Verordnung über die Personalvertretung bei der Neu- und Umbildung von Dienststellen Vom 18. Dezember 2003
Verordnung über die Personalvertretung bei der Neu- und Umbildung von Dienststellen Vom 18. Dezember 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Personalvertretung bei der Neu- und Umbildung von Dienststellen vom 18. Dezember 2003 | 03.01.2004 |
Eingangsformel | 03.01.2004 |
§ 1 - Wahl des Personalrats | 03.01.2004 |
§ 2 - Übergangspersonalrat | 03.01.2004 |
§ 3 - Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat | 03.01.2004 |
§ 4 - Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstands | 03.01.2004 |
§ 5 - Mitgliedschaft in Personalvertretungen | 03.01.2004 |
§ 6 - Stufenvertretungen | 03.01.2004 |
§ 7 - Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbständigten Dienststellenteilen | 03.01.2004 |
§ 8 - Regelungen für einzelne Verwaltungsbereiche | 03.01.2004 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 03.01.2004 |
Aufgrund des § 26 a des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 126) wird verordnet:
§ 1 Wahl des Personalrats
(1) In Dienststellen, die
1.
durch den vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss von Dienststellen,
2.
durch die Verselbständigung ausgegliederter Teile einer Dienststelle,
3.
anlässlich der Übernahme der Aufgaben aufgelöster Dienststellen,
neu entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind Personalräte zu wählen.
(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der regelmäßig Beschäftigten
1.
um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
2.
um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Anzahl der Mitglieder des Personalrats nach § 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt auswirkt.
§ 2 Übergangspersonalrat
(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.
(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus den Vorständen der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen.
(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 insgesamt nur Angehörige von bis zu zwei Personalräten oder bisherigen Personalräten an, so treten die übrigen Mitglieder hinzu.
(4) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats beginnt mit dem Wirksamwerden der Neubildung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Neubildung.
(5) Das älteste Mitglied des Übergangspersonalrats lädt zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat seinen Vorstand gemäß § 30 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewählt hat.
§ 3 Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat
In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umbildung.
§ 4 Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstands
(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.
(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Bestellung durch die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt.
§ 5 Mitgliedschaft in Personalvertretungen
Mitglieder eines Personalrats nach §§ 2 und 3 und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach § 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet werden.
§ 6 Stufenvertretungen
Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen, so gelten §§ 1 bis 5 entsprechend.
§ 7 Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbständigten Dienststellenteilen
Ist in einer Dienststelle, die von einer Neu- oder Umbildung betroffen ist, ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine Nebenstelle oder ein sonstiger Dienststellenteil betroffen, die oder der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur selbständigen Dienststelle erklärt wurde.
§ 8 Regelungen für einzelne Verwaltungsbereiche
Für einzelne Verwaltungsbereiche bereits erlassene oder zukünftig zu erlassende Regelungen gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. Dezember 2003.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Jeziorsky
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