JVollzVergVO
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Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO) Vom 21. Januar 2016

Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und
der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt
(Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO)
Vom 21. Januar 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO) vom 21. Januar 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
§ 1 - Grundlohn01.01.2016
§ 2 - Zulagen01.01.2016
§ 3 - Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung01.01.2016
§ 4 - Ausbildungsbeihilfe01.01.2016
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2016
Aufgrund des § 66 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 667)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird verordnet:

§ 1 Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1. Vergütungsgruppe I Arbeiten einfacher Art, die a) keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und b) nur geringere Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
2. Vergütungsgruppe II Arbeiten nach Nummer 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
3. Vergütungsgruppe III Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
4. Vergütungsgruppe IV Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen oder
5. Vergütungsgruppe V Arbeiten, die über die Anforderungen nach Nummer 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt in der
1. Vergütungsgruppe I
Stufe 1 75 v. H.,
Stufe 2 85 v. H.,
2. Vergütungsgruppe II
Stufe 1 88 v. H.,
Stufe 2 99 v. H.,
3. Vergütungsgruppe III
Stufe 1 100 v. H.,
Stufe 2 113 v. H.,
4. Vergütungsgruppe IV
Stufe 1 115 v. H.,
Stufe 2 126 v. H.,
5. Vergütungsgruppe V
Stufe 1 128 v. H.,
Stufe 2 141 v. H.
der Eckvergütung nach § 64 Abs. 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
.
(3) Mit der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit oder der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird ein Grundlohn nach der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe gewährt. Die Stufe 2 der jeweiligen Vergütungsgruppe wird nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit gewährt, soweit die Arbeitsleistung des Gefangenen nicht hinter den durchschnittlichen Anforderungen der jeweiligen Vergütungsgruppe zurück bleibt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung im Sinne des
§ 3 .

§ 2 Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für
1.
Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 v. H. des Grundlohnes,
2.
Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 v. H. des Grundlohnes oder
3.
Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 v. H. des Grundlohnes.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 v. H. und im Leistungslohn bis zu 15 v. H. des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn
a)
die Arbeitsmenge,
b)
die Arbeitsgüte,
c)
der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien,
d)
die Leistungsbereitschaft und
e)
keine oder nur geringe Fehlzeiten oder
2.
im Leistungslohn
a)
die Arbeitsgüte sowie
b)
der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

(1) Soweit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
ein Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen (
§ 26 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
) oder für Arbeitstraining ( § 27 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
) zu zahlen ist, wird eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I Stufe 1 gewährt.
(2) Befindet sich die arbeitstherapeutische Maßnahme oder das Arbeitstraining in einem fortgeschrittenen Stadium und entspricht die ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen den Anforderungen gemäß
§ 1 Abs. 1 kann eine Vergütung in der jeweiligen Vergütungsgruppe nach
§ 1 Abs. 2 in der Stufe 1 gewährt werden.

§ 4 Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt
wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsgruppe III gewährt.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsgruppe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für die Teilnahme an nicht abschlussorientierten schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen, beruflichen Orientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie sonstigen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung wird eine Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsgruppe II gewährt.
(4) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden auf die Ausbildungsbeihilfe entsprechende Anwendung. Zu den Ausbildungsbeihilfen können Zulagen gemäß
§ 2 gewährt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Magdeburg, den 21. Januar 2016.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Kolb-Janssen
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