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Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994

Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 244)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 199423.07.1994
Eingangsformel23.07.1994
§ 1 - Anwendungsbereich01.11.2003
§ 2 - Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren01.11.2003
§ 3 - Ausbildungskapazität01.11.2003
§ 4 - Zuteilungskriterien01.11.2003
§ 5 - Prüfungsergebnis23.07.1994
§ 6 - Härtefälle01.11.2003
§ 7 - Wartezeit23.07.1994
§ 8 - Rangverbesserung01.11.2003
§ 9 - Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes01.11.2003
§ 10 - Sprachliche Gleichstellung01.11.2003
§ 11 - Inkrafttreten01.11.2003
Auf Grund des § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom
27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung
zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur
versagt werden, wenn
1.
die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zulassung
aller Bewerber nicht ausreichen oder
2.
die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes
für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).

§ 2 Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren

(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land
Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres.
Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts
Naumburg. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.
(2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
1.
die erste juristische Staatsprüfung oder die erste juristische Prüfung bestanden hat und
2.
dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts Naumburg eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen
innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden
sind.
(3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt,
die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt
und nachgewiesen worden sind.

§ 3 Ausbildungskapazität

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der
mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen
Richter an Amts- und Landgerichten.
(2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität
sind ferner nicht zu berücksichtigen:
1.
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,
2.
Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden,
3.
Richter gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa,
ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher
Berufspraxis in Zivilsachen,
4.
Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als ½,
5.
Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind.
(3) Der Faktor beträgt 0,75 bei
1.
Kammervorsitzenden,
2.
Direktoren,
3.
Schwerbehinderten,
4.
Richtern, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als ¾, mindestens aber ½ beträgt,
5.
Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis
in Zivilsachen,
6.
Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg teilt dem
Ministerium der Justiz vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.

§ 4 Zuteilungskriterien

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung
stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben
1.
bis zu 45 v. H. nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung
der Bewerber,
2.
bis 40 v. H. nach der Dauer der Wartezeit,
3.
die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte
bedeuten würde.
(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben,
sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze
nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze
werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.

§ 5 Prüfungsergebnis

(1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis
sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite
juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)
in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit
(§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.

§ 6 Härtefälle

(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber
durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige
persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich
benachteiligt ist, daß ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
unzumutbar belasten würde.
(2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall
insbesondere vor:
1.
bei Bewerbern, die als schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
April 2003 BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind,
2.
bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind
oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers
deren Unterhalt nicht gewährleistet ist.
(3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad
ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl
der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere
Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern
derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter.

§ 7 Wartezeit

(1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben,
die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen
erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
beworben haben.
(2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der
erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt,
die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt
worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter.

§ 8 Rangverbesserung

(1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt
haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827, 1844), in der jeweils geltenden
Fassung, tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), in der jeweils geltenden
Fassung, geleistet haben, sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge
der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus
ergebenden Rang zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so
zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens
um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.
(3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige
Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens
um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.
(4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst
nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb
von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst
in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis
und nach der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem
sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.

§ 9 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

Innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Zulassung
zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Oberlandesgericht
mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit
die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene
Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge
vergeben.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher
und männlicher Form.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 20. Juli 1994.
Ministerium für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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