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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 26. Juni 2013

Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben
nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung
zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Vom 26. Juni 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 26. Juni 201305.07.2013
Artikel 105.07.2013
Artikel 205.07.2013

Artikel 1

(1) Dem in dem Zeitraum vom 7. August 2012 bis zum 5. Dezember 2012 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 8 Abs. 1 Satz 4
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
*
.
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2013
(GVBl. LSA S. 503) ist der Staatsvertrag nach seinem
§ 8 Abs. 1 Satz 4 am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten.]

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Juni 2013.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Die Ministerin
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Prof. Dr. Kolb
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