RDFunkÄndStVtr4G ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 1999

Gesetz zu dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 199922.12.1999
Artikel 122.12.1999
Artikel 222.12.1999
Artikel 322.12.1999
Artikel 422.12.1999
Artikel 522.12.1999
Staatsvertrag - Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)22.12.1999
Artikel 1 bis 7 - (Änderungsanweisungen)22.12.1999
Artikel 8 - Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung22.12.1999

Artikel 1

(1) Dem zwischen dem 16. Juli 1999 und dem 31. August 1999 unterzeichneten Vierten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).
(3) Nach seinem Artikel 8 Abs. 2 tritt Artikel 1 § 5 a Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping
§ 44 Abs. 6 des Staatsvertrags zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das
europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt
zu machen. Nach seinem Artikel 8 Abs. 2 tritt der Staatsvertrag im Übrigen am 1. April
2000 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 4 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Nach § 31 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1996 (GVBl. LSA S. 122) wird folgender § 31 a eingefügt:
§ 31 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1)
Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle
zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer
alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung
oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermittteln:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Tag der Geburt,
4.
gegenwärtige Anschrift (im Fall der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung auch
letzte frühere Anschrift),
5.
Tag des Ein- und Auszuges,
6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
7.
Sterbetag,
8.
Tatsache der Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3 ohne Angabe des Grundes.
Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren
Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.
(2)
Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet oder genutzt werden,
um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt,
der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte
Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur
zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten sind
unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines
halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.
(3)
Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten
zu erstatten."

Artikel 3

Artikel II Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24.
November 1995 (GVBl. LSA S. 334), erhält folgende Fassung:
"Der Mitteldeutsche Rundfunk verwendet diese Beträge in Sachsen-Anhalt
1.
zur Förderung der Medienkompetenz,
2.
für zusätzliche Übertragungen im Hörfunk und Fernsehen von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen
Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen und
3.
zur Förderung von Aktivitäten Jugendlicher in den Bereichen instrumentaler Musik, Gesang und Schauspiel."

Artikel 4

Das Grundrecht des Datenschutzes nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt wird nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. Dezember 1999.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner

Staatsvertrag

Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG sowie der Richtlinie 97/36/EG, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 bis 7

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. März 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.
Protokollerklärungen:
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem folgendes vereinbart:
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften auch solche Wettbewerbe fallen, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder begrüßen die Einrichtung der gemeinsamen staatlichen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) durch die Obersten Landesjugendbehörden. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der neuen Medien und Dienste auf nationaler und internationaler Ebene. Sie halten eine dauerhafte und einheitliche Begleitung und Beobachtung dieses Bereiches unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes für erforderlich. Die gemeinsame Stelle Jugendschutz soll deshalb auch in Zukunft die Behörden in den einzelnen Ländern bei deren Vollzugsaufgaben unterstützen.
Markierungen
Leseansicht