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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig Vom 21. Januar 1994

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig Vom 21. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 gestrichen durch Gesetz vom 19.3.2002 (GVBl LSA S. 130, 158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig vom 21. Januar 199426.01.1994
Artikel 101.05.2005
Artikel 226.01.1994
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig26.01.1994
Teil 1 - Zweck des Staatsvertrages26.01.1994
Artikel 1 - Zweck des Staatsvertrages26.01.1994
Teil 2 - Zusammenarbeit der Länder26.01.1994
Artikel 2 - Zusammenarbeit der Länder26.01.1994
Artikel 3 - Aufgabe und Zusammensetzung der Raumordnungskommission26.01.1994
Artikel 4 - Verbindlichkeit der Regionalplanung26.01.1994
Teil 3 - Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung26.01.1994
Artikel 5 - Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung26.01.1994
Artikel 6 - Bildung einer Arbeitsgemeinschaft26.01.1994
Artikel 7 - Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft26.01.1994
Artikel 8 - Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft26.01.1994
Teil 4 - Schlußbestimmungen26.01.1994
Artikel 9 - Vertragsdauer26.01.1994
Artikel 10 - Inkrafttreten26.01.1994

Artikel 1

(1) Dem am 27. August 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Januar 1994.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Der Minister für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
*
Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen folgenden
Staatsvertrag
Staatsvertrag
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 10. März 1994 (GVBl. LSA S. 489) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 am 11. Februar 1994 in Kraft getreten.

Teil 1 Zweck des Staatsvertrages

Artikel 1 Zweck des Staatsvertrages

(1) Im Raum Halle-Leipzig sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.
(2) Zum Raum Halle-Leipzig gehören in Sachsen die Landkreise Borna, Delitzsch, Eilenburg, Leipzig und die Stadt Leipzig; in Sachsen-Anhalt die Landkreise Bitterfeld, Gräfenhainichen, Hohenmölsen, Merseburg, Saalkreis, Weißenfels, Zeitz und die Stadt Halle.
(3) Durch Kreis- und Gebietsreform neugebildete Gemeinden oder Kreise treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.

Teil 2 Zusammenarbeit der Länder

Artikel 2 Zusammenarbeit der Länder

(1) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ziehen die fachlich berührten Stellen hinzu.
(2) Die vertragschließenden Länder bilden nach Maßgabe des Artikels 3 eine Raumordnungskommission.
(3) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des jeweils anderen Landes auswirken können, die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständige Behörde dieses Landes. Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung legen die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden den Vorgang über die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen obersten Behörden der Raumordnungskommission zur Entscheidung vor.

Artikel 3 Aufgabe und Zusammensetzung der Raumordnungskommission

(1) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für den Raum Halle-Leipzig aufeinander abzustimmen und daraus Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für die vertragschließenden Länder auf der Ebene der Landesplanung zu erarbeiten sowie über Vorlagen nach Artikel 2 Abs. 3 zu entscheiden. Sie gibt Stellungnahmen zu den (Teil-) Regionalplänen und den Regionalen Entwicklungsprogrammen im Raum Halle-Leipzig ab.
(2) Jedes Land hat in der Kommission eine Stimme. Die Kommission beschließt einstimmig. Jedes Land entsendet insgesamt maximal acht Mitglieder aus den obersten Landesbehörden, den oberen Landesbehörden, den Planungsverbänden, den Planungsbeiräten und darüber hinaus jeweils ein Mitglied für die kreisfreien Städte und Landkreise in die Kommission. Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von beiden obersten Landesplanungsbehörden zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist für Entscheidungen der Kommission das schriftliche Umlaufverfahren vorzusehen. Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre.
(4) Die Kommission kann für räumliche und sachliche Teilgebiete Arbeitsgruppen bilden; sie beschließt deren Aufgabe und Zusammensetzung. Die Arbeitsgruppen legen der Kommission ihre Ergebnisse zur Beschlußfassung vor.

Artikel 4 Verbindlichkeit der Regionalplanung

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und Regionale Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig nur nach gegenseitiger Abstimmung unter Beachtung der Stellungnahme der Raumordnungskommission (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2) für verbindlich zu erklären oder zu genehmigen, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.

Teil 3 Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

Artikel 5 Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

(1) Die für den Raum Halle-Leipzig zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung
1.
sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
2.
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.

Artikel 6 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in jeweils gleicher Zahl:
1.
Vertreter der für den Raum Halle zuständigen oberen Landesplanungsbehörden und die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum,
2.
Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Leipzig, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.
(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

Artikel 7 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-) Regionalpläne und Regionalen Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig zu beraten. Hierzu sind insbesondere
1.
die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen,
2.
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
(2) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Abs. 3.

Artikel 8 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus jeweils fünf Mitgliedern nach Artikel 6 Abs. 2.
(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Teil 4 Schlußbestimmungen

Artikel 9 Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Leipzig, den 27. August 1993
Für das Land Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Biedenkopf
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