Verordnung über Tätigkeit und Entschädigung ehrenamtlicher Beauftragter für die Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege Vom 3. Februar 1994
Verordnung über Tätigkeit und Entschädigung ehrenamtlicher Beauftragter für die Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege Vom 3. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 156) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Tätigkeit und Entschädigung ehrenamtlicher Beauftragter für die Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege vom 3. Februar 1994 | 15.02.1994 |
Eingangsformel | 15.02.1994 |
§ 1 - Tätigkeit | 15.02.1994 |
§ 2 - Ausübung der Tätigkeit | 15.02.1994 |
§ 3 - Entschädigung | 01.05.2002 |
§ 4 - Sprachliche Gleichstellung | 15.02.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 15.02.1994 |
Auf Grund des § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), geändert durch § 97 Abs. 3 des Verwaltungsve rfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412), in Verbindung mit dem Beschluß der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalts und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche in der Fassung vom 14. August 1991 (MBl. LSA S. 447), zuletzt geändert durch den Beschluß vom 9. Februar 1993 (MBl. LSA S. 623), wird verordnet:
§ 1 Tätigkeit
(1) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege beraten und unterstützen die bestellende Behörde. Die Beauftragten treten für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ein.
(2) Die Aufgaben der Beauftragten für Denkmalpflege sind unter anderem:
1.
Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines Bau- oder Kunstdenkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Bau- oder Kunstdenkmals zur Folge haben können,
2.
Unterstützung bei der Erfüllung von Aufgaben der bestellenden Denkmalbehörde, wie Erfassung und Kennzeichnung des Bestandes,
3.
Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele von Denkmalschutz und Denkmalpflege durch Vorträge, Ausstellungen und Werbung um Unterstützung.
(3) Die Aufgaben der Beauftragten für archäologische Denkmalpflege sind unter anderem:
1.
Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörde, sofern die Gefährdung eines archäologischen Denkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines archäologischen Denkmals zur Folge haben können. Überprüfung und Registrierung archäologischer Denkmale und Fundstellen im Gelände und Dokumentation der Ergebnisse,
2.
Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der bestellenden Behörde wie Erfassung und Kennzeichnung des Bestandes sowie Beobachtung von Erdaufschlüssen, die archäologische Ergebnisse und Funde erwarten lassen,
3.
Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele von Denkmalschutz und Denkmalpflege durch Vorträge, Ausstellungen und Werbung um Unterstützung.
§ 2 Ausübung der Tätigkeit
(1) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Beauftragten werden entsprechend ihrer Bestellung für einen Landkreis oder den Teil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt tätig.
(3) Die Beauftragten berichten der bestellenden Stelle auf Anforderung unverzüglich, im übrigen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Quartal.
§ 3 Entschädigung
(1) Die für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt bestellten Beauftragten erhalten zur Abgeltung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 112 DM.
(2) Sind die Beauftragten nur für einen Teil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt bestellt, ermäßigt sich die monatliche Aufwandsentschädigung des Absatzes 1 auf die Hälfte.
§ 4 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 3. Februar 1994.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg
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