Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 7. Dezember 1993
Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 7. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 7. Dezember 1993 | 03.02.1994 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 03.02.1994 |
Anlage 1 - Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen | 03.02.1994 |
Artikel I - Beitritt | 03.02.1994 |
Artikel II - Finanzierungsregelung | 03.02.1994 |
Artikel III - Inkrafttreten | 03.02.1994 |
Anlage 2 - Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1982 | 03.02.1994 |
Artikel 1
(1) Dem am 17. Juni 1993 abgeschlossenen Abkommen über
die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung
des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird als
Anlage
1
veröffentlicht. Der Text des Abkommens über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch Abkommen
vom 21. Oktober 1982, wird als
Anlage 2
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 7. Dezember 1993.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der
geschäftsführende Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Münch
Der geschäftsführende Minister
für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Schreiber
Anlage 1
Abkommen über die Änderung des Abkommens über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften,
folgendes Abkommen:
Fußnoten
*)
Gemäß
Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. LSA S. 941) ist das Abkommen nach
seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.
Artikel I Beitritt
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.
Artikel II Finanzierungsregelung
Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs
gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig
nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
Der Finanzbedarf
für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich
Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der
neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung
des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs
auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf
(beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein
getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil
wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen
Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
Artikel III Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. LSA S. 941):
Das Abkommen ist am 1. August 1994 in Kraft getreten.
Anlage 2
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts
für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober
1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1982
(Volltext eigenständig
hinterlegt)
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