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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 9. August 2001

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 9. August 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (GVBl. LSA S. 655)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 9. August 200117.08.2001
Eingangsformel17.08.2001
§ 118.11.2020
§ 217.08.2001
Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und über die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 22. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 349) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
1.
Bei der Bundesfinanzverwaltung:
a)
Prüfungsdienst:
Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen
2)
Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen
2)
Regierungsräte/Regierungsrätinnen
2)
Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen
2)
Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen
2)
Zollamtmänner/Zollamtfrauen
Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
2b)
Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
1)
Zollsekretäre/Zollsekretärinnen
1)
b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:
Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen
2)
Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen
2)
Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen
2)
Regierungsräte/Regierungsrätinnen
2)
Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen
2)
Regierungsoberamtsräte/Regierungsoberamtsrätinnen
2)
Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen
2)
Regierungsamtsräte/Regierungsamtsrätinnen
2)
Zollamtmänner/Zollamtfrauen
Regierungsamtmänner/Regierungsamtfrauen
Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
Regierungsoberinspektoren/Regierungsoberinspektorinnen
Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
2b)
Regierungsinspektoren/Regierungsinspektorinnen
2b)
Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
Zollschiffsbetriebsinspektoren/Zollschiffsbetriebsinspektorinnen
Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
Regierungsamtsinspektoren/Regierungsamtsinspektorinnen
Zollschiffsamtsinspektoren/Zollschiffsamtsinspektorinnen
Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
Regierungshauptsekretäre/Regierungshauptsekretärinnen
Zollschiffshauptsekretäre/Zollschiffshauptsekretärinnen
Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
1)
Regierungsobersekretäre/Regierungsobersekretärinnen
1)
Zollschiffsobersekretäre/Zollschiffsobersekretärinnen
1)
Zollsekretäre/Zollsekretärinnen
1)
Regierungssekretäre/Regierungssekretärinnen
1)
Zollschiffssekretäre/Zollschiffssekretärinnen
1)
c)
Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen
2)
Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen
2)
Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen
2)
Regierungsräte/Regierungsrätinnen
2)
Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen
2)
Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen
2)
Zollamtmänner/Zollamtfrauen
Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
2b)
Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
1)
Zollsekretäre/Zollsekretärinnen
1)
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst ):
Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
Forstamtmänner/Forstamtfrauen
Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
Forstamtsinspektoren/Forstamtsinspektorinnen
Forsthauptsekretäre/Forsthauptsekretärinnen
Forstobersekretäre/Forstobersekretärinnen
1)
Forstsekretäre/Forstsekretärinnen
1)
Forstassistenten/Forstassistentinnen
1)
- als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -
sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Bundesforst die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
5)
3.
bei der Polizei:
Kriminaloberräte/Kriminaloberrätinnen
2a)
Polizeioberräte/Polizeioberrätinnen
2a)
Kriminalräte/Kriminalrätinnen
2a)
Polizeiräte/Polizeirätinnen
2a)
Erste Kriminalhauptkommissare/Erste Kriminalhauptkommissarinnen
2a)
Erste Polizeihauptkommissare/Erste Polizeihauptkommissarinnen
2a)
Kriminalhauptkommissare/Kriminalhauptkommissarinnen
Polizeihauptkommissare/Polizeihauptkommissarinnen
Kriminaloberkommissare/Kriminaloberkommissarinnen
Polizeioberkommissare/Polizeioberkommissarinnen
Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen
2b)
Polizeikommissare/Polizeikommissarinnen
2b)
Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen
Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen
Kriminalobermeister/Kriminalobermeisterinnen
1)
Polizeiobermeister/Polizeiobermeisterinnen
1)
Kriminalmeister/Kriminalmeisterinnen
1)
Polizeimeister/Polizeimeisterinnen
1)
Beamte/Beamtinnen der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Befähigung zum Richteramt, im Dezernat Wirtschaftskriminalität des Landeskriminalamtes
Tarifbeschäftigte des Landeskriminalamtes und der Polizeiinspektionen, soweit sie mit Aufgaben der EDV-Beweissicherung und -auswertung betraut sind
Tarifbeschäftigte der wirtschaftskriminalistischen Prüfstelle des Landeskriminalamtes
Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterinnen der Fachkommissariate Wirtschaftskriminalität der Polizeiinspektionen
4.
bei den Forstverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
Forstamtmänner/Forstamtfrauen
Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
Forstbedienstete, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
4)
- als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -
5.
beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt:
a)
Bergdirektoren/Bergdirektorinnen
2)
Bergvermessungsdirektoren/Bergvermessungsdirektorinnen
2)
Technische Direktoren/Technische Direktorinnen
2)
Bergoberräte/Bergoberrätinnen
2)
Bergvermessungsoberräte/Bergvermessungsoberrätinnen
2)
Technische Oberräte/Technische Oberrätinnen
2)
Bergräte/Bergrätinnen
Bergvermessungsräte/Bergvermessungsrätinnen
Technische Räte/Technische Rätinnen
Technische Oberamtsräte/Technische Oberamtsrätinnen
Technische Amtsräte/Technische Amtsrätinnen
Technische Amtmänner/Technische Amtfrauen
Technische Oberinspektoren/Technische Oberinspektorinnen
b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
3)
6.
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oder
b)
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Beamte oder Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich. Beamte oder Beamtinnen auf Probe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ausgenommen der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, stehen den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn nur gleich, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen als Beamte, Beamtinnen oder Tarifbeschäftigte tätig gewesen sind oder sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne dieser Verordnung gewesen sind.
(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Land Sachsen-Anhalt sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Land Sachsen-Anhalt polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
Fußnoten
1)
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2)
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbständigen Dienststelle sind,
2a)
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,
2b)
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
3)
sofern sie sinngemäß die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllen und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
4)
sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig sind,
5)
sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und entweder ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig oder ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 310) außer Kraft.
Magdeburg, den 9. August 2001.
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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