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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991

    Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. November 1997 (GVBl. LSA S. 969)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats vom 14. November 199123.11.1991
    Eingangsformel23.11.1991
    § 1 - Zusammensetzung des Landesschulbeirats22.11.1997
    § 2 - Wahl der Mitglieder22.11.1997
    § 3 - Amtszeit22.11.1997
    § 4 - Wiederwahl23.11.1991
    § 5 - Inkrafttreten23.11.1991
    Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz)
    vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) wird verordnet:

    § 1 Zusammensetzung des Landesschulbeirats

    Der Landesschulbeirat besteht aus siebzehn vom Kultusministerium
    berufenen und je sieben vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat
    gewählten Mitgliedern.

    § 2 Wahl der Mitglieder

    (1) In den Landesschulbeirat werden gewählt:
    1.
    sieben Erziehungsberechtigte vom Landeselternrat und
    2.
    sieben Schülerinnen oder Schüler vom Landesschülerrat.
    (2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist von den betreffenden
    Vertretungen ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied
    im Verhinderungsfalle vertreten kann und bei einem Ausscheiden des Mitglieds
    für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. In diesem Falle sowie
    im Falle des Ausscheidens eines Ersatzmitgliedes ist für den Rest der
    Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
    (3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in zwei getrennten
    Wahlgängen aus der Mitte der Vertretungen mit Stimmzetteln zu wählen.
    Wahlvorschläge können nur die anwesenden Mitglieder oder die Ersatzmitglieder,
    die ein Mitglied im Verhinderungsfalle in der Sitzung vertreten, machen. Der
    Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer
    Reihenfolge bekannt.
    (4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen von bis zu sieben
    Namen von Bewerbern in den Stimmzetteln. Die Wahlen sind persönlich auszuüben.
    Briefwahl ist unzulässig.
    (5) Gewählt sind die sieben Bewerber für die Mitgliedschaft
    und die sieben Bewerber für die Ersatzmitgliedschaft, die die meisten
    gültigen Stimmen auf sich vereinigen, sofern sie mündlich oder schriftlich
    erklären, daß sie die Wahl annehmen. Stimmzettel ohne Namen gelten
    als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille
    nicht ergibt, sind ungültig. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen findet
    eine Stichwahl statt.
    (6) Der Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt den Anwesenden
    das Ergebnis der Wahl bekannt. Er oder sie teilt dem Kultusministerium unverzüglich
    die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder mit.

    § 3 Amtszeit

    Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder beginnt mit der
    Annahme der Wahl und beträgt für die vom Landeselternrat gewählten
    Eltern drei Jahre, für die vom Landesschülerrat gewählten Schüler
    oder Schülerinnen zwei Jahre.

    § 4 Wiederwahl

    Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
    Magdeburg, den 14. November 1991
    Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Sobetzko
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