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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994

Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 199401.08.1994
Artikel 101.08.1994
Artikel 201.08.1994
Staatsvertrag - Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)01.08.1994
Artikel 1 bis 2 - (Änderungsanweisungen)01.08.1994
Artikel 3 - Inkrafttreten01.08.1994
Anlage - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag01.08.1994

Artikel 1

(1) Dem am 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994
unterzeichneten Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
(Anlage)
.
(3) Nach seinem Artikel 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. August 1994 in Kraft.
Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 14. Juni 1994.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner

Staatsvertrag

Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 bis 2

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind
bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg: Bonn, den 28. Februar 1994 Erwin
Teufel
Für den Freistaat Bayern: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr.
Thomas Goppel
Für das Land Berlin: Bonn, den 11. Februar 1994 Peter
Radunski
Für das Land Brandenburg: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr.
Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen: Bonn, den 24. Februar 1994 Klaus Wedemaier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen: Bonn, den 4. Februar 1994 Joseph Fischer
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Berndt
Seite
Für das Land Niedersachsen: Bonn, den 4. Februar 1994 Jürgen
Trittin
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Bonn, den 4. Februar
1994 Dr. h. c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 2. Februar 1994 Rudolf Scharping
Für das Saarland: Bonn, den 4. Februar 1994 Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen: Bonn, den 3. Februar 1994 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein: Bonn, den 1. März 1994 Heide
Simonis
Für den Freistaat Thüringen: Bonn, den 28. Februar
1994 Dr. Bernhard Vogel

Anlage

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:
Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit
des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere
bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.
Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen
Zu § 3 Abs. 2:
Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit
für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern
Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden,
sofern sie gewaltgeprägt sind.
Zu § 3 Abs. 3:
Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe,
die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche
sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung
aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter,
die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung
der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für
private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den
in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu
Stellung genommen hat.
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