Verordnung über den Hortbedarf Vom 14. November 1995
Verordnung über den Hortbedarf Vom 14. November 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Hortbedarf vom 14. November 1995 | 21.11.1995 |
Eingangsformel | 21.11.1995 |
§ 1 - Feststellung des Bedarfs | 21.11.1995 |
§ 2 - Organisation von Horten | 21.11.1995 |
§ 3 - Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Horten | 21.11.1995 |
§ 4 - Hortbetreuung während der unterrichtsfreien Zeit und Absicherung der Hortbetreuung bei besonderen Umständen | 21.11.1995 |
§ 5 - Frühhort und Späthort | 21.11.1995 |
§ 6 - Inkrafttreten | 21.11.1995 |
Auf Grund von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Hortgesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 523) wird verordnet:
§ 1 Feststellung des Bedarfs
Die für die Feststellung des Bedarfs gemäß § 4 Abs. 1 des Hortgesetzes maßgebende Mindestgröße ist erreicht, wenn mehr als 40 Kinder für den Hortbesuch angemeldet sind. Stichtag für die Feststellung des Bedarfs ist der 15. November. Die Hortträger melden die Zahl der verbindlichen Anmeldungen am Stichtag bis zum 15. Dezember der Schulbehörde.
§ 2 Organisation von Horten
(1) Horte sollen in der Regel an einem Standort errichtet und fortgeführt werden.
(2) Horte können als selbständige Einrichtung geführt werden, wenn mehr als 40 Kinder für den Hortbesuch angemeldet sind.
(3) Horte können als Hort mit einem Hauptstandort und mit Außenstellen errichtet und fortgeführt werden. Der Hauptstandort muß die in Absatz 2 genannte Mindestgröße besitzen. Ein Hort soll in der Regel nicht mehr als zwei Außenstellen haben.
(4) Bestehende Horte, die die in Absatz 2 genannte Mindestgröße nicht erreichen, können nur als Außenstelle eines selbständigen Hortes fortgeführt werden. Dazu soll zwischen den Trägern eine freiwillige Zweckvereinbarung abgeschlossen werden. Für den Abschluß der Zweckvereinbarung ist die Zustimmung der Schulbehörde notwendig. Ein Hort mit Außenstellen wird im Außenverhältnis durch den Träger des Hauptstandortes vertreten. Die Hortleitung soll ihren Sitz am Hauptstandort haben und von dort die Außenvertretung einschließlich der Außenstellen wahrnehmen.
(5) Bestehende Horte, in denen nicht mehr als 20 Kinder angemeldet sind, können auch nicht als Außenstelle eines bestehenden Hortes fortgeführt werden. In diesem Fall soll der Hortträger versuchen, andere Betreuungsangebote zu unterbreiten. Dafür kommen sowohl die im Einzugsbereich des Hortträgers gelegenen Kindertageseinrichtungen als auch die Horte anderer Träger in Betracht.
§ 3 Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Horten
(1) Horte werden in der Regel zum 1. August eines Jahres errichtet, verändert oder aufgehoben.
(2) Ein Träger, der bereits mehrere Horte vorhält, kann einen weiteren Hort nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Schulbehörde errichten.
(3) Die Verlegung eines Standortes, ein Zusammenschluß von Horten oder eine Veränderung der Trägerschaft bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(4) Bei der Fortführung bereits eingerichteter Horte können von der Schulbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(5) Ein Hort, der die Mindestgröße nach § 2 Abs. 2 am Stichtag nicht erreicht und für den bis zum 1. April des folgenden Jahres keine entsprechende Vereinbarung über einen Anschluß als Außenstelle an einen selbständigen Hort vorliegt, wird aufgehoben. In diesem Hort werden vom Land nach dem 1. August keine Erziehenden mehr eingesetzt.
(6) Sind in einem Hort am Stichtag nicht mehr als 20 Kinder angemeldet, wird dieser aufgehoben. In diesem Hort werden vom Land nach dem 1. Februar des folgenden Jahres keine Erziehenden mehr eingesetzt.
§ 4 Hortbetreuung während der unterrichtsfreien Zeit und Absicherung der Hortbetreuung bei besonderen Umständen
(1) Der Hortträger kann einen Hort während der unterrichtsfreien Zeit im Einvernehmen mit der Schulbehörde bis zu insgesamt vier Wochen im Schuljahr schließen, wenn er für diesen Zeitraum ein Betreuungsangebot in einem anderen Hort bei zumutbaren Bedingungen unterbreitet.
(2) Wenn sich mehrere Horte in der Trägerschaft eines Trägers befinden, besteht für die Schulbehörde im Benehmen mit diesem Träger die Möglichkeit, das Personal in der unterrichtsfreien Zeit nur in bestimmten Horten einzusetzen.
(3) Bei Horten mit Außenstellen besteht für die Schulbehörde im Benehmen mit dem Träger die Möglichkeit, das Personal in der unterrichtsfreien Zeit oder bei besonderen Umständen nur am Hauptstandort oder nur in einer Außenstelle einzusetzen.
§ 5 Frühhort und Späthort
Frühhort (ab 6 Uhr) und Späthort (nach 17 Uhr) können in der Regel nur vorgehalten werden, wenn mindestens fünf Kinder dafür angemeldet sind. Die Schulbehörde kann auf Antrag der Elternvertretung eines Hortes im Benehmen mit dem Träger im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern dafür die personellen Voraussetzungen vorhanden sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 14. November 1995.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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