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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. März 2012

    Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
    zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und
    Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über
    die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
    Vom 13. März 2012
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 13. März 201223.03.2012
    Artikel 123.03.2012
    Artikel 223.03.2012
    Artikel 323.03.2012

    Artikel 1

    (1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem am 19. Mai 2011 und am 29. August 2011 unterzeichneten
    Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
    wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Der Tag, an dem die Regelungen des
    Staatsvertrages nach dessen
    Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
    *
    .
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 26. September 2012
    (GVBl. LSA S. 333) sind die Regelungen des
    Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
    nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2
    am 4. September 2012 in Kraft getreten.]

    Artikel 2

    Durch den Staatsvertrag
    wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (
    Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
    Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und
    Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
    ) eingeschränkt.

    Artikel 3

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 13. März 2012.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
    Gürth Dr. Haseloff Prof. Dr. Kolb
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