Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKVO LSA) Vom 8. Dezember 2008
Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKVO LSA) Vom 8. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 246) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKVO LSA) vom 8. Dezember 2008 | 05.02.2008 |
Eingangsformel | 05.02.2008 |
§ 1 - Begriffsbestimmung | 05.02.2008 |
Abschnitt 1 - Anforderungen an Beratungsstellen nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes | 05.02.2008 |
§ 2 - Inhaltliche Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 3 - Personelle Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 4 - Räumliche und sächliche Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 5 - Organisatorische Anforderungen | 05.02.2008 |
Abschnitt 2 - Anforderungen an Beratungsstellen nach §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes | 05.02.2008 |
§ 6 - Inhaltliche Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 7 - Personelle Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 8 - Räumliche und sächliche Anforderungen | 05.02.2008 |
§ 9 - Organisatorische Anforderungen | 05.02.2008 |
Abschnitt 3 - Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | 05.02.2008 |
§ 10 - Anerkennungsverfahren | 05.02.2008 |
Abschnitt 4 - Planung der Beratungsstellen | 05.02.2008 |
§ 11 - Sicherstellungsplan | 05.02.2008 |
§ 12 - Auswahlverfahren | 05.02.2008 |
Abschnitt 5 - Finanzielle Förderung | 05.02.2008 |
§ 13 - Gegenstand | 05.02.2008 |
§ 14 - Inhalt und Umfang der Förderung | 01.01.2022 |
§ 15 - Antrags- und Bewilligungsverfahren | 01.07.2020 |
Abschnitt 6 - Zuständigkeit, Formblätter und Inkrafttreten | 05.02.2008 |
§ 16 - Zuständige Behörde | 05.02.2008 |
§ 17 - Formblätter | 05.02.2008 |
§ 18 - Inkrafttreten | 05.02.2008 |
Aufgrund von § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und § 6 Satz 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmung
Bei einer Beratungsstelle im Sinne des § 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz handelt es sich um eine auf einen einzigen räumlichen Standort beschränkte organisatorische Einheit in einem Grund-, Mittel- oder Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt. Ihr bestimmungsgemäßer Zweck ist es, der Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder beider Arten der Beratung zu dienen.
Abschnitt 1 Anforderungen an Beratungsstellen nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
§ 2 Inhaltliche Anforderungen
Die Beratungsstellen haben ihre Beratungstätigkeit nach den Inhalten des § 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszurichten.
§ 3 Personelle Anforderungen
(1) Eine Beratungsstelle ist mindestens mit einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft oder mit der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte auszustatten. Die Anzahl der vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkräfte darf vier nicht übersteigen; dies gilt auch für die entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte. Wird eine Beratungsstelle mit teilzeitbeschäftigten Beratungsfachkräften besetzt, so sind diese jeweils mit mindestens 50 v. H. der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft zu beschäftigen.
(2) Beratungsfachkraft kann sein, wer in der Lage ist, die Beratungsinhalte gemäß § 2 zu vermitteln. Davon wird regelmäßig bei Personen mit einer der nachfolgenden Qualifikationen ausgegangen:
1.
Psychologen und Psychologinnen,
2.
Ärzte und Ärztinnen,
3.
Pädagogen und Pädagoginnen,
4.
staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen,
5.
staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen,
6.
Theologen und Theologinnen mit nachgewiesener therapeutischer oder psychologischer Ausbildung.
Die in den Nummern 1, 3, 4 bis 6 genannten Personen müssen ihren Studiengang mit einer akademischen Graduierung abgeschlossen haben. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde Personen mit vergleichbarer Qualifikation als Beratungsfachkräfte anerkennen.
(3) Beratungsfachkräfte haben eine Zusatzqualifikation im Umfang von 150 Stunden nachzuweisen, die zur Erlangung von fachspezifischem Wissen entsprechend den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie von beraterischen Handlungskompetenzen beitragen. Darüber hinaus bilden sich Beratungsfachkräfte regelmäßig fort, insbesondere über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder entsprechend dem aktuellen gesetzlichen Entwicklungsstand. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Beratungsfachkräfte zur Gewährleistung einer fachlich qualifizierten Aufgabenerledigung mindestens zehn Stunden jährlich an fachspezifischen externen Supervisionen teilnehmen.
(4) Beratungskräfte, Mitarbeitende der Beratungsstelle sowie hinzugezogene Dritte werden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches hingewiesen und haben eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.
§ 4 Räumliche und sächliche Anforderungen
(1) Die Beratungsstelle befindet sich in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbaren Lage. Die Beratung ist für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu ermöglichen.
(2) Aus der Bezeichnung der Beratungsstelle geht das konkrete Beratungsangebot eindeutig hervor. Das Beratungsangebot muss von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sein.
(3) Die Beratungsstelle verfügt über geeignete, abgeschlossene Räumlichkeiten für Einzel- und Gruppenberatungen, die eine vertrauliche Gesprächsführung ermöglichen. Die Zimmer der Beratungsstelle sowie die im Rahmen von Außensprechtagen genutzten Räumlichkeiten sind so ausgestattet, dass die Beratung in ruhiger, freundlicher und Vertrauen erweckender Atmosphäre möglich ist. Die Beratungsstelle verfügt über einen Wartebereich mit Kinderspielmöglichkeiten.
(4) Die Beratungsstelle verfügt über eine Kommunikationsausstattung mit Telefon, Anrufbeantworter, Faxgerät, Personalcomputer, Drucker, Internetanbindung, E-Mail-Adresse und gängigen Textverarbeitungs- sowie Tabellenkalkulationsanwendungen.
§ 5 Organisatorische Anforderungen
(1) Die Erreichbarkeit der Beratungsstelle ist jederzeit in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Öffnungszeiten und die Möglichkeit der Beratung außerhalb der Öffnungszeiten werden ausgewiesen. Die Beratungsstelle ist wöchentlich jeweils an zwei Werktagen bis 18 Uhr geöffnet. Bei Bedarf wird auch außerhalb der Öffnungszeiten beraten.
(2) Beratungsstellen führen einen Qualitätsentwicklungsprozess durch und dokumentieren diesen der Art und dem Umfange nach gegenüber der zuständigen Behörde.
(3) Die Beratungsstellen legen jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde den ausgefüllten Landesstatistikbogen vor.
Abschnitt 2 Anforderungen an Beratungsstellen nach §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
§ 6 Inhaltliche Anforderungen
Die Beratungsstellen haben ihre Beratungstätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 3 und § 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszurichten.
§ 7 Personelle Anforderungen
(1) Die in § 3 genannten Anforderungen gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 3 wird von der hinreichenden Qualifikation als Fachkraft für Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 3 und § 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausgegangen, wenn die im Rahmen der Zusatzqualifikation vermittelten Kompetenzen die Beratungsfachkraft in die Lage versetzt, in Schwangerschaftskonflikten beraten zu können.
(3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde Personen mit vergleichbarer Qualifikation als Beratungsfachkräfte für Schwangerschaftskonfliktberatung anerkennen.
§ 8 Räumliche und sächliche Anforderungen
Die Anforderungen aus § 4 gelten entsprechend.
§ 9 Organisatorische Anforderungen
(1) Die Anforderungen aus § 5 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchzuführen.
(3) Die Beratungsfachkräfte fertigen über jede Beratung eine Aufzeichnung an, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entspricht.
(4) Die Beratungsstellen erstellen jährlich einen Bericht gemäß § 10 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, den sie der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar des Folgejahres vorlegen.
(5) Die Beratungsstellen legen jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde den ausgefüllten Landesstatistikbogen vor.
Abschnitt 3 Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 10 Anerkennungsverfahren
(1) Beratungsstellen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 9 Nrn. 2 bis 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und den §§ 6 bis 9 erfüllen.
(2) Im Übrigen gilt § 10 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
(3) Die gemäß § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannten Beratungsstellen werden veröffentlicht.
(4) Die für die Anerkennung nach Absatz 1 zuständige Behörde prüft regelmäßig und im Abstand von längstens drei Jahren, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Sie widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich entfallen sind, bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht vorgelegen haben oder eine sachgemäße Beratung nicht mehr gewährleistet ist. Eine öffentliche Förderung ist durch den Träger der Beratungsstelle, deren Anerkennung widerrufen wird, vom Zeitpunkt des Widerrufs an zu erstatten.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 begründet keinen Rechtsanspruch auf staatliche Zuwendungen.
Abschnitt 4 Planung der Beratungsstellen
§ 11 Sicherstellungsplan
Der Sicherstellungsplan gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz wird erstmalig am 1. Juni 2009 aufgestellt und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Aufnahme in den Sicherstellungsplan nach Satz 1 ist bis zum 31. Januar 2009 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Wird der Sicherstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz fortgeschrieben, gibt die zuständige Behörde den Termin für die Antragstellung in geeigneter Weise bekannt. Die LIGA der freien Wohlfahrtspflege wird vor Aufstellung des Sicherstellungsplans angehört.
§ 12 Auswahlverfahren
(1) Träger, die aus weltanschaulichen Gründen ausschließlich eine oder mehrere Beratungsstellen betreiben, welche nur ein Beratungsangebot nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorhält oder vorhalten, werden auf Antrag nach § 11 mit mindestens einer Beratungsstelle in den Sicherstellungsplan nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz aufgenommen. Ist eine Auswahl nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz zu treffen, so entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beratungsstelle oder Beratungsstellen in den Sicherstellungsplan aufgenommen wird oder werden. Maßgebend für die Aufnahme in den Sicherstellungsplan ist der Umfang der Inanspruchnahme der Beratungsstelle oder Beratungsstellen. Dieser wird anhand der nachgewiesenen Anzahl durchgeführter Beratungsgespräche und sexualpädagogischer Gruppenveranstaltungen ermittelt.
(2) Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach Absatz 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz hat die zuständige Behörde die Grundsätze der Landesentwicklungsplanung auf der Grundlage des Zentrale-Orte-Prinzips zu beachten. Sie hat vorrangig Beratungsstellen auszuwählen, die ihren Standort in Ober- und Mittelzentren oder in Orten mit entsprechenden Teilfunktionen im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt haben. Bei der Auswahl ist wie folgt zu verfahren:
1.
Vorrangig sind Beratungsstellen auszuwählen, die sowohl Beratungsangebote nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als auch nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorhalten.
2.
Bei der Auswahl weiterer Beratungsstellen sind zunächst solche zu bevorzugen, die zusätzliche Angebote der Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs-, Schuldner- oder Insolvenzberatung vorhalten, sodann diejenigen, die eine Anbindung an ein Familienzentrum haben.
3.
Erfüllen mehrere Beratungsstellen die Anforderungen und Maßgaben der Auswahl nach dieser Verordnung in gleicher Weise, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Beratungsstelle. Die Inanspruchnahme wird entsprechend Absatz 1 Satz 4 ermittelt.
4.
Bei der Auswahl zwischen Beratungsstellen, deren Sitz sich in einem Grund- oder Mittelzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt befindet, ist diejenige Beratungsstelle auszuwählen, die am weitesten von einem Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt entfernt ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Träger von Beratungsstellen über Strukturentscheidungen, welche die Schließung einer oder mehrerer Beratungsstellen zur Folge haben können. Die Unterrichtung erfolgt mindestens sieben Monate vor dem Wirksamwerden der Strukturentscheidung.
Abschnitt 5 Finanzielle Förderung
§ 13 Gegenstand
Das Land Sachsen-Anhalt fördert Beratungsstellen gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz nach Maßgabe dieser Verordnung und den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 14 Inhalt und Umfang der Förderung
(1) Die Förderung der Beratungsstellen gemäß § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgt im Rahmen eines Fördervertrages in Form einer jährlichen Pauschale für Personal- und Sachkosten. Für eine Beratungsstelle mit einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft oder einer entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 75 666 Euro gewährt. Für jede weitere vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 62 263 Euro gewährt, die sich bei Teilzeitstellen entsprechend anteilig reduziert.
(2) Die Pauschalen werden wie folgt näher bestimmt:
1.
Die Vergütung für Beratungsfachkräfte, die Beratungsleistungen nach Abschnitt 1, nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 1 und 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erbringen, erfolgt bis zu Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
2.
Die Vergütung für Sekretariats- oder Verwaltungskräfte erfolgt bis zu Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder maximal bis zu zehn Wochenstunden.
3.
Die angemessenen Sachkosten werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs bestimmt und berücksichtigen folgende Positionen:
a)
Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten für die Beratungsstelle, die der Beratungskonzeption in angemessener Weise entsprechen oder damit vergleichbare laufende Aufwendungen des Trägers für trägereigene Räumlichkeiten, in denen sich die Beratungsstelle befindet, soweit die jeweils ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird,
b)
die für die Räumlichkeiten nach Buchstabe a anfallenden Betriebskosten, einschließlich Reinigungskosten und notwendige Kosten für Reparatur und Wartung,
c)
Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung von Computer, einschließlich des Rundfunkbeitrages, Kopierer, Telefon, Faxgerät, Drucker, Software sowie für gegebenenfalls daran erforderliche Reparaturen,
d)
Telekommunikationsgebühren und Portokosten,
e)
Kosten für Fachliteratur,
f)
Kosten für Büromaterial,
g)
Kosten für die dienstlich veranlasste Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Kraftfahrzeuge (z. B. für Behördengänge, Hausbesuche und Außensprechtage),
h)
Honorare für gemäß § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzugezogene Fachkräfte,
i)
Kosten für die Ersatzbeschaffung von und die Erstausstattung mit Mobiliar für die Beratungsstelle,
j)
Kosten für Fortbildungsmaßnahmen und Supervisionen gemäß § 3 Abs. 3 einschließlich Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz,
k)
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Materialien für Sexualaufklärung und Präventionsarbeit,
l)
Kosten für die Finanz- und Personalbuchhaltung und
m)
Kosten für Trennwände zum Infektionsschutz, Händedesinfektionsmittel und Schnelltests auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.
§ 15 Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Die Anträge auf Förderung sind bis zum 1. Oktober des Vorjahres an die zuständige Behörde zu stellen.
(2) Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt in zwei gleich großen Teilbeträgen jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres.
(3) Bis zum 31. März eines jeden Jahres weisen die Träger der Beratungsstellen der zuständigen Behörde die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr gewährten Förderung nach. Es ist ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen, welcher das finanzielle Jahresergebnis gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben - getrennt nach Personal- und Sachkosten - ausweist.
(4) Im Falle der Selbstauflösung einer Beratungsstelle stellt diese ihre Abwicklung eigenverantwortlich sicher.
Abschnitt 6 Zuständigkeit, Formblätter und Inkrafttreten
§ 16 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt. Dieses hat bei der Planung nach § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz das Einvernehmen mit dem für Familienhilfe und Familienförderung zuständigen Ministerium herzustellen.
§ 17 Formblätter
Das für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium kann für die Statistik nach § 9 Abs. 5 und die Antragstellung nach § 11 die Verwendung von Formblättern vorschreiben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 8. Dezember 2008.
Die Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
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