SchulÄUV ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000

Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über schulärztliche Untersuchungen vom 29. August 200006.09.2000
Eingangsformel06.09.2000
§ 106.09.2000
§ 206.09.2000
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2000 (GVBl. LSA S. 424), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Ärztliche Untersuchungen werden einmal jährlich bei Schülern und Schülerinnen der dritten und sechsten Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen durchgeführt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 29. August 2000.
Die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
Markierungen
Leseansicht