SchädBekVO
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Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) Vom 14. Februar 1996

Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) Vom 14. Februar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) vom 14. Februar 199629.02.1996
Eingangsformel29.02.1996
§ 1 - Begriffsbestimmung29.02.1996
§ 2 - Pflichten und Befugnisse29.02.1996
§ 3 - Grundrechtseinschränkung29.02.1996
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten29.02.1996
§ 5 - Inkrafttreten29.02.1996
Auf Grund
des § 13 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 746), und
des § 20 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften des Artenschutzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458),
wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Tierische Schädlinge im Sinne dieser Verordnung sind
1. Gliederfüßer
a) synanthrope Schaben (Blattidae),
b) synanthrope Fliegen (Brachycera),
c) stechende Mücken in Gebieten mit endemischen Vorkommen durch sie übertragbarer Krankheitserreger (Culiciformia),
d) Plattwanzen (Bett- und Taubenwanzen) (Cimicidae),
e) Flöhe (Siphonaptera),
f) Pharaoameisen (Monomorium pharaonis),
g) sonstige Ameisen in Gebäuden (Formicidae),
h) Zecken in Gebäuden (Ixodoidea),
i) Milben im Siedlungsbereich, sofern sie als Überträger von Krankheitserregern bekannt sind (Acari).
2. Wirbeltiere
a) Wanderratte (Rattus norvegicus),
b) Hausratte (Rattus rattus),
c) Hausmaus (Mus musculus),
d) verwilderte Haustaube (Columba livia domestica).
(2) Ein Befall mit tierischen Schädlingen im Sinne dieser Verordnung liegt bei mehrfachem oder nicht nur vorübergehend gehäuftem Auftreten vor.

§ 2 Pflichten und Befugnisse

(1) Eigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen sind zur Feststellung und Bekämpfung eines Befalls im Sinne des § 1 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
(2) Tierische Schädlinge, die außerhalb des besiedelten Bereiches auftreten, sind nur dann zu bekämpfen, wenn zu befürchten ist, daß durch sie Krankheitserreger übertragen werden. Vor Bekämpfungsmaßnahmen an Wirbeltieren ist die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren.
(3) Bei einem Befall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet einer Gemeinde kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, daß sie ebenfalls befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung von tierischen Schädlingen und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.
(4) Die im Absatz 1 Genannten haben die behördlich durchgeführten Maßnahmen zu dulden. Sie haben den Behörden und den von ihnen Beauftragten Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen zu ermöglichen und sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Um einen Befall mit tierischen Schädlingen zu verhindern oder aber einem erneuten Schädlingsbefall vorzubeugen, kann die zuständige Behörde gegenüber den im Absatz 1 Genannten die Durchführung oder Duldung von erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(6) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 besondere Sachkunde, so hat der Verpflichtete auf Anordnung der zuständigen Behörde geeignete Fachkräfte zu beauftragen.

§ 3 Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Seuchengesetzes im Rahmen des § 2 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung eingeschränkt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht erstattet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 14. Februar 1996.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner Dr. Kuppe
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