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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 17. April 2007

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Übertragung von Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur
Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 17. April 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 17. April 200724.04.2007
Artikel 124.04.2007
Artikel 224.04.2007
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder24.04.2007
Artikel 1 - Gegenstand und Ziele des Registerportals24.04.2007
Artikel 2 - Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems24.04.2007
Artikel 3 - Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems24.04.2007
Artikel 4 - Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes24.04.2007
Artikel 5 - Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen24.04.2007
Artikel 6 - Protokollierung der Abrufe24.04.2007
Artikel 7 - Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren24.04.2007
Artikel 8 - Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren24.04.2007
Artikel 9 - Auskehrung der Einnahmen24.04.2007
Artikel 10 - Vereinsregister24.04.2007
Artikel 11 - Kosten24.04.2007
Artikel 12 - Betrieb des Registerportals24.04.2007
Artikel 13 - In-Kraft-Treten und Kündigung24.04.2007

Artikel 1

(1) Dem am 30. November 2006 durch das Land Nordrhein-Westfalen und am 21. Dezember 2006 durch das Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 6 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuches
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. April 2007.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Kolb

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
*)
Das Land Sachsen-Anhalt,
und
das Land Nordrhein-Westfalen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse
www.handelsregister.de
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (
§ 9 Abs. 1 HGB
1)
) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (
§ 10 HGB
2)
). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 6. Juli 2007
(GVBl. LSA S. 223) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am 10. Mai 2007 in Kraft getreten.
1)
im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
2)
im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).

Artikel 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen (§ 10 des Handelsgesetzbuches) zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister (
§ 8 b des Handelsgesetzbuches ) und dem statistischen Unternehmensregister (
§ 4des Statistikregistergesetzes ), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

Artikel 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Das Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches
, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Sachsen-Anhalt abrufbar sind. Die Eröffnung weiterer Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten bleibt hiervon unberührt.

Artikel 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von
§ 10 des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

Artikel 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Artikel 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von
§ 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Sachsen-Anhalt.

Artikel 6 Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 Handelsregisterverordnung. Das Land Sachsen-Anhalt erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß
Artikel 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Sachsen-Anhalt in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Sachsen-Anhalt mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des
§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches übersteigt.

Artikel 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Artikel 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach
Artikel 4 . Das Land Sachsen-Anhalt erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

Artikel 9 Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach
Artikel 7 und 8
eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Sachsen-Anhalt überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Artikel 10 Vereinsregister

Soweit das Land Sachsen-Anhalt die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die
Artikel 4 bis 9
entsprechend.

Artikel 11 Kosten

Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 12 Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder einschließlich der Kostenverteilung regeln die Justizminister der Länder in einer Dienstleistungsvereinbarung.

Artikel 13 In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe nach der Unterzeichnung in Kraft.
*)
Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel , den 30. November 2006 Magdeburg , den 21. Dezember 2006
Für das Land Nordrhein-Westfalen Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten Für den Ministerpräsidenten des
Die Justizministerin Die Ministerin der Justiz des
des Landes Nordrhein-Westfalen Landes Sachsen-Anhalt
Roswitha Müller-Piepenkötter Prof. Dr. Angela Kolb
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 6. Juli 2007
(GVBl. LSA S. 223) ist der Staatsvertrag am 10. Mai 2007 in Kraft getreten.
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