BauGB § 19Abs5V ST
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung zur Untersagung der Einführung der Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 5 des Baugesetzbuches Vom 2. Januar 1998

    Verordnung zur Untersagung der Einführung der Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 5 des Baugesetzbuches Vom 2. Januar 1998
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Untersagung der Einführung der Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 5 des Baugesetzbuches vom 2. Januar 199801.01.1998
    Eingangsformel01.01.1998
    § 101.01.1998
    § 201.01.1998
    Auf Grund des § 19 Abs. 5 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) wird verordnet:

    § 1

    Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt wird vorgeschrieben, daß Gemeinden Satzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne von § 30 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches nicht beschließen dürfen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
    Magdeburg, den 2. Januar 1998.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Dr. Höppner
    Dr. Heyer
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