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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994

    Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 244)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 199423.07.1994
    Eingangsformel23.07.1994
    § 1 - Anwendungsbereich01.11.2003
    § 2 - Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren01.11.2003
    § 3 - Ausbildungskapazität01.11.2003
    § 4 - Zuteilungskriterien01.11.2003
    § 5 - Prüfungsergebnis23.07.1994
    § 6 - Härtefälle01.11.2003
    § 7 - Wartezeit23.07.1994
    § 8 - Rangverbesserung01.11.2003
    § 9 - Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes01.11.2003
    § 10 - Sprachliche Gleichstellung01.11.2003
    § 11 - Inkrafttreten01.11.2003
    Auf Grund des § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom
    27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
    des Innern verordnet:

    § 1 Anwendungsbereich

    Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung
    zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur
    versagt werden, wenn
    1.
    die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zulassung
    aller Bewerber nicht ausreichen oder
    2.
    die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes
    für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).

    § 2 Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren

    (1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land
    Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres.
    Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts
    Naumburg. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.
    (2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
    1.
    die erste juristische Staatsprüfung oder die erste juristische Prüfung bestanden hat und
    2.
    dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten
    des Oberlandesgerichts Naumburg eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen
    innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden
    sind.
    (3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt,
    die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt
    und nachgewiesen worden sind.

    § 3 Ausbildungskapazität

    (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der
    mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen
    Richter an Amts- und Landgerichten.
    (2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität
    sind ferner nicht zu berücksichtigen:
    1.
    Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,
    2.
    Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden,
    3.
    Richter gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa,
    ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher
    Berufspraxis in Zivilsachen,
    4.
    Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als ½,
    5.
    Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind.
    (3) Der Faktor beträgt 0,75 bei
    1.
    Kammervorsitzenden,
    2.
    Direktoren,
    3.
    Schwerbehinderten,
    4.
    Richtern, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als ¾, mindestens aber ½ beträgt,
    5.
    Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis
    in Zivilsachen,
    6.
    Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.
    (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg teilt dem
    Ministerium der Justiz vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres
    die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.

    § 4 Zuteilungskriterien

    (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung
    stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben
    1.
    bis zu 45 v. H. nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung
    der Bewerber,
    2.
    bis 40 v. H. nach der Dauer der Wartezeit,
    3.
    die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte
    bedeuten würde.
    (2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um
    die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben,
    sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
    (3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze
    nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze
    werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.

    § 5 Prüfungsergebnis

    (1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis
    sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der
    Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite
    juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)
    in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
    (2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit
    (§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.

    § 6 Härtefälle

    (1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber
    durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige
    persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich
    benachteiligt ist, daß ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
    unzumutbar belasten würde.
    (2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall
    insbesondere vor:
    1.
    bei Bewerbern, die als schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
    Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
    S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
    April 2003 BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind,
    2.
    bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind
    oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers
    deren Unterhalt nicht gewährleistet ist.
    (3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad
    ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl
    der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere
    Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern
    derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter.

    § 7 Wartezeit

    (1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben,
    die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen
    erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
    beworben haben.
    (2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der
    erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt,
    die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt
    worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter.

    § 8 Rangverbesserung

    (1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt
    haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
    18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 22 des
    Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827, 1844), in der jeweils geltenden
    Fassung, tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes
    zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), in der jeweils geltenden
    Fassung, geleistet haben, sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge
    der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus
    ergebenden Rang zu berücksichtigen.
    (2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so
    zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens
    um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.
    (3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige
    Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens
    um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.
    (4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst
    nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb
    von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis
    und nach der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem
    sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.

    § 9 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

    Innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Zulassung
    zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Oberlandesgericht
    mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit
    die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene
    Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge
    vergeben.

    § 10 Sprachliche Gleichstellung

    Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher
    und männlicher Form.

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
    Magdeburg, den 20. Juli 1994.
    Ministerium für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt
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