Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen Vom 17. April 2007
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen
Vom 17. April 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen vom 17. April 2007 | 24.04.2007 |
Artikel 1 | 24.04.2007 |
Artikel 2 | 24.04.2007 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts | 24.04.2007 |
Artikel 1 | 24.04.2007 |
Artikel 2 | 24.04.2007 |
Artikel 3 | 24.04.2007 |
Artikel 4 | 24.04.2007 |
Artikel 5 | 24.04.2007 |
Artikel 6 | 24.04.2007 |
Artikel 7 | 24.04.2007 |
Artikel 8 | 24.04.2007 |
Artikel 9 | 24.04.2007 |
Artikel 1
(1) Dem am 19. Dezember 2006 durch das Land Sachsen-Anhalt, am 28. Dezember 2006 durch den Freistaat Sachsen und am 11. Januar 2007 durch den Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9 Satz 2
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. April 2007.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Prof. Dr. Kolb |
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
*)
Das Land Sachsen-Anhalt,
der Freistaat Sachsen
und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des
§ 689 Absatz 3 Satz 4 ZPO
folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 21. Mai 2007
(GVBl. LSA S. 170)
ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Artikel 1
(1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen werden dem Amtsgericht Aschersleben übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen“ (gemeinsames Mahngericht).
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dies für das Gebiet des Freistaates Thüringen nur für solche Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt wird.
Artikel 2
(1) Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Aschersleben maschinell bearbeitet.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet das gemeinsame Mahngericht mit Personal und Sachmitteln aus.
Artikel 3
Das gemeinsame Mahngericht bearbeitet die Mahnanträge aus dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen im Datenträgeraustauschverfahren, Belegleseverfahren, Verfahren der sonstigen Datenfernübertragung und im Online-Mahnverfahren.
Artikel 4
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Mitglied des länderübergreifenden Entwicklungsverbundes für das automatisierte Mahnverfahren (Entwicklungsverbund). Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten dem Entwicklungsverbund bei.
(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten den für die in
Artikel 3
bezeichneten Verfahren gebildeten Fachkreisen bei. Sie erwerben die Nutzungsrechte für die erforderliche Verfahrenssoftware.
(3) Die Kosten des Freistaats Sachsen und des Freistaats Thüringen für den Beitritt zu dem Entwicklungsverbund und den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte trägt das Land Sachsen-Anhalt; gleiches gilt für die Kosten der Weiterentwicklung und Pflege der Fachverfahren. Sie sind Bestandteil der durch die übrigen Vertragsparteien zu zahlenden Pauschalvergütung.
(4) Das Land Sachsen-Anhalt vertritt den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen im Entwicklungsverbund und in den Fachkreisen. Die Einzelheiten der Vertretung sowie der Abrechnung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel 5
(1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden vom Land Sachsen-Anhalt getragen.
(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung. Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus.
(3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorgenommen werden. Näheres ergibt sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung.
Artikel 6
Die Zuständigkeit für die Erhebung, Einnahme, Abrechnung und Vollstreckung der Gebühren und Auslagen wird auf das Amtsgericht Aschersleben übertragen. Dazu gehört auch die Nachweisführung über die von Antragstellern, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gebieten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen haben, tatsächlich eingezogenen Beträge. Es gilt, einschließlich des Haushalts- und Kassenrechts, das Recht des Landes Sachsen-Anhalt, auch soweit dieses die Zuständigkeit anderen Behörden zuweist. Die Kostenbefreiung der Antragsteller richtet sich nach dem an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltenden Landesrecht.
Artikel 7
Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß
Artikel 9 Satz 2
eingereicht oder angebracht ist.
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 30. April 2012. Tritt dieser Staatsvertrag erst nach dem 1. Mai 2007 in Kraft, ist die Kündigung nach Satz 1 erstmals mit Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Monats möglich, der seiner Bezeichnung nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde entspricht.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung vom Freistaat Sachsen oder Freistaat Thüringen erklärt, ist sie an das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Das Land Sachsen-Anhalt richtet die Kündigungserklärung an den von ihm gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und einer der übrigen Vertragsparteien lässt das Vertragsverhältnis mit der anderen Vertragspartei unberührt.
(3) Für den Fall einer Änderung der Pauschalvergütung um mehr als zehn Prozent innerhalb von drei Jahren steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende zu. Dem Land Sachsen-Anhalt sind in diesem Fall die aufgewandten Kosten für den Beitritt zum Entwicklungsverbund und zu den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte (Einmalkosten) anteilig zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die gezahlte Pauschalvergütung abgegolten sind.
Artikel 9
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt frühestens am 1. Mai 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt folgt.
*)
Magdeburg , den 19. Dezember 2006 | Dresden , den 28. Dezember 2006 |
Für das Land Sachsen-Anhalt | Für den Freistaat Sachsen |
In Vertretung des Ministerpräsidenten | In Vertretung des Ministerpräsidenten |
Die Ministerin der Justiz | Der Staatsminister der Justiz |
Prof. Dr. Angela Kolb | Geert Mackenroth |
Erfurt , den 11. Januar 2007 | |
Für den Freistaat Thüringen | |
In Vertretung des Ministerpräsidenten | |
Der Justizminister | |
Harald Schliemann |
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 21. Mai 2007
(GVBl. LSA S. 170)
ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
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