AGPsychPbG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA) Vom 7. Juli 2017

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(AGPsychPbG LSA)
Vom 7. Juli 2017
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA) vom 7. Juli 201718.07.2017
§ 1 - Anerkennung von Personen18.07.2017
§ 2 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen18.07.2017
§ 3 - Zuständigkeit18.07.2017
§ 4 - Antrag18.07.2017
§ 5 - Besondere Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters18.07.2017
§ 6 - Nebenbestimmungen18.07.2017
§ 7 - Unterrichtung der Anerkennungsstellen18.07.2017
§ 8 - Rücknahme und Widerruf18.07.2017
§ 9 - Länderübergreifende Anerkennung18.07.2017
§ 10 - Verzeichnis18.07.2017
§ 11 - Verordnungsermächtigung18.07.2017
§ 12 - Übergangsregelung18.07.2017
§ 13 - Einschränkung von Grundrechten18.07.2017
§ 14 - Sprachliche Gleichstellung18.07.2017
§ 15 - Inkrafttreten18.07.2017

§ 1 Anerkennung von Personen

(1) Als psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer über
1.
die in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten fachlichen Qualifikationen,
2.
eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
genannten Bereiche und
3.
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
verfügt.
(2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die in
§ 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
soll anerkannt werden, wenn
1.
die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den
§§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
zugrunde liegenden Standards durchzuführen,
2.
ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt und
3.
ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nr. 1 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
5.
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.

§ 3 Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Anerkennung nach den
§§ 1 und 2 ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 4 Antrag

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach
§ 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in
§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach
§ 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, 2462), zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag auf Anerkennung nach
§ 1 ist eine Erklärung zum örtlichen Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters beizufügen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach
§ 1 Abs. 2 die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in
§ 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
genannten Voraussetzungen verlangen.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach
§ 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in
§ 2 Abs. 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach
§ 2 Abs. 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referenten und die Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung verlangen.

§ 5 Besondere Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters

(1) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die nicht allgemein zugänglich sind, zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Auskünfte, zu denen der psychosoziale Prozessbegleiter gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Der psychosoziale Prozessbegleiter muss mindestens alle zwei Jahre an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der für die Anerkennung nach
§ 1 zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 6 Nebenbestimmungen

(1) Die Anerkennung nach
§ 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach
§ 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung soll auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 vorliegen.
(2) Die Anerkennung nach den
§§ 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie mit dem Vorbehalt eines Widerrufs versehen werden, insbesondere wenn diese Nebenbestimmungen zur Sicherung der Qualität der psychosozialen Prozessbegleitung, zur Herstellung einer einheitlichen Praxis oder aus Gründen des Opferschutzes geboten sind. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

§ 7 Unterrichtung der Anerkennungsstellen

(1) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und das Entstehen von Versagungsgründen nach
§ 1 Abs. 2 zu unterrichten. Die Anbieter der Aus- oder Weiterbildung sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 und 2 und das Entstehen von Versagungsgründen nach
§ 2 Abs. 3 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter und die Anbieter der Aus- und Weiterbildung einen Nachweis des Fortbestandes der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nichtvorliegens von Versagungsgründen führen.
(2) Die Anbieter der Aus- und Weiterbildung sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

§ 8 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Anerkennung nach den
§§ 1 und 2 soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach
§ 1 Abs. 1 oder § 2
Abs. 1 oder 2 nicht vorlag. Die Anerkennung nach
§ 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund nach
§ 1 Abs. 2 vorlag. Die Anerkennung nach
§ 2 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund nach
§ 2 Abs. 3 vorlag.
(2) Die Anerkennung nach den
§§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 2
Abs. 1 oder 2 wegfällt. Die Anerkennung nach
§ 1 kann widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 1 Abs. 2 entstanden ist oder der psychosoziale Prozessbegleiter beharrlich seinen Pflichten aus
§ 5 Abs. 2 zuwiderhandelt. Die Anerkennung nach
§ 2 kann widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 2 Abs. 3 entstanden ist.
(3) Zuständig für die Entscheidung über Rücknahme und Widerruf der Anerkennungen nach den
§§ 1 und 2 ist die anerkennende Stelle.
(4) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.

§ 9 Länderübergreifende Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach
§ 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Sachsen-Anhalt liegt oder dorthin verlagert wird.
(2) Erfüllt ein psychosozialer Prozessbegleiter die in
§ 1 genannten Voraussetzungen nicht, kann die für die Anerkennung nach
§ 1 zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestimmen, dass die Anerkennung dieses psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land der Anerkennung nach
§ 1 nicht gleichsteht. Bestehen begründete Zweifel daran, dass ein in einem anderen Land anerkannter psychosozialer Prozessbegleiter die in
§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in
§ 1 genannten Voraussetzungen verlangen.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach
§ 2 gleich.

§ 10 Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung nach den
§§ 3 und 11 zuständigen Stellen führen für das Land Sachsen-Anhalt ein gemeinsames Verzeichnis der nach
§ 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter.
(2) In das Verzeichnis ist der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 aufzunehmen. Auf Antrag soll die verzeichnisführende Stelle sachliche Tätigkeitsschwerpunkte des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. Der örtliche oder sachliche Tätigkeitsschwerpunkt kann auf Antrag auch nachträglich geändert werden.

§ 11 Verordnungsermächtigung

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von
§ 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach den
§§ 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium ist weiterhin ermächtigt, durch Verordnung
1.
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 und 2,
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung nach den
§§ 1 und 2
,
3.
Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht nach
§ 5 Abs. 2,
4.
Einzelheiten der Ausgestaltung des Verzeichnisses nach
§ 10 und des diesbezüglichen Verfahrens und
5.
die mögliche Anzahl und den möglichen Inhalt sachlicher Tätigkeitsschwerpunkte im Sinne von
§ 10 Abs. 2 Satz 2
zu regeln.

§ 12 Übergangsregelung

Abweichend von § 1
Abs. 1 Nr. 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des
Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiter nach
§ 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in
§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und
Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschränkt.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 7. Juli 2017.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Keding
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