Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) Vom 23. August 1993
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) Vom 23. August 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37, 38) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23. August 1993 | 27.08.1993 |
Abschnitt 1 - Justizverwaltungskosten | 27.08.1993 |
§ 1 - Allgemeine Regelung | 25.02.2023 |
§ 2 - Kostenbeitreibung | 16.03.2021 |
§ 3 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren | 12.12.2014 |
Abschnitt 2 - Kosten in Hinterlegungssachen | 27.08.1993 |
§ 4 - Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren | 27.08.1993 |
§ 5 - Auslagen in Hinterlegungssachen | 25.02.2023 |
§ 6 - Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen | 12.12.2014 |
Abschnitt 3 - Gebührenbefreiungen, Stundung und Erlaß von Kosten | 27.08.1993 |
§ 7 - Gebührenfreiheit | 16.03.2021 |
§ 8 - Stundung und Erlaß von Kosten | 16.03.2021 |
Abschnitt 4 - Schlußbestimmungen | 27.08.1993 |
§ 9 - Übergangsvorschrift | 06.04.2013 |
§ 10 - Inkrafttreten | 27.08.1993 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 01.01.2023 |
Abschnitt 1 Justizverwaltungskosten
§ 1 Allgemeine Regelung
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Ausgenommen hiervon ist Anlage Nr. 2001.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (
Anlage
).
§ 2 Kostenbeitreibung
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 3 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher anzuwenden.
Abschnitt 2 Kosten in Hinterlegungssachen
§ 4 Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
§ 5 Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
1.
die Auslagen nach der Anlage Vorbemerkung 2 sowie Nrn. 2000 und 2002 des Justizverwaltungskostengesetzes,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
§ 6 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch empfangsberechtigte Personen, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund von § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt bei Betreuungen Anlage 1 Vorbemerkung 1.1 und Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und in den übrigen Fällen Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Abs. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
Abschnitt 3 Gebührenbefreiungen, Stundung und Erlaß von Kosten
§ 7 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen;
2.
Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft;
3.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;
4.
die Landeswohlfahrtsverbände sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Träger der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Lande Sachsen-Anhalt seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(4) Haftet der Befreite für die Kosten mit anderen Beteiligten als Gesamtschuldner und kann von ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ausgleich verlangt werden, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die anderen Beteiligten.
(5) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu denen der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
§ 8 Stundung und Erlaß von Kosten
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies gilt entsprechend für Kosten, die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei den Justizverwaltungsbehörden entstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden,
1.
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
wenn es aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Diese Befugnis kann ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
Abschnitt 4 Schlußbestimmungen
§ 9 Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Kosten, die nach dem Inkrafttreten fällig werden. Soweit zuvor Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden, soweit sich aus Satz 3 nichts anderes ergibt. In einer Hinterlegungssache bereits nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhobene Gebühren sind auf die Gebühren anzurechnen, die nach Nr. 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben sind.
(2) Soweit das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gemäß § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, ist die Anlage Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. August 1993.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Pieper
Vizepräsidentin
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
Anlage
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1. | Feststellungserklärung | |
nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 35 bis 850 Euro | |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung:Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 340 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 10 Euro |
Anmerkung: | ||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Anlage 1 Nrn. 31002 und 31003 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 340 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 85 Euro |
4 | Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern | |
4.1 | für eine Sprache | 120 Euro |
4.2 | gleichzeitig für eine weitere Sprache oder mehrere weitere Sprachen (auch Gebärdensprache): die Gebühr der Nummer 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um | 20 Euro |
Die Beeidigung von Richtern und Justizbeamten als Dolmetscher und Übersetzer ist gebührenfrei. | ||
4.3 | Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 120 Euro |
5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
5.1 | für die Anerkennung als Gütestelle | 140 Euro |
5.2 | für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung | 55 Euro |
Feedback