HBauStatG-DVO
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Verordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DVO) Vom 15. Mai 2002

Verordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DVO) Vom 15. Mai 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DVO) vom 15. Mai 200218.05.2002
Eingangsformel18.05.2002
§ 1 - Auskunftspflicht18.05.2002
§ 2 - Form der Auskunftserteilung18.05.2002
§ 3 - Verfahren der Auskunftserteilung18.05.2002
§ 4 - In-Kraft-Treten18.05.2002
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 6 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird verordnet:

§ 1 Auskunftspflicht

(1) Die Erhebung der Merkmale über Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, erfolgt
1.
für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
a)
bei dem Bauherrn oder bei der Bauherrin oder bei dem oder der mit der Baubetreuung Beauftragten zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 9 HBauStatG,
b)
bei den unteren Bauaufsichtsbehörden zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBauStatG,
2.
für der Genehmigungsfreistellung unterliegende oder zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen bei dem Bauherrn oder bei der Bauherrin oder bei dem oder der mit der Baubetreuung Beauftragten zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 9 HBauStatG.
(2) Die Erhebung der Merkmale zu Baufertigstellungen und zum Bauzustand am Jahresende gemäß § 3 Abs. 2 und 3 HBauStatG erfolgt
1.
für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden,
2.
für der Genehmigungsfreistellung unterliegende oder zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen bei dem Bauherrn oder bei der Bauherrin oder bei dem oder der mit der Baubetreuung Bauftragten.
(3) Die Erhebung der Merkmale zu Bauabgängen gemäß § 3 Abs. 4 HBauStatG erfolgt
1.
für genehmigungspflichtige Bauabgänge
a)
bei dem Eigentümer oder bei der Eigentümerin zu den Angaben gemäß Nummern 1, 3 bis 6,
b)
bei den unteren Bauaufsichtsbehörden zu den Angaben gemäß Nummer 2,
2.
für der Genehmigungsfreistellung unterliegende oder zustimmungsbedürftige Bauabgänge bei dem Eigentümer oder bei der Eigentümerin,
3.
bei den unteren Bauaufsichtsbehörden für Gebäude oder Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen der Nutzung entzogen worden sind,
4.
bei den Gemeinden für Gebäude oder Gebäudeteile, die durch Schadensfälle der Nutzung entzogen worden sind, wenn hierfür kein Neubau oder Wiederaufbau erfolgt,
5.
bei dem Eigentümer oder bei der Eigentümerin für Gebäude oder Gebäudeteile, die durch Schadensfälle der Nutzung entzogen worden sind und für die ein Neubau oder Wiederaufbau erfolgt.

§ 2 Form der Auskunftserteilung

Die Auskünfte sind auf vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt amtlich eingeführten Erhebungsvordrucken zu erteilen, soweit nichts anderes mit dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vereinbart ist.

§ 3 Verfahren der Auskunftserteilung

(1) Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen sollen die ausgefüllten Erhebungsvordrucke von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Auskunftspflichtigen über die untere Bauaufsichtsbehörde an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt gesandt werden. Die unteren Bauaufsichtsbehörden vermerken auf dem Erhebungsvordruck die Baugenehmigungsnummer und das Aktenzeichen und tragen das Datum der Baugenehmigung, bei Bauabgängen das Datum des Abgangs, ein. Macht der Auskunftspflichtige von der Möglichkeit des Satzes 1 keinen Gebrauch, hat er den Erhebungsvordruck unmittelbar dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zuzusenden. In diesem Fall hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu dem betroffenen Bauvorhaben die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gesondert mitzuteilen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden leiten die Erhebungsvordrucke für alle Baumaßnahmen für die
1.
eine Baugenehmigung erteilt wurde,
2.
die Baufertigstellung festgestellt wurde oder
3.
ein Abgang an Gebäuden oder Gebäudeteilen eingetreten ist
jeweils bis zum fünften eines jeden Monats dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zu. Die jährlichen Meldungen zum Bauzustand am Jahresende sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden bis zum 20. Januar des folgenden Jahres an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zu senden.
(2) Für die der Genehmigungsfreistellung unterliegenden Baumaßnahmen, teilt die Gemeinde dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt unverzüglich nach Eingang der Bauvorlagen Name und Anschrift des Bauherrn oder der Bauherrin sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens mit. Zur Durchführung der statistischen Erhebungen gemäß § 1 Abs. 2 HBauStatG erhalten die Bauherren oder die Bauherrinnen die Erhebungsvordrucke vom Statistischen Landesamt zugesandt. Sie sind ausgefüllt von dem Bauherrn oder von der Bauherrin oder von dem oder der mit der Baubetreuung Beauftragten direkt an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zurückzusenden.
(3) Bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen sowie bei Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besonderes Bundes- oder Landesrecht geregelt sind, teilen die zuständigen Behörden dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt Name und Anschrift des Bauherrn oder der Bauherrin sowie die Art des Bauvorhabens mit. Zur Durchführung der statistischen Erhebungen gemäß § 1 Abs. 2 HBauStatG erhalten die Bauherren oder die Bauherrinnen die Erhebungsvordrucke vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zugesandt. Sie sind von dem Bauherrn oder von der Bauherrin oder von dem oder der mit der Baubetreuung Beauftragten ausgefüllt direkt an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zurückzusenden.
(4) Bei Bauabgängen durch Schadensfälle erhalten die nach § 1 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 Auskunftspflichtigen die Erhebungsvordrucke vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zugesandt. Sie sind von den Auskunftspflichtigen ausgefüllt direkt an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zurückzusenden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. Mai 2002.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Dr. Püchel
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