StaatsbegrAnO
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

    StaatsbegrAnO
    Ausfertigungsdatum: 02.06.1966
    Vollzitat:
    "Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte vom 2. Juni 1966 (BGBl. I S. 337)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 8. 6.1966 +++)

    Eingangsformel

    Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:

    I.

    Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.

    II.

    Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.

    III.

    Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.

    IV.

    Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.

    V.

    Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.

    Schlußformel

    Der Bundespräsident
    Der Bundeskanzler
    Der Bundesminister des Innern
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren