StBefrAbkHRVV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr

    StBefrAbkHRVV
    Ausfertigungsdatum: 27.02.1998
    Vollzitat:
    "Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr vom 27. Februar 1998 (BGBl. 1998 II S. 182)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 4. 3.1998 +++)
    Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 1 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.
    In Kraft gem. Bek. v. 22.7.1998 II 2373 mWv 25.6.1998
    V nachgewiesen im Fundstellennachweis B

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) verordnet die Bundesregierung:

    Art 1

    Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien werden nach Maßgabe des in Zagreb am 9. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

    Art 2

    (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.
    (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
    (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

    Schlußformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren