Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 26. Juni 2013
Gesetz
zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben
nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung
zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Vom 26. Juni 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 26. Juni 2013 | 05.07.2013 |
Artikel 1 | 05.07.2013 |
Artikel 2 | 05.07.2013 |
Artikel 1
(1) Dem in dem Zeitraum vom 7. August 2012 bis zum 5. Dezember 2012 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
§ 8 Abs. 1 Satz 4
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
*
.
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2013
(GVBl. LSA S. 503)
ist der Staatsvertrag nach seinem
§ 8 Abs. 1 Satz 4
am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten.]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Juni 2013.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Die Ministerin |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | für Justiz und Gleichstellung |
des Landes Sachsen-Anhalt | ||
Gürth | Dr. Haseloff | Prof. Dr. Kolb |
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