Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 162) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 1. Dezember 1995 | 07.12.1995 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 07.12.1995 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock. | 07.12.1995 |
§ 1 | 07.12.1995 |
§ 2 | 07.12.1995 |
§ 3 | 07.12.1995 |
§ 4 | 07.12.1995 |
Artikel 1
(1) Dem am 24. Juli 1995 vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten
Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für
Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem
Amtsgericht Rostock wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 1. Dezember 1995.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Höppner
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Führung
des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und
für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock.
*
Das
Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom 25. Januar
1996 (GVBl. LSA S. 72, Gliederungsnummer 315.10) am 1. Februar 1996 in Kraft
getreten.
§ 1
Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 73 a und 73 b der Schiffsregisterordnung in der
Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen
a)
dem Amtsgericht Magdeburg
für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,
b)
dem Amtsgericht Rostock
für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.
§ 2
Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag
beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt
die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils
übertragenen Angelegenheiten.
§ 3
Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber
allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.
§ 4
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Schwerin, den 30. 8. 1995
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der
Minister für Justiz
Rolf
Eggert
Dresden, den 21. 8. 1995
Für
den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der
Staatsminister der Justiz
Steffen
Heitmann
Magdeburg, den 24. 7. 1995
Für das Land Sachsen-Anhalt Für
den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin
der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Karin
Schubert
Erfurt, den 10. 8. 1995
Für
den Freistaat Thüringen Der Ministerpräsident vertreten
durch den Minister für Justiz und Europaangelegenheiten
Otto Kretschmer
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