Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Bauhaus Dessau" Vom 9. Februar 1994
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Bauhaus Dessau" Vom 9. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 13 Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 19.3.2002, GVBl. LSA S. 130, 158) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Bauhaus Dessau" vom 9. Februar 1994 | 15.02.1994 |
§ 1 - Errichtung und Sitz | 15.02.1994 |
§ 2 - Zweck der Stiftung | 15.02.1994 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 15.02.1994 |
§ 4 - Stiftungsmittel | 15.02.1994 |
§ 5 - Satzung | 15.02.1994 |
§ 6 - Organe der Stiftung | 15.02.1994 |
§ 7 - Vorstand | 15.02.1994 |
§ 8 - Stiftungsrat | 15.02.1994 |
§ 9 - Wissenschaftlicher Beirat | 15.02.1994 |
§ 10 - Haushalt, Rechnungsprüfung | 15.02.1994 |
§ 11 - Stiftungsaufsicht | 15.02.1994 |
§ 12 - Sprachliche Gleichstellung | 15.02.1994 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.05.2002 |
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Stiftung Bauhaus Dessau" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Dessau.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck
1.
das Erbe des historischen Bauhauses zu bewahren sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu vermitteln,
2.
angesichts der Ideen und Ansätze des historischen Bauhauses Beiträge zu den Problemen der Gestaltung der heutigen Lebensumwelt zu leisten.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1.
die Planungsarbeit der Werkstatt,
2.
die Sammlung von Gegenständen, die das Ideengut des historischen Bauhaus dokumentieren und erschließen,
3.
die Arbeitstätigkeit der Akademie,
4.
die Veranstaltung von Tagungen und Seminaren,
5.
die Förderung von Arbeitsaufenthalten in- und ausländischer Experten und Studenten verschiedener Fachrichtungen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
Die Stiftung erhält als Stiftungsvermögen:
1.
das Grundstück in der Gemarkung Dessau, Flur 16, Flurstück 2319/1 (Gropiusallee 38) nebst allen Inventar- und Sammlungsgegenständen,
2.
die dort befindlichen Kunstgegenstände, Bilder und Gemälde sowie eine Bibliothek.
Dem Stiftungsvermögen sind dessen Erträge, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden, sowie Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit sie nicht anderweitig zweckgebunden sind, zuzuführen.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung finanziert ihre Aufgaben aus
1.
Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Stadt Dessau in Höhe der im Absatz 3 vorgesehenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte,
3.
sonstige Zuwendungen und Einnahmen, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind.
(2) Die Zuwendungen des Landes, des Bundes und der Stadt werden im Rahmen der jeweiligen Haushalte auf der Grundlage des jährlich von der Stiftung vorzulegenden Wirtschaftsplanes bewilligt und dienen zur Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs der Stiftung.
(3) Sie sollen betragen
1.
für das Land Sachsen-Anhalt 45 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung und 100 v. H. des Fehlbedarfs für den Bereich der Akademie,
2.
für den Bund 50 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung,
3.
für die Stadt Dessau 5 v. H. für die Bereiche Werkstatt und Sammlung.
§ 5 Satzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Sie regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere weitere Bestimmungen über
1.
die Berufung und Abberufung der Organe,
2.
die Aufgaben und Befugnisse der Organe,
3.
den jährlichen Haushaltsplan und die Finanzplanung,
4.
die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,
5.
die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung.
(2) Die Satzung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist von ihr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
(3) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht verändert werden oder dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Der Beschluß über die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
1.
der Vorstand,
2.
der Stiftungsrat und
3.
der Wissenschaftliche Beirat.
§ 7 Vorstand
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Direktor des Bauhauses als Vorstand nach einer öffentlichen Ausschreibung. Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt er mit beratender Stimme teil.
(2) Der Direktor verwaltet als Vorstand die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks, dazu gehören insbesondere
1.
die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2.
die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Stiftung,
3.
die Unterrichtung des Stiftungsrates über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere durch Vorlage der jährlichen Einnahmen- und Ausgabenbudgets. Diese Unterrichtung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
drei Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt,
2.
zwei Vertretern des Bundes,
3.
zwei Vertretern der Stadt Dessau.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(3) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über den Haushaltsvoranschlag und die Entlastung des Vorstands nach Prüfung der Jahresrechnung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, erläßt eine Benutzungsordnung und stellt Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf, soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsplan geregelt wird. In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Zustimmung der in Absatz 1 genannten Vertreter des Landes, des Bundes und der Stadt.
(4) Durch die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kultur und Medien des Landtages von Sachsen-Anhalt, durch den Bund und den Magistrat der Stadt Dessau werden die Mitglieder des Stiftungsrates und ihre Vertreter bestellt. Sie werden jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorher aus, wird das nachfolgende Mitglied lediglich für die Restlaufzeit dieser Berufungsperiode bestellt. Die benannten Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit von demjenigen, dem das Benennungsrecht zusteht, abberufen werden. Sind Mitglieder des Stiftungsrates verhindert, so können sie ihre Vertreter oder Sitzungsbevollmächtigte zu den Sitzungen entsenden, von denen dann ihr Stimmrecht ausgeübt wird.
(5) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden.
(6) Der Stiftungsrat bestellt den Direktor als Vorstand. Vor der Bestellung hört er den Wissenschaftlichen Beirat an. Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Direktors, er bestellt im Einvernehmen mit ihm die Leiter der Werkstatt, der Sammlung und der Akademie.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstandes in wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.
(2) Auf Vorschlag des Stiftungsrates beruft der Kultusminister in den Wissenschaftlichen Beirat Persönlichkeiten, die sich durch besondere Leistungen auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet ausgezeichnet haben.
§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend, insbesondere die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesrechnungshof sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Dessau sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der "Stiftung Bauhaus Dessau" und die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu prüfen.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 12 Sprachliche Gleichstellung
Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
(aufgehoben)
Magdeburg, den 9. Februar 1994.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg
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