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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991

Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. November 1997 (GVBl. LSA S. 969)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats vom 14. November 199123.11.1991
Eingangsformel23.11.1991
§ 1 - Zusammensetzung des Landesschulbeirats22.11.1997
§ 2 - Wahl der Mitglieder22.11.1997
§ 3 - Amtszeit22.11.1997
§ 4 - Wiederwahl23.11.1991
§ 5 - Inkrafttreten23.11.1991
Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz)
vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung des Landesschulbeirats

Der Landesschulbeirat besteht aus siebzehn vom Kultusministerium
berufenen und je sieben vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat
gewählten Mitgliedern.

§ 2 Wahl der Mitglieder

(1) In den Landesschulbeirat werden gewählt:
1.
sieben Erziehungsberechtigte vom Landeselternrat und
2.
sieben Schülerinnen oder Schüler vom Landesschülerrat.
(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist von den betreffenden
Vertretungen ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied
im Verhinderungsfalle vertreten kann und bei einem Ausscheiden des Mitglieds
für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. In diesem Falle sowie
im Falle des Ausscheidens eines Ersatzmitgliedes ist für den Rest der
Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in zwei getrennten
Wahlgängen aus der Mitte der Vertretungen mit Stimmzetteln zu wählen.
Wahlvorschläge können nur die anwesenden Mitglieder oder die Ersatzmitglieder,
die ein Mitglied im Verhinderungsfalle in der Sitzung vertreten, machen. Der
Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer
Reihenfolge bekannt.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen von bis zu sieben
Namen von Bewerbern in den Stimmzetteln. Die Wahlen sind persönlich auszuüben.
Briefwahl ist unzulässig.
(5) Gewählt sind die sieben Bewerber für die Mitgliedschaft
und die sieben Bewerber für die Ersatzmitgliedschaft, die die meisten
gültigen Stimmen auf sich vereinigen, sofern sie mündlich oder schriftlich
erklären, daß sie die Wahl annehmen. Stimmzettel ohne Namen gelten
als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille
nicht ergibt, sind ungültig. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen findet
eine Stichwahl statt.
(6) Der Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt den Anwesenden
das Ergebnis der Wahl bekannt. Er oder sie teilt dem Kultusministerium unverzüglich
die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder mit.

§ 3 Amtszeit

Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder beginnt mit der
Annahme der Wahl und beträgt für die vom Landeselternrat gewählten
Eltern drei Jahre, für die vom Landesschülerrat gewählten Schüler
oder Schülerinnen zwei Jahre.

§ 4 Wiederwahl

Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 14. November 1991
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Sobetzko
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