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Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 9. März 2005

Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 9. März 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. März 200515.03.2005
Artikel 115.03.2005
Artikel 215.03.2005
Anlage - Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)15.03.2005
Artikel 1 bis 815.03.2005
Artikel 9 - Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung15.03.2005
Anlagen15.03.2005
A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD15.03.2005
B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF15.03.2005
I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft15.03.2005
II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft15.03.2005
C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag15.03.2005

Artikel 1

(1) Dem vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl. LSA S. 2, 3), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl. LSA S. 2, 4), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl. LSA S. 2, 5), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl. LSA S. 2, 5), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl. LSA S. 2, 5), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20. und 21. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 186, 188), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 572), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).
(3) Gemäß seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. März 2005.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Robra
Minister

Anlage

Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 bis 8

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikeln 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio- Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste- Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 15.10.2004
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15.10.2004
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 8.10.2004
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 15.10.2004
M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 8.10.2004
Hoffmann
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 8.10.2004
Ole v. Beust
Für das Land Hessen:
Berlin, den 8.10.2004
Stefan Grüttner
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 8.10.2004
H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 8.10.2004
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 8.10.2004
Peer Steinbrück
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 8.10.2004
Kurt Beck
Für das Saarland:
Berlin, den 8.10.2004
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 14.10.2004
Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 8.10.2004
W. Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 8.10.2004
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 8.10.2004
Dieter Althaus
Protokollerklärungen:
1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
2.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder nehmen in Aussicht, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es möglich werden kann, unter Berücksichtigung der Themen
-
Überprüfung der Strukturen,
-
technologische Fortentwicklung,
-
Gleichwertigkeit der Versorgung
längerfristig die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen zu finanzieren. Darüber hinaus nehmen die Länder in Aussicht, den Stellenwert von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.
3.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt. Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.
4.a)
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die vorgenannten Länder bitten ARD und ZDF zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite in die alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden kann. Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.
4.b)
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Baden-Württemberg lehnt generell eine alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF für das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite ab.
5.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:
Sollte eine vollständige Umstellung der Hörfunkverbreitung von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in Aussicht, unter Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen Übertragungskapazitäten die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu verhandeln mit dem Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen Ländern zu erreichen.
6.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Nordhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages:
Hamburg und Nordrhein-Westfalen stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur zu, um die Verabschiedung des Gesamtstaatsvertrages nicht zu gefährden. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung. Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen daher keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
7.
Protokollerklärung aller Länder zu § 53 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird.
8.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.
9.
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
12.
Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag):
Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.
13.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:
Die Regelung in § 18 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Status geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.

Anlagen

A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 01. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
1.
Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
2.
Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.
3.
Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zu Grunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
4.
Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
5.
Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
6.
Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
7.
Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
>
bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
>
durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
>
durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
8.
Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
9.
Weitergehende Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
10.
Anstaltsindividuelle Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.

B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

Diese Zusammenfassung basiert auf der Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellungnahme des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunkkommission vom 16. April 2004 verwiesen.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des ZDF ist der 14. KEF-Bericht.
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent (636,7 Mio. €) zurück. Bereits diese Kürzung erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.

I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft

1.
Begrenzung des Online-Aufwands
Das ZDF wird die Aufwendungen für seine programmbezogenen Online-Angebote auf maximal 0,75 Prozent des Anstaltsetats begrenzen.
2.
Begrenzung des Marketingaufwands
Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf maximal 1 Prozent des Anstaltsetats begrenzen. Dabei wird von der gegenwärtigen Systematik der KEF-Anmeldungen ausgegangen.
3.
Einsparungen im Personalaufwand
Personalabbau:
Das ZDF hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Einsparungen im Personalbereich vorgenommen: Es hat im Zeitraum 1993 - 2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d.h. insgesamt 16,5 %) abgebaut. Im Zeitraum 2001 - 2004 hat es zusätzlich 350 Stellen aus dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben erwirtschaftet.
Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der kommenden Gebührenperiode seinen Personalbestand von derzeit 3630,5 Planstellen nochmals um 300 Stellen/Funktionen (d.h. um über 8 %) reduzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Personalabbau über die Reduzierung von Funktionen erfolgen kann. Bei dieser Maßnahme müssen außerdem die von der KEF in ihrem 14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Personalbereich mit einbezogen werden.
Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohnbestandteile:
Das ZDF wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig darauf Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten.
Altersversorgung:
Das ZDF wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, ungeachtet künftiger gesetzlicher Änderungen, die Altersversorgung in allen Regelwerken einschließlich der Altverträge das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Versorgung des öffentlichen Dienstes nicht überschreitet.
4.
Kreditaufnahmen
Das ZDF wird auch unter Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich eine in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode anstreben und insoweit künftig eine Kreditaufnahme vermeiden. Davon ausgenommen sind Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF zulässig bzw. nach Prüfung durch die KEF unabweisbar und wirtschaftlich geboten sind. Im übrigen darf das ZDF Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung aus eigenen Kassenmitteln nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
5.
Kostentransparenz der Partnerprogramme
Das ZDF wird in Abstimmung mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung der Kostentransparenz der Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA hinwirken.
6.
Sendezeit KI.KA
Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des KI.KA über 21.00 Uhr hinaus unterstützen, d.h. die Sendezeit des KI.KA bleibt auf den Zeitraum von 6.00 - 21.00 Uhr begrenzt.
7.
Digitale Angebote
Das ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten. Ein Austausch von Angeboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze im Rahmen des seit jeher staatsvertraglich geregelten Austauschrechts muss allerdings gewährleistet bleiben.
8.
Einsatz ersparter Aufwendungen
Das ZDF wird ersparte Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei davon aus, dass angesichts nicht kalkulierbarer Mehraufwendungen oder unvorhergesehener Ertragsausfälle ersparte Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zur Kompensation herangezogen werden dürfen.

II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft

1.
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen, etwa im Bereich der Fortbildung, werden weiterhin dahingehend überprüft, ob durch Fusionen, Aufgabenverlagerungen etc. Aufwandsreduzierungen erzielt werden können. Wirtschaftliche Ergebnisse werden sich allerdings erst mittelfristig ergeben können.
2.
Frühzeitiger Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung
Das ZDF wird sich gemeinsam mit der ARD um einen frühzeitigen Umstieg auf die ausschließlich digitale Satellitenverbreitung bemühen. Bei den entsprechenden Initiativen sind allerdings die bestehenden Verbreitungsverträge wie die Bereitschaft der Zuschauer zum Umstieg auf digitale Satellitenempfangsgeräte zu berücksichtigen. Aufwandsreduzierungen sind daher frühestmöglich ab dem Jahre 2009 möglich.
3.
Konsequente Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
Die KEF hat in ihren Berichten die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen des ZDF herausgestellt und dem Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen in Höhe von brutto 1,9 Mrd. € (netto 1,2 Mrd. €) attestiert. Das ZDF sagt zu, seine Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung konsequent fortzuführen.

C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

1.
Personalaufwendungen
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche Synergiepotenziale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.
2.
Aufwendungen für Online-Angebote
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bei seinen Aufwendungen für Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 Prozent des Gesamtaufwands nicht zu überschreiten.
3.
Aufwendungen für Marketing-Aktivitäten
DeutschlandRadio verpflichtet sich, unter Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten seine Ausgaben für Marketingaktivitäten (Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende 2008 auf einen Betrag zurückzuführen, der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands möglichst nicht überschreitet.
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