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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) Vom 8. März 1994

Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) Vom 8. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom 8. März 199415.03.1994
Eingangsformel15.03.1994
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 315.03.1994
Auf Grund des § 70 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314) wird verordnet:

§ 1

(1) Für gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leistende Gastschulbeiträge werden folgende pauschalierten Beiträge festgesetzt:
Für jeden Schüler an
1. Sekundarschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges 460,16 Euro,
2. Sonderschulen für Blinde und Sehbehinderte, Körperbehinderte sowie Geistigbehinderte 818,07 Euro,
3. sonstige Sonderschulen 613,55 Euro,
4. berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht 766,94 Euro,
5. berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht 357,90 Euro
je Schuljahr.
(2) Für einen Wohnheimplatz an allgemeinbildenden Schulen werden 2556,46 Euro, an berufsbildenden Schulen 1380,49 Euro je Schüler und Schuljahr festgesetzt. Beiträge, die die Schülerin oder der Schüler, die Erziehungsberechtigten oder der Ausbildungsbetrieb entrichten, sind hiervon abzuziehen. Die in Satz 1 genannten Beiträge umfassen alle Sach- und Personalkosten. Nicht enthalten sind die Verpflegungskosten.

§ 2

(1) Abweichend von § 1 werden für behinderte Schüler mit besonderem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (§ 9 Abs. 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) folgende Beiträge je Schüler und Schuljahr festgesetzt:
1. mehrfach behinderte Schüler mit Vollzeitunterricht 1124,84 Euro,
2. behinderte Schüler mit Vollzeitunterricht 869,20 Euro,
3. behinderte Schüler mit Teilzeitunterricht 511,29 Euro.
(2) Für auswärtige Schüler an Sonderschulen, deren Kosten - abzüglich der von anderen öffentlichen Stellen gewährten Sach- und Investitionskostenzuschüsse - die pauschalierten Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 um mehr als 25 v. H. übersteigen, können anstelle der pauschalierten Beiträge kostendeckende Beiträge gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vereinbart werden.
(3) Treffen benachbarte Schulträger eine Vereinbarung über die Aufnahme auswärtiger Schüler gemäß § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, können von § 1 abweichende Beiträge vereinbart werden, wenn eine Schule auf Grund der Vereinbarung zu mehr als 30 v. H. von Schülern aus dem Gebiet des anderen Schulträgers besucht wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 8. März 1994.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg
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