis zum Bestehen der ersten Prüfung nicht zulässig.
(3) Hat der Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht, kann er sich anstatt zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht, anmelden. Die erste Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

§ 13 Gebühren und Auslagen

(1) Mit der Zulassung zur Prüfung wird eine Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühr beträgt:
1.für die Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BVormVG gleichsteht, 178,95 Euro,
2.für die Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BVormVG gleichsteht,357,90 Euro.
(2) Alle Auslagen und Aufwandsentschädigungen des Prüfungsausschusses gemäß § 2 sind vollständig aus den Prüfungsgebühren zu decken. Für die Erstattung der Auslagen gilt die jeweils geltende Fassung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120). Für die Erarbeitung von Prüfungsfragen samt Erwartungsbild zu den Antworten sowie die Korrekturen der Prüfungsklausuren ist zwischen der Prüfungsbehörde und den Prüfern eine Aufwandspauschale unter Berücksichtigung des Aufgabenumfangs und nach Maßgabe der eingenommen Gebühren zu vereinbaren.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. Dezember 2000.
Die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
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