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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994

    Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 199401.08.1994
    Artikel 101.08.1994
    Artikel 201.08.1994
    Staatsvertrag - Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)01.08.1994
    Artikel 1 bis 2 - (Änderungsanweisungen)01.08.1994
    Artikel 3 - Inkrafttreten01.08.1994
    Anlage - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag01.08.1994

    Artikel 1

    (1) Dem am 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994
    unterzeichneten Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
    (Anlage)
    .
    (3) Nach seinem Artikel 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. August 1994 in Kraft.
    Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
    Kraft.
    Magdeburg, den 14. Juni 1994.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
    Dr. Keitel
    Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Bergner

    Staatsvertrag

    Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
    Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein
    und der Freistaat Thüringen
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:

    Artikel 1 bis 2

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 3 Inkrafttreten

    Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind
    bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
    des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
    Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
    teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
    Für das Land Baden-Württemberg: Bonn, den 28. Februar 1994 Erwin
    Teufel
    Für den Freistaat Bayern: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr.
    Thomas Goppel
    Für das Land Berlin: Bonn, den 11. Februar 1994 Peter
    Radunski
    Für das Land Brandenburg: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr.
    Hans Otto Bräutigam
    Für die Freie Hansestadt Bremen: Bonn, den 24. Februar 1994 Klaus Wedemaier
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Thomas Mirow
    Für das Land Hessen: Bonn, den 4. Februar 1994 Joseph Fischer
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Berndt
    Seite
    Für das Land Niedersachsen: Bonn, den 4. Februar 1994 Jürgen
    Trittin
    Für das Land Nordrhein-Westfalen: Bonn, den 4. Februar
    1994 Dr. h. c. Johannes Rau
    Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 2. Februar 1994 Rudolf Scharping
    Für das Saarland: Bonn, den 4. Februar 1994 Oskar Lafontaine
    Für den Freistaat Sachsen: Bonn, den 3. Februar 1994 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
    Für das Land Sachsen-Anhalt: Bonn, den 4. Februar 1994 Dr. Christoph Bergner
    Für das Land Schleswig-Holstein: Bonn, den 1. März 1994 Heide
    Simonis
    Für den Freistaat Thüringen: Bonn, den 28. Februar
    1994 Dr. Bernhard Vogel

    Anlage

    Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
    Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:
    Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit
    des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere
    bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.
    Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen
    Zu § 3 Abs. 2:
    Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit
    für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
    unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern
    Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden,
    sofern sie gewaltgeprägt sind.
    Zu § 3 Abs. 3:
    Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe,
    die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche
    sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung
    aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter,
    die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung
    der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für
    private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den
    in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
    der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
    und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu
    Stellung genommen hat.
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