Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 12. Mai 1995 | 23.05.1995 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 23.05.1995 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren | 23.05.1995 |
§ 1 | 23.05.1995 |
§ 2 | 23.05.1995 |
§ 3 | 23.05.1995 |
§ 4 | 23.05.1995 |
Artikel 1
(1) Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag über
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister
und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 1995.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Höppner
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
*
Das
Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat
Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar
1996 (GVBl. LSA S. 31, Gliederungsnummer 315.8) ist der Staatsvertrag nach
seinem § 4 Satz 3 am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.
§ 1
Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen
Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock
für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.
§ 2
Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält
die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
§ 3
Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land
Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 4
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
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