StiftG LSA
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Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) Vom 20. Januar 2011

Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) Vom 20. Januar 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) vom 20. Januar 201101.02.2011
Inhaltsverzeichnis01.02.2011
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.02.2011
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.02.2011
§ 2 - Anwendungsbereich01.02.2011
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.02.2011
§ 4 - Stiftungsbehörden01.02.2011
§ 5 - Stiftungsverzeichnis01.02.2011
Abschnitt 2 - Stiftungen des bürgerlichen Rechts01.02.2011
§ 6 - Anerkennung01.02.2011
§ 7 - Pflichten der Stiftung01.02.2011
§ 8 - Zweckänderung und Aufhebung01.02.2011
§ 9 - Satzungsänderung in sonstigen Fällen01.02.2011
§ 10 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde01.02.2011
Abschnitt 3 - Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts01.02.2011
§ 11 - Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall01.07.2014
Abschnitt 4 - Kirchliche Stiftungen01.02.2011
§ 12 - Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts01.02.2011
§ 13 - Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts01.02.2011
Abschnitt 5 - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften01.02.2011
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2011
§ 15 - Bestehende Stiftungen01.02.2011
§ 16 - Klärung von Rechtsverhältnissen01.02.2011
§ 17 - Ausschluss der elektronischen Form01.02.2011
§ 18 - Sprachliche Gleichstellung01.02.2011
§ 19 - Einschränkung von Grundrechten01.02.2011
§ 20 - Folgeänderungen01.02.2011
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2011
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Stiftungsbehörden
§ 5Stiftungsverzeichnis
Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6Anerkennung
§ 7Pflichten der Stiftung
§ 8Zweckänderung und Aufhebung
§ 9Satzungsänderung in sonstigen Fällen
§ 10Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall
Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen
§ 12Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 13Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Bestehende Stiftungen
§ 16Klärung von Rechtsverhältnissen
§ 17Ausschluss der elektronischen Form
§ 18Sprachliche Gleichstellung
§ 19Einschränkung von Grundrechten
§ 20Folgeänderungen
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung des Stifterwillens.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,
1.
die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,
2.
a)
die von einer Kirche errichtet oder
b)
die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
c)
deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder
d)
die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und
3.
die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1.
ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,
2.
mit dem Land organisatorisch verbunden sind und
3.
vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.
(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1.
ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,
2.
mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und
3.
von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.
(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 4 Stiftungsbehörden

(1) Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das Landesverwaltungsamt Stiftungsbehörde. Oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungswesen zuständige Ministerium.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen gemäß § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen gemäß § 3 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
1.
den Namen und den Sitz der Stiftung,
2.
die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
3.
das vertretungsberechtigte Organ,
4.
den Zweck der Stiftung,
5.
die Rechtsnatur der Stiftung und
6.
den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die jeweils zuständige Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(6) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 6 Anerkennung

(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bedarf der Schriftform.

§ 7 Pflichten der Stiftung

(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1.
die Zusammensetzung der Organe,
2.
die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und
3.
Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen. Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen.
(6) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.

§ 8 Zweckänderung und Aufhebung

Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 9 Satzungsänderung in sonstigen Fällen

(1) Soweit die Satzung dies vorsieht oder wenn die Verhältnisse sich seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Stiftung
1.
eine Satzungsänderung oder
2.
die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder
3.
die Zulegung zu einer anderen Stiftung
beschließen, sofern der Stiftungszweck hierdurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird und der Stifterwille nicht entgegensteht.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der Stifter nach Möglichkeit gehört werden. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1.
(4) Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zugestimmt hat und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt ist.
(5) Eine Stiftung, die außerhalb des Landes entstanden ist und ihren Sitz in das Land Sachsen-Anhalt verlegt, hat die Sitzverlegung unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes, kirchliche Stiftungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen beachten. Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung anfordern.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen der Stiftung beanstanden, die Rechtsvorschriften, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass durch Rechtsvorschrift oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu vollziehen sind, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig vollzogen werden.
(6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Mitgliedern eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die Ausübung ihrer Tätigkeit vorläufig untersagen. Darüber hinaus kann sie die Abberufung und Berufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane verlangen. Kommt die Stiftung dem Verlangen nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde das Mitglied des Stiftungsorgans abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
(8) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und keine Bestellung durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, kann die Aufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.

Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 11 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall

(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.
(2) Die §§ 7 und 10 Abs. 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes sowie § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.

Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen

§ 12 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts

(1) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung anerkannt werden. Gleiches gilt für die Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn
1.
die betreffende Kirche Rechtsvorschriften erlassen hat, die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften entsprechen, und
2.
die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.
(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsichtführende Kirche.

§ 13 Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.

Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die Zusammensetzung der Organe, die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und Änderungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
2.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,
3.
entgegen § 7 Abs. 5 den Rechnungsabschluss nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,
4.
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 eine beanstandete Maßnahme vollzieht oder
5.
gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 10 Abs. 7 Satz 1 verstößt.
(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.

§ 15 Bestehende Stiftungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die durch einen Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Beschluss der Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten als staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts fort.
(3) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Sachsen-Anhalt zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf die Nachforschung über das rechtliche Schicksal von Stiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Bestellung eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen.
(4) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die keine Satzung oder eine § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprechende Satzung hat, ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Satzung vorzulegen, die die in § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Regelungen enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 16 Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die jeweils zuständige Stiftungsbehörde von Amts wegen Feststellungen zur Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur der Einrichtung treffen. Auf Antrag hat sie die Feststellungen zu treffen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht. Die Feststellungen bedürfen der Schriftform.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn lediglich Zweifel über die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung bestehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte bindend.

§ 17 Ausschluss der elektronischen Form

In den Fällen des § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13 Satz 1 sowie § 15 Abs. 4 Satz 2 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.

§ 20 Folgeänderungen

(1)
Änderungsanweisungen zur Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383)
(2)
Änderungsanweisung zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 190, 191).

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 144) außer Kraft.
Magdeburg, den 20. Januar 2011.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Hövelmann
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